Thunberg, Carl Peter: Reisen durch einen Theil von Europa, Afrika und Asien [...] in den Jahren 1770 bis 1779. Bd. 1. Übers. v. Christian Heinrich Groskurd. Berlin, 1792.Aufenthalt in der Capstadt. von der Garnison ungefähr hundert und funfzig soge-nannte Paßgänger. Die vier Thaler Paßgeld werden unter die dienstthuende Mannschaft vertheilt, und ha- ben den Nahmen Dienstgeld. Ein Gemeiner bekommt davon acht bis neun, ein Corporal zwölf, ein Ser- geant sechzehn Schilling, das übrige wird unter die Officiere vertheilt. Dies Paßgeld muß genau am letzten Tage jedes Monaths bezahlt werden, und zwar an den Prediger, welcher es einnimmt. Bey bevorstehendem Kriege aber wird kein Paßgang gestattet, sondern wenn Krieg ist, muß jeder Dienste thun. Freywächter oder Beurlaubte zum Vortheile der Stabs-Officiere hat man noch außerdem: der Gouverneur nimmt für sich so viele als ihm beliebt; der Major vier und zwanzig und wohl mehr; der Fiskal zwey, der Buchhalter einen, und so weiter: diese müssen alsdann für den, welchem sie zuge- schlagen werden, arbeiten oder ihnen ihr Paßgeld bezah- len. Je mehr dergleichen Leute angenommen werden, desto öfter müssen die andern auf die Wache, welche also da- durch leiden. Die Löhnung zahlt den Soldaten alle vier Monath der Lieutenant bey jeder Compagnie aus; der Mo- nath, da dies geschieht, heißt daher bey ihnen der gute Mo- nath. Manchmahl verlangt ein Einwohner in der Stadt oder auf dem Lande einen Soldaten entweder zum Infor- mator seiner Kinder, oder zum Arbeiter in seiner Werk- statt; alsdann kann er ihn auf die oben beschriebne Art durch den Gouverneur oder die Officiere leicht bekommen. Wenn aber ein solcher Soldat in Holland einen Transport- Zettel bekommen hat, so muß dieser sodann mit ungefähr achtzig Reichsthalern bezahlt werden, und diese Summe muß der Kerl nach und nach abverdienen; stirbt er aber vorher, ehe dies geschehen ist, so hat der, welcher ihn ange- nommen hat, den Schaden. Auf gleiche Art können Aufenthalt in der Capſtadt. von der Garniſon ungefaͤhr hundert und funfzig ſoge-nannte Paßgaͤnger. Die vier Thaler Paßgeld werden unter die dienſtthuende Mannſchaft vertheilt, und ha- ben den Nahmen Dienſtgeld. Ein Gemeiner bekommt davon acht bis neun, ein Corporal zwoͤlf, ein Ser- geant ſechzehn Schilling, das uͤbrige wird unter die Officiere vertheilt. Dies Paßgeld muß genau am letzten Tage jedes Monaths bezahlt werden, und zwar an den Prediger, welcher es einnimmt. Bey bevorſtehendem Kriege aber wird kein Paßgang geſtattet, ſondern wenn Krieg iſt, muß jeder Dienſte thun. Freywaͤchter oder Beurlaubte zum Vortheile der Stabs-Officiere hat man noch außerdem: der Gouverneur nimmt fuͤr ſich ſo viele als ihm beliebt; der Major vier und zwanzig und wohl mehr; der Fiſkal zwey, der Buchhalter einen, und ſo weiter: dieſe muͤſſen alsdann fuͤr den, welchem ſie zuge- ſchlagen werden, arbeiten oder ihnen ihr Paßgeld bezah- len. Je mehr dergleichen Leute angenommen werden, deſto oͤfter muͤſſen die andern auf die Wache, welche alſo da- durch leiden. Die Loͤhnung zahlt den Soldaten alle vier Monath der Lieutenant bey jeder Compagnie aus; der Mo- nath, da dies geſchieht, heißt daher bey ihnen der gute Mo- nath. Manchmahl verlangt ein Einwohner in der Stadt oder auf dem Lande einen Soldaten entweder zum Infor- mator ſeiner Kinder, oder zum Arbeiter in ſeiner Werk- ſtatt; alsdann kann er ihn auf die oben beſchriebne Art durch den Gouverneur oder die Officiere leicht bekommen. Wenn aber ein ſolcher Soldat in Holland einen Transport- Zettel bekommen hat, ſo muß dieſer ſodann mit ungefaͤhr achtzig Reichsthalern bezahlt werden, und dieſe Summe muß der Kerl nach und nach abverdienen; ſtirbt er aber vorher, ehe dies geſchehen iſt, ſo hat der, welcher ihn ange- nommen hat, den Schaden. Auf gleiche Art koͤnnen <TEI> <text> <body> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0131" n="103"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Aufenthalt in der <placeName>Capſtadt</placeName>.</hi></fw><lb/> von der Garniſon ungefaͤhr hundert und funfzig ſoge-<lb/> nannte Paßgaͤnger. Die vier Thaler Paßgeld werden<lb/> unter die dienſtthuende Mannſchaft vertheilt, und ha-<lb/> ben den Nahmen Dienſtgeld. Ein Gemeiner bekommt<lb/> davon acht bis neun, ein Corporal zwoͤlf, ein Ser-<lb/> geant ſechzehn Schilling, das uͤbrige wird unter die<lb/> Officiere vertheilt. 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Aufenthalt in der Capſtadt.
von der Garniſon ungefaͤhr hundert und funfzig ſoge-
nannte Paßgaͤnger. Die vier Thaler Paßgeld werden
unter die dienſtthuende Mannſchaft vertheilt, und ha-
ben den Nahmen Dienſtgeld. Ein Gemeiner bekommt
davon acht bis neun, ein Corporal zwoͤlf, ein Ser-
geant ſechzehn Schilling, das uͤbrige wird unter die
Officiere vertheilt. Dies Paßgeld muß genau am letzten
Tage jedes Monaths bezahlt werden, und zwar an den
Prediger, welcher es einnimmt. Bey bevorſtehendem
Kriege aber wird kein Paßgang geſtattet, ſondern wenn
Krieg iſt, muß jeder Dienſte thun. Freywaͤchter oder
Beurlaubte zum Vortheile der Stabs-Officiere hat man
noch außerdem: der Gouverneur nimmt fuͤr ſich ſo viele
als ihm beliebt; der Major vier und zwanzig und wohl
mehr; der Fiſkal zwey, der Buchhalter einen, und ſo
weiter: dieſe muͤſſen alsdann fuͤr den, welchem ſie zuge-
ſchlagen werden, arbeiten oder ihnen ihr Paßgeld bezah-
len. Je mehr dergleichen Leute angenommen werden, deſto
oͤfter muͤſſen die andern auf die Wache, welche alſo da-
durch leiden. Die Loͤhnung zahlt den Soldaten alle vier
Monath der Lieutenant bey jeder Compagnie aus; der Mo-
nath, da dies geſchieht, heißt daher bey ihnen der gute Mo-
nath. Manchmahl verlangt ein Einwohner in der Stadt
oder auf dem Lande einen Soldaten entweder zum Infor-
mator ſeiner Kinder, oder zum Arbeiter in ſeiner Werk-
ſtatt; alsdann kann er ihn auf die oben beſchriebne Art
durch den Gouverneur oder die Officiere leicht bekommen.
Wenn aber ein ſolcher Soldat in Holland einen Transport-
Zettel bekommen hat, ſo muß dieſer ſodann mit ungefaͤhr
achtzig Reichsthalern bezahlt werden, und dieſe Summe
muß der Kerl nach und nach abverdienen; ſtirbt er aber
vorher, ehe dies geſchehen iſt, ſo hat der, welcher ihn ange-
nommen hat, den Schaden. Auf gleiche Art koͤnnen
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