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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776.

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schuldiget werden 1) als wäre die unter d. 4 hujus eingelangte Schrift mit verschiednen taxativen und dem Ihro Durchl. schuldigem Respecte zuwiederlaufenden Expressionen angefüllt daher zum 2) uns zuforderst unser Unfug ernstlich verwiesen werde, und ferner 3) beschuldiget werden, daß wir in den von uns angefürten Gewissensfragen unerfindliche Umstände mit eingemischet, auch 4) befehliget sind, daß wir in unsern Predigten gehörige Moderation gebrauchen, und so wenig dadurch, als durch weitere schriftl. Vorstellung Ihro Durchl. beunruhigen sollen; und was sonst uns bey Vermeidung hoher Ungnade und unbeliebiger Verordnung verbothen und gebothen ist, alles breitern Inhalts vor hochgedachten Rescripti. Wir ersehen hieraus: daß wir nicht in der Hauptsache, die wir sowol in der gedachten unterthänigsten Schrift, als in unserm und D. Speneri, ja ipsorum Calixtorum schriftmäßigen Gutachten, zu Beobachtung unsers Selsorger- und Wächteramts, gründlig bewiesen haben; sondern in einigen bey dem modo rei concurrirenden Umständen angefochten und gefasset, und diese gar ungütl. gedeutet werden. Wir haben, hochgeehrte Hn. mer und sorgfältiger auf den modum agendi, als auf die so klare und längst ausgemachte Sache selbst gedacht, und ohne drüber uns mit Fleisch und Blute, oder einigen Menschen zubesprechen, Gott aufs fleißigste um die Klugheit der Gerechten angerufen, daß uns dieselbe auch quod ad

schuldiget werden 1) als wäre die unter d. 4 hujus eingelangte Schrift mit verschiednen taxativen und dem Ihro Durchl. schuldigem Respecte zuwiederlaufenden Expressionen angefüllt daher zum 2) uns zuforderst unser Unfug ernstlich verwiesen werde, und ferner 3) beschuldiget werden, daß wir in den von uns angefürten Gewissensfragen unerfindliche Umstände mit eingemischet, auch 4) befehliget sind, daß wir in unsern Predigten gehörige Moderation gebrauchen, und so wenig dadurch, als durch weitere schriftl. Vorstellung Ihro Durchl. beunruhigen sollen; und was sonst uns bey Vermeidung hoher Ungnade und unbeliebiger Verordnung verbothen und gebothen ist, alles breitern Inhalts vor hochgedachten Rescripti. Wir ersehen hieraus: daß wir nicht in der Hauptsache, die wir sowol in der gedachten unterthänigsten Schrift, als in unserm und D. Speneri, ja ipsorum Calixtorum schriftmäßigen Gutachten, zu Beobachtung unsers Selsorger- und Wächteramts, gründlig bewiesen haben; sondern in einigen bey dem modo rei concurrirenden Umständen angefochten und gefasset, und diese gar ungütl. gedeutet werden. Wir haben, hochgeehrte Hn. mer und sorgfältiger auf den modum agendi, als auf die so klare und längst ausgemachte Sache selbst gedacht, und ohne drüber uns mit Fleisch und Blute, oder einigen Menschen zubesprechen, Gott aufs fleißigste um die Klugheit der Gerechten angerufen, daß uns dieselbe auch quod ad

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[71/1027] schuldiget werden 1) als wäre die unter d. 4 hujus eingelangte Schrift mit verschiednen taxativen und dem Ihro Durchl. schuldigem Respecte zuwiederlaufenden Expressionen angefüllt daher zum 2) uns zuforderst unser Unfug ernstlich verwiesen werde, und ferner 3) beschuldiget werden, daß wir in den von uns angefürten Gewissensfragen unerfindliche Umstände mit eingemischet, auch 4) befehliget sind, daß wir in unsern Predigten gehörige Moderation gebrauchen, und so wenig dadurch, als durch weitere schriftl. Vorstellung Ihro Durchl. beunruhigen sollen; und was sonst uns bey Vermeidung hoher Ungnade und unbeliebiger Verordnung verbothen und gebothen ist, alles breitern Inhalts vor hochgedachten Rescripti. Wir ersehen hieraus: daß wir nicht in der Hauptsache, die wir sowol in der gedachten unterthänigsten Schrift, als in unserm und D. Speneri, ja ipsorum Calixtorum schriftmäßigen Gutachten, zu Beobachtung unsers Selsorger- und Wächteramts, gründlig bewiesen haben; sondern in einigen bey dem modo rei concurrirenden Umständen angefochten und gefasset, und diese gar ungütl. gedeutet werden. Wir haben, hochgeehrte Hn. mer und sorgfältiger auf den modum agendi, als auf die so klare und längst ausgemachte Sache selbst gedacht, und ohne drüber uns mit Fleisch und Blute, oder einigen Menschen zubesprechen, Gott aufs fleißigste um die Klugheit der Gerechten angerufen, daß uns dieselbe auch quod ad

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Zitationshilfe: Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/1027>, abgerufen am 23.11.2024.