diese vom Rohertrage 5074 Thlr. abgezogen, bleibt der völlig reine Ertrag des Bodens, oder die Landrente 1460 "
Wir müssen die Gutseinkünfte von dem Bodener- trage, oder der Landrente, genau unterscheiden. Ein Gut ist stets mit Gebäuden, Einzäunungen und andern Gegen- ständen von Werth, die vom Boden getrennt werden kön- nen, versehn. Die Einkünfte, die ein Gut gewährt, ent- springen also nicht ganz aus dem Grund und Boden, sondern sind zum Theil nur Zinsen des in diesen Werths- gegenständen steckenden Kapitals. Was nach Abzug dieser Zinsen von den Gutseinkünften noch übrig bleibt, ge- hört dem Grund und Boden an, und wird Landrente genannt.
Noch muß ich darauf aufmerksam machen, daß un- ter den eben genannten, mit dem Landbau verbundenen Ausgaben, keine Abgaben an den Staat aufgeführt und auch nicht darunter begriffen sind. Der Zweck unserer Untersuchung fordert nämlich, daß wir den isolirten Staat im allgemeinen und den Landbau desselben insbesondere zuerst unter der Bedingung betrachten, daß gar keine Ab- gaben an den Staat statt finden. Was wir Landrente nennen, ist also der reine Geldertrag des Bodens, von dem noch keine Abgabe entnommen ist.
Nach den obigen Sätzen können wir nun auch die Landrente desselben Bodens, der wegen minderen Reich- thums an Pflanzennahrung auf einer niedrigern Stuffe der Fruchtbarkeit steht, berechnen.
Es sey z. B. der Körnerertrag des Rockens = 8 Schfl. Der Ertrag des Rockens ist zugleich der Maßstab für das Gedeihen der beiden nachfolgenden Halmfrüchte und der Ergiebigkeit der Weide, und steht dadurch im direkten Verhältnisse mit dem gesammten Rohertrage.
dieſe vom Rohertrage 5074 Thlr. abgezogen, bleibt der voͤllig reine Ertrag des Bodens, oder die Landrente 1460 »
Wir muͤſſen die Gutseinkuͤnfte von dem Bodener- trage, oder der Landrente, genau unterſcheiden. Ein Gut iſt ſtets mit Gebaͤuden, Einzaͤunungen und andern Gegen- ſtaͤnden von Werth, die vom Boden getrennt werden koͤn- nen, verſehn. Die Einkuͤnfte, die ein Gut gewaͤhrt, ent- ſpringen alſo nicht ganz aus dem Grund und Boden, ſondern ſind zum Theil nur Zinſen des in dieſen Werths- gegenſtaͤnden ſteckenden Kapitals. Was nach Abzug dieſer Zinſen von den Gutseinkuͤnften noch uͤbrig bleibt, ge- hoͤrt dem Grund und Boden an, und wird Landrente genannt.
Noch muß ich darauf aufmerkſam machen, daß un- ter den eben genannten, mit dem Landbau verbundenen Ausgaben, keine Abgaben an den Staat aufgefuͤhrt und auch nicht darunter begriffen ſind. Der Zweck unſerer Unterſuchung fordert naͤmlich, daß wir den iſolirten Staat im allgemeinen und den Landbau deſſelben insbeſondere zuerſt unter der Bedingung betrachten, daß gar keine Ab- gaben an den Staat ſtatt finden. Was wir Landrente nennen, iſt alſo der reine Geldertrag des Bodens, von dem noch keine Abgabe entnommen iſt.
Nach den obigen Saͤtzen koͤnnen wir nun auch die Landrente deſſelben Bodens, der wegen minderen Reich- thums an Pflanzennahrung auf einer niedrigern Stuffe der Fruchtbarkeit ſteht, berechnen.
Es ſey z. B. der Koͤrnerertrag des Rockens = 8 Schfl. Der Ertrag des Rockens iſt zugleich der Maßſtab fuͤr das Gedeihen der beiden nachfolgenden Halmfruͤchte und der Ergiebigkeit der Weide, und ſteht dadurch im direkten Verhaͤltniſſe mit dem geſammten Rohertrage.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0034"n="20"/>
dieſe vom Rohertrage <spacedim="horizontal"/> 5074 Thlr.<lb/>
abgezogen, bleibt der voͤllig reine Ertrag des<lb/>
Bodens, oder die Landrente <spacedim="horizontal"/> 1460 »</p><lb/><p>Wir muͤſſen die Gutseinkuͤnfte von dem Bodener-<lb/>
trage, oder der Landrente, genau unterſcheiden. Ein Gut iſt<lb/>ſtets mit Gebaͤuden, Einzaͤunungen und andern Gegen-<lb/>ſtaͤnden von Werth, die vom Boden getrennt werden koͤn-<lb/>
nen, verſehn. Die Einkuͤnfte, die ein Gut gewaͤhrt, ent-<lb/>ſpringen alſo nicht ganz aus dem Grund und Boden,<lb/>ſondern ſind zum Theil nur Zinſen des in dieſen Werths-<lb/>
gegenſtaͤnden ſteckenden Kapitals. Was nach Abzug dieſer<lb/>
Zinſen von den Gutseinkuͤnften noch uͤbrig bleibt, ge-<lb/>
hoͤrt dem Grund und Boden an, und wird Landrente<lb/>
genannt.</p><lb/><p>Noch muß ich darauf aufmerkſam machen, daß un-<lb/>
ter den eben genannten, mit dem Landbau verbundenen<lb/>
Ausgaben, keine Abgaben an den Staat aufgefuͤhrt und<lb/>
auch nicht darunter begriffen ſind. Der Zweck unſerer<lb/>
Unterſuchung fordert naͤmlich, daß wir den iſolirten Staat<lb/>
im allgemeinen und den Landbau deſſelben insbeſondere<lb/>
zuerſt unter der Bedingung betrachten, daß gar keine Ab-<lb/>
gaben an den Staat ſtatt finden. Was wir Landrente<lb/>
nennen, iſt alſo der reine Geldertrag des Bodens, von<lb/>
dem noch keine Abgabe entnommen iſt.</p><lb/><p>Nach den obigen Saͤtzen koͤnnen wir nun auch die<lb/>
Landrente deſſelben Bodens, der wegen minderen Reich-<lb/>
thums an Pflanzennahrung auf einer niedrigern Stuffe<lb/>
der Fruchtbarkeit ſteht, berechnen.</p><lb/><p>Es ſey z. B. der Koͤrnerertrag des Rockens = 8 Schfl.<lb/>
Der Ertrag des Rockens iſt zugleich der Maßſtab fuͤr das<lb/>
Gedeihen der beiden nachfolgenden Halmfruͤchte und der<lb/>
Ergiebigkeit der Weide, und ſteht dadurch im direkten<lb/>
Verhaͤltniſſe mit dem geſammten Rohertrage.</p><lb/></div></div></body></text></TEI>
[20/0034]
dieſe vom Rohertrage 5074 Thlr.
abgezogen, bleibt der voͤllig reine Ertrag des
Bodens, oder die Landrente 1460 »
Wir muͤſſen die Gutseinkuͤnfte von dem Bodener-
trage, oder der Landrente, genau unterſcheiden. Ein Gut iſt
ſtets mit Gebaͤuden, Einzaͤunungen und andern Gegen-
ſtaͤnden von Werth, die vom Boden getrennt werden koͤn-
nen, verſehn. Die Einkuͤnfte, die ein Gut gewaͤhrt, ent-
ſpringen alſo nicht ganz aus dem Grund und Boden,
ſondern ſind zum Theil nur Zinſen des in dieſen Werths-
gegenſtaͤnden ſteckenden Kapitals. Was nach Abzug dieſer
Zinſen von den Gutseinkuͤnften noch uͤbrig bleibt, ge-
hoͤrt dem Grund und Boden an, und wird Landrente
genannt.
Noch muß ich darauf aufmerkſam machen, daß un-
ter den eben genannten, mit dem Landbau verbundenen
Ausgaben, keine Abgaben an den Staat aufgefuͤhrt und
auch nicht darunter begriffen ſind. Der Zweck unſerer
Unterſuchung fordert naͤmlich, daß wir den iſolirten Staat
im allgemeinen und den Landbau deſſelben insbeſondere
zuerſt unter der Bedingung betrachten, daß gar keine Ab-
gaben an den Staat ſtatt finden. Was wir Landrente
nennen, iſt alſo der reine Geldertrag des Bodens, von
dem noch keine Abgabe entnommen iſt.
Nach den obigen Saͤtzen koͤnnen wir nun auch die
Landrente deſſelben Bodens, der wegen minderen Reich-
thums an Pflanzennahrung auf einer niedrigern Stuffe
der Fruchtbarkeit ſteht, berechnen.
Es ſey z. B. der Koͤrnerertrag des Rockens = 8 Schfl.
Der Ertrag des Rockens iſt zugleich der Maßſtab fuͤr das
Gedeihen der beiden nachfolgenden Halmfruͤchte und der
Ergiebigkeit der Weide, und ſteht dadurch im direkten
Verhaͤltniſſe mit dem geſammten Rohertrage.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Thünen, Johann Heinrich von: Der isolirte Staat in Beziehung auf Landwirthschaft und Nationalökonomie. Hamburg, 1826, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thuenen_staat_1826/34>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.