auch durch andere Strafen solten gezüchtiget werden, welche er sezen und nach dem Gutfinden des Himmels volziehen wolle. Fromme Leute unter den Gleichheitsbekennern waren theils von so verkerter Einsicht, daß sie solchen Gewißenszwang billigten, oder gar beförderten: Augustinus, der 395 in Afrika Bischof zu Hippo ward, nante diese Verordnung Theodosii ein Gesez voller Gnade und Gerechtigkeit, wodurch der Wuth der Gotlosen Einhalt geschehen und der Gemeine Gottes aufgeholfen worden: auf der andern Seite hatte man von den Gesezen, die Valens gab, eben so geurtheilet; indem unter den gehäuften Spaltungen jeder Theil sich allein für die Gemeine Gottes ansah und nicht glaubte, daß ausser seiner Gemeinschaft fromme Christen sein könten. Diese mangelhafte Einsicht, die feste Meinung von unentberliger Nothwendigkeit gewißer Lehren und Verdamligkeit aller Abweichung, der Gedanke pflichtmäßig zuhandeln bei allem auch drohenden Antriebe anderer zu dem für ungezweifelt gewis gehaltenen Bekentniße mus nicht nur in diesen weniger aufgeheiterten Zeiten entschuldiget werden, sondern auch den zuweit getriebenen Eifer entschuldigen: dabei darf man gleichwol weder von Theodosio die Meinung hegen, daß er alle, auch wol gedrohete, Zwangsmittel würklig angewand; welches meistens nicht viel weiter gegangen und, manger Umstände wegen, gehen kön-
auch durch andere Strafen solten gezüchtiget werden, welche er sezen und nach dem Gutfinden des Himmels volziehen wolle. Fromme Leute unter den Gleichheitsbekennern waren theils von so verkerter Einsicht, daß sie solchen Gewißenszwang billigten, oder gar beförderten: Augustinus, der 395 in Afrika Bischof zu Hippo ward, nante diese Verordnung Theodosii ein Gesez voller Gnade und Gerechtigkeit, wodurch der Wuth der Gotlosen Einhalt geschehen und der Gemeine Gottes aufgeholfen worden: auf der andern Seite hatte man von den Gesezen, die Valens gab, eben so geurtheilet; indem unter den gehäuften Spaltungen jeder Theil sich allein für die Gemeine Gottes ansah und nicht glaubte, daß ausser seiner Gemeinschaft fromme Christen sein könten. Diese mangelhafte Einsicht, die feste Meinung von unentberliger Nothwendigkeit gewißer Lehren und Verdamligkeit aller Abweichung, der Gedanke pflichtmäßig zuhandeln bei allem auch drohenden Antriebe anderer zu dem für ungezweifelt gewis gehaltenen Bekentniße mus nicht nur in diesen weniger aufgeheiterten Zeiten entschuldiget werden, sondern auch den zuweit getriebenen Eifer entschuldigen: dabei darf man gleichwol weder von Theodosio die Meinung hegen, daß er alle, auch wol gedrohete, Zwangsmittel würklig angewand; welches meistens nicht viel weiter gegangen und, manger Umstände wegen, gehen kön-
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auch durch andere Strafen solten gezüchtiget werden, welche er sezen und nach dem Gutfinden des Himmels volziehen wolle. Fromme Leute unter den Gleichheitsbekennern waren theils von so verkerter Einsicht, daß sie solchen Gewißenszwang billigten, oder gar beförderten: Augustinus, der 395 in Afrika Bischof zu Hippo ward, nante diese Verordnung Theodosii ein Gesez voller Gnade und Gerechtigkeit, wodurch der Wuth der Gotlosen Einhalt geschehen und der Gemeine Gottes aufgeholfen worden: auf der andern Seite hatte man von den Gesezen, die Valens gab, eben so geurtheilet; indem unter den gehäuften Spaltungen jeder Theil sich allein für die Gemeine Gottes ansah und nicht glaubte, daß ausser seiner Gemeinschaft fromme Christen sein könten. Diese mangelhafte Einsicht, die feste Meinung von unentberliger Nothwendigkeit gewißer Lehren und Verdamligkeit aller Abweichung, der Gedanke pflichtmäßig zuhandeln bei allem auch drohenden Antriebe anderer zu dem für ungezweifelt gewis gehaltenen Bekentniße mus nicht nur in diesen weniger aufgeheiterten Zeiten entschuldiget werden, sondern auch den zuweit getriebenen Eifer entschuldigen: dabei darf man gleichwol weder von Theodosio die Meinung hegen, daß er alle, auch wol gedrohete, Zwangsmittel würklig angewand; welches meistens nicht viel weiter gegangen und, manger Umstände wegen, gehen kön-
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auch durch andere Strafen solten gezüchtiget werden, welche er sezen und nach dem Gutfinden des Himmels volziehen wolle. Fromme Leute unter den Gleichheitsbekennern waren theils von so verkerter Einsicht, daß sie solchen Gewißenszwang billigten, oder gar beförderten: Augustinus, der 395 in Afrika Bischof zu Hippo ward, nante diese Verordnung Theodosii ein Gesez voller Gnade und Gerechtigkeit, wodurch der Wuth der Gotlosen Einhalt geschehen und der Gemeine Gottes aufgeholfen worden: auf der andern Seite hatte man von den Gesezen, die Valens gab, eben so geurtheilet; indem unter den gehäuften Spaltungen jeder Theil sich allein für die Gemeine Gottes ansah und nicht glaubte, daß ausser seiner Gemeinschaft fromme Christen sein könten. Diese mangelhafte Einsicht, die feste Meinung von unentberliger Nothwendigkeit gewißer Lehren und Verdamligkeit aller Abweichung, der Gedanke pflichtmäßig zuhandeln bei allem auch drohenden Antriebe anderer zu dem für ungezweifelt gewis gehaltenen Bekentniße mus nicht nur in diesen weniger aufgeheiterten Zeiten entschuldiget werden, sondern auch den zuweit getriebenen Eifer entschuldigen: dabei darf man gleichwol weder von Theodosio die Meinung hegen, daß er alle, auch wol gedrohete, Zwangsmittel würklig angewand; welches meistens nicht viel weiter gegangen und, manger Umstände wegen, gehen kön-
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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/101>, abgerufen am 23.11.2024.
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