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Thunberg, Carl Peter: Reisen durch einen Theil von Europa, Afrika und Asien [...] in den Jahren 1770 bis 1779. Bd. 1. Übers. v. Christian Heinrich Groskurd. Berlin, 1792.

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Zweyte Abtheilung. Erster Abschnitt.
auch wohl Matrosen Paßgänger werden; diese müssen
aber alsdann dem Equipage-Meister monathlich acht Tha-
ler bezahlen. Völlige Diensterlassung kann jemand zwar
ebenfalls erhalten; aber nicht anders, als daß er sich
für untauglich zum Dienst der Compagnie erklären läßt.
Verschiedne von der Mannschaft giebt es auch, die weder
Dienst thun, noch auf Paß gehen, noch Sold genießen,
aber so lange Friede ist, frey sind. Diese heißen Auf-
gehobene (Ligten). Wenn ein solcher Kerl aber ein-
mahl wieder in Dienst tritt, ist er verbunden, seine fünf
Jahr, auf die er capitulirt hat, auszudienen. -- Dar-
auf, daß die Soldaten sich nett und rein halten, wird sehr
gesehen, besonders auf der Parade und auf der Wache.
Da müssen sie mit weißen Hemden, geputzten Knöpfen
und Schnallen, blankem Gewehr, weißen Unterkleidern
und weißen Strümpfen erscheinen. -- Wird ein Sol-
dat krank, so bringt man ihn in das Lazaret; hier ge-
nießt er freye Arzney und Beköstigung, bis er herge-
stellt ist. Dagegen bekommt er während dieser Zeit we-
der Sold noch Kostgeld, sondern bloß Dienstgeld. Hat er
eine venerische Krankheit, so wird ihm auch das Dienstgeld
entzogen. Will er nicht ins Hospital, so kann er an-
derswo bleiben, muß aber alsdann Arzt, Aufwartung,
und was er gebraucht und verzehrt, selbst bezahlen; behält
indessen doch Sold und Kostgeld zu gut. -- Die Sol-
daten bekommen hier nicht die Erlaubniß sich zu verhei-
rathen, weil man besorgt, daß sie alsdann, da sie mit
ihren Weibern außerhalb der Citadelle wohnen müßten,
sich in der Stadt in Schulden vertiefen möchten, da
man denn gezwungen seyn würde, sie nach Batavia zu
schicken, welches die gewöhnliche Strafe solcher Leute ist.
Freylich wäre es viel besser, wenn den Corporalen und
Gemeinen verstattet würde zu heirathen. Bey dem Ge-

Zweyte Abtheilung. Erſter Abſchnitt.
auch wohl Matroſen Paßgaͤnger werden; dieſe muͤſſen
aber alsdann dem Equipage-Meiſter monathlich acht Tha-
ler bezahlen. Voͤllige Dienſterlaſſung kann jemand zwar
ebenfalls erhalten; aber nicht anders, als daß er ſich
fuͤr untauglich zum Dienſt der Compagnie erklaͤren laͤßt.
Verſchiedne von der Mannſchaft giebt es auch, die weder
Dienſt thun, noch auf Paß gehen, noch Sold genießen,
aber ſo lange Friede iſt, frey ſind. Dieſe heißen Auf-
gehobene (Ligten). Wenn ein ſolcher Kerl aber ein-
mahl wieder in Dienſt tritt, iſt er verbunden, ſeine fuͤnf
Jahr, auf die er capitulirt hat, auszudienen. — Dar-
auf, daß die Soldaten ſich nett und rein halten, wird ſehr
geſehen, beſonders auf der Parade und auf der Wache.
Da muͤſſen ſie mit weißen Hemden, geputzten Knoͤpfen
und Schnallen, blankem Gewehr, weißen Unterkleidern
und weißen Struͤmpfen erſcheinen. — Wird ein Sol-
dat krank, ſo bringt man ihn in das Lazaret; hier ge-
nießt er freye Arzney und Bekoͤſtigung, bis er herge-
ſtellt iſt. Dagegen bekommt er waͤhrend dieſer Zeit we-
der Sold noch Koſtgeld, ſondern bloß Dienſtgeld. Hat er
eine veneriſche Krankheit, ſo wird ihm auch das Dienſtgeld
entzogen. Will er nicht ins Hoſpital, ſo kann er an-
derswo bleiben, muß aber alsdann Arzt, Aufwartung,
und was er gebraucht und verzehrt, ſelbſt bezahlen; behaͤlt
indeſſen doch Sold und Koſtgeld zu gut. — Die Sol-
daten bekommen hier nicht die Erlaubniß ſich zu verhei-
rathen, weil man beſorgt, daß ſie alsdann, da ſie mit
ihren Weibern außerhalb der Citadelle wohnen muͤßten,
ſich in der Stadt in Schulden vertiefen moͤchten, da
man denn gezwungen ſeyn wuͤrde, ſie nach Batavia zu
ſchicken, welches die gewoͤhnliche Strafe ſolcher Leute iſt.
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Gemeinen verſtattet wuͤrde zu heirathen. Bey dem Ge-

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[104/0132] Zweyte Abtheilung. Erſter Abſchnitt. auch wohl Matroſen Paßgaͤnger werden; dieſe muͤſſen aber alsdann dem Equipage-Meiſter monathlich acht Tha- ler bezahlen. Voͤllige Dienſterlaſſung kann jemand zwar ebenfalls erhalten; aber nicht anders, als daß er ſich fuͤr untauglich zum Dienſt der Compagnie erklaͤren laͤßt. Verſchiedne von der Mannſchaft giebt es auch, die weder Dienſt thun, noch auf Paß gehen, noch Sold genießen, aber ſo lange Friede iſt, frey ſind. Dieſe heißen Auf- gehobene (Ligten). Wenn ein ſolcher Kerl aber ein- mahl wieder in Dienſt tritt, iſt er verbunden, ſeine fuͤnf Jahr, auf die er capitulirt hat, auszudienen. — Dar- auf, daß die Soldaten ſich nett und rein halten, wird ſehr geſehen, beſonders auf der Parade und auf der Wache. Da muͤſſen ſie mit weißen Hemden, geputzten Knoͤpfen und Schnallen, blankem Gewehr, weißen Unterkleidern und weißen Struͤmpfen erſcheinen. — Wird ein Sol- dat krank, ſo bringt man ihn in das Lazaret; hier ge- nießt er freye Arzney und Bekoͤſtigung, bis er herge- ſtellt iſt. Dagegen bekommt er waͤhrend dieſer Zeit we- der Sold noch Koſtgeld, ſondern bloß Dienſtgeld. Hat er eine veneriſche Krankheit, ſo wird ihm auch das Dienſtgeld entzogen. Will er nicht ins Hoſpital, ſo kann er an- derswo bleiben, muß aber alsdann Arzt, Aufwartung, und was er gebraucht und verzehrt, ſelbſt bezahlen; behaͤlt indeſſen doch Sold und Koſtgeld zu gut. — Die Sol- daten bekommen hier nicht die Erlaubniß ſich zu verhei- rathen, weil man beſorgt, daß ſie alsdann, da ſie mit ihren Weibern außerhalb der Citadelle wohnen muͤßten, ſich in der Stadt in Schulden vertiefen moͤchten, da man denn gezwungen ſeyn wuͤrde, ſie nach Batavia zu ſchicken, welches die gewoͤhnliche Strafe ſolcher Leute iſt. Freylich waͤre es viel beſſer, wenn den Corporalen und Gemeinen verſtattet wuͤrde zu heirathen. Bey dem Ge-

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Zitationshilfe: Thunberg, Carl Peter: Reisen durch einen Theil von Europa, Afrika und Asien [...] in den Jahren 1770 bis 1779. Bd. 1. Übers. v. Christian Heinrich Groskurd. Berlin, 1792, S. 104. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thunberg_reisen01_1792/132>, abgerufen am 24.11.2024.