der Landbebauer auch nach Bezahlung der Abgabe noch eben so gut leben könne, als früher, lös't sich dadurch, daß derselbe sich von dem schlechtern Boden zurückzieht und seine Thätigkeit nun auf den Anbau des bessern Bodens beschränkt, der auch nach Entrichtung der Abgabe die Arbeit des Tagelöhners, des Pächters oder des Ad- ministrators eben so gut lohnt, als früher der schlech- tere Boden, der von keiner Abgabe belastet war.
Richten wir nun unsern Blick auf den Einfluß, den die Abgabe in dem isolirten Staat auf den Umfang der Gewerbe und des Landbaues ausgeübt hat, so finden wir, daß alle in gleichem Verhältniß gelitten haben. Hat z. B. der Umfang des Landbaues um 1/10 abgenommen, so haben alle für den Landbau arbeitenden Gewerbe eben- falls um 1/10 an Umfang, Kapital und Menschenzahl ab- genommen -- und diese Wirkung der Abgabe bleibt die- selbe, sie mag auf ein einzelnes unentbehrliches Gewerbe, oder auf die gesammten Gewerbe oder auf den Landbau gelegt seyn.
So wie am menschlichen Körper kein Glied verletzt werden kann, ohne daß der ganze Körper mit leidet, so kann auch in dem isolirten Staat weder ein einzelnes Gewerbe, noch der Landbau mit einer Abgabe belastet werden, ohne daß alle andere Stände davon mit ergrif- fen werden.
Ganz anders verhält sich dies in der Wirklichkeit, wenn mehrere Staaten mit einander in Berührung kom- men.
Wenn in einem europäischen Staat mit freiem Handelsverkehr, ein Gewerbe zu stark mit Abgaben belegt wird, so kann der Gewerbetreibende sich nicht durch eine Erhöhung des Preises seiner Waare entschädigen, weil diese Waare in andern Ländern, wo keine solche Abgabe existirt, noch eben so wohlfeil, als früher fabrizirt wird,
der Landbebauer auch nach Bezahlung der Abgabe noch eben ſo gut leben koͤnne, als fruͤher, loͤſ’t ſich dadurch, daß derſelbe ſich von dem ſchlechtern Boden zuruͤckzieht und ſeine Thaͤtigkeit nun auf den Anbau des beſſern Bodens beſchraͤnkt, der auch nach Entrichtung der Abgabe die Arbeit des Tageloͤhners, des Paͤchters oder des Ad- miniſtrators eben ſo gut lohnt, als fruͤher der ſchlech- tere Boden, der von keiner Abgabe belaſtet war.
Richten wir nun unſern Blick auf den Einfluß, den die Abgabe in dem iſolirten Staat auf den Umfang der Gewerbe und des Landbaues ausgeuͤbt hat, ſo finden wir, daß alle in gleichem Verhaͤltniß gelitten haben. Hat z. B. der Umfang des Landbaues um 1/10 abgenommen, ſo haben alle fuͤr den Landbau arbeitenden Gewerbe eben- falls um 1/10 an Umfang, Kapital und Menſchenzahl ab- genommen — und dieſe Wirkung der Abgabe bleibt die- ſelbe, ſie mag auf ein einzelnes unentbehrliches Gewerbe, oder auf die geſammten Gewerbe oder auf den Landbau gelegt ſeyn.
So wie am menſchlichen Koͤrper kein Glied verletzt werden kann, ohne daß der ganze Koͤrper mit leidet, ſo kann auch in dem iſolirten Staat weder ein einzelnes Gewerbe, noch der Landbau mit einer Abgabe belaſtet werden, ohne daß alle andere Staͤnde davon mit ergrif- fen werden.
Ganz anders verhaͤlt ſich dies in der Wirklichkeit, wenn mehrere Staaten mit einander in Beruͤhrung kom- men.
Wenn in einem europaͤiſchen Staat mit freiem Handelsverkehr, ein Gewerbe zu ſtark mit Abgaben belegt wird, ſo kann der Gewerbetreibende ſich nicht durch eine Erhoͤhung des Preiſes ſeiner Waare entſchaͤdigen, weil dieſe Waare in andern Laͤndern, wo keine ſolche Abgabe exiſtirt, noch eben ſo wohlfeil, als fruͤher fabrizirt wird,
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der Landbebauer auch nach Bezahlung der Abgabe noch
eben ſo gut leben koͤnne, als fruͤher, loͤſ’t ſich dadurch,
daß derſelbe ſich von dem ſchlechtern Boden zuruͤckzieht
und ſeine Thaͤtigkeit nun auf den Anbau des beſſern
Bodens beſchraͤnkt, der auch nach Entrichtung der Abgabe
die Arbeit des Tageloͤhners, des Paͤchters oder des Ad-
miniſtrators eben ſo gut lohnt, als fruͤher der ſchlech-
tere Boden, der von keiner Abgabe belaſtet war.
Richten wir nun unſern Blick auf den Einfluß, den
die Abgabe in dem iſolirten Staat auf den Umfang der
Gewerbe und des Landbaues ausgeuͤbt hat, ſo finden
wir, daß alle in gleichem Verhaͤltniß gelitten haben. Hat
z. B. der Umfang des Landbaues um 1/10 abgenommen,
ſo haben alle fuͤr den Landbau arbeitenden Gewerbe eben-
falls um 1/10 an Umfang, Kapital und Menſchenzahl ab-
genommen — und dieſe Wirkung der Abgabe bleibt die-
ſelbe, ſie mag auf ein einzelnes unentbehrliches Gewerbe,
oder auf die geſammten Gewerbe oder auf den Landbau
gelegt ſeyn.
So wie am menſchlichen Koͤrper kein Glied verletzt
werden kann, ohne daß der ganze Koͤrper mit leidet, ſo
kann auch in dem iſolirten Staat weder ein einzelnes
Gewerbe, noch der Landbau mit einer Abgabe belaſtet
werden, ohne daß alle andere Staͤnde davon mit ergrif-
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Ganz anders verhaͤlt ſich dies in der Wirklichkeit,
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Wenn in einem europaͤiſchen Staat mit freiem
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wird, ſo kann der Gewerbetreibende ſich nicht durch eine
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Thünen, Johann Heinrich von: Der isolirte Staat in Beziehung auf Landwirthschaft und Nationalökonomie. Hamburg, 1826, S. 272. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thuenen_staat_1826/286>, abgerufen am 16.02.2025.
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