Thünen, Johann Heinrich von: Der isolirte Staat in Beziehung auf Landwirthschaft und Nationalökonomie. Hamburg, 1826.Ein Gut in dem isolirten Staat, welches 30 Mei- Das 31, 5 Meilen von der Stadt entfernte Gut Ist nun z. B. der Betrag der Steuern von dem Der Besitzer des entferntesten Guts, wovon die Land- Ein jährlich vermindertes Kapital hört aber sehr Ein Gut in dem iſolirten Staat, welches 30 Mei- Das 31, 5 Meilen von der Stadt entfernte Gut Iſt nun z. B. der Betrag der Steuern von dem Der Beſitzer des entfernteſten Guts, wovon die Land- Ein jaͤhrlich vermindertes Kapital hoͤrt aber ſehr <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0270" n="256"/> <p>Ein Gut in dem iſolirten Staat, welches 30 Mei-<lb/> len von der Stadt entfernt iſt, wird zu dieſen Steuern<lb/> eben ſo viel beitragen muͤſſen als das 10 Meilen entfern-<lb/> te Gut, wenn der Betrieb auf beiden Guͤtern gleich<lb/> groß iſt, d. h., wenn beide Guͤter zu ihrer Bewirth-<lb/> ſchaftung gleiche arbeitende Kraͤfte und gleichen Kapital-<lb/> aufwand erfodern.</p><lb/> <p>Das 31, 5 Meilen von der Stadt entfernte Gut<lb/> muß nach §. 14 Dreifelderwirthſchaft treiben, und dieſe<lb/> kann (§. 8.) nur 24 prct. der Ackerflaͤche mit Getreide<lb/> beſtellen; das 10 Meilen von der Stadt entfernte Gut<lb/> treibt dagegen Koppelwirthſchaft, welche dem Getreidebau<lb/> 43 prct der Ackerflaͤche widmet. Da nun eines Theils<lb/> die Koppelwirthſchaft einen ſo viel groͤßern Theil des Fel-<lb/> des mit Getreide beſtellt, und da andern Theils die Be-<lb/> ſtellung des Ackers (§. 10.) in der Koppelwirthſchaft<lb/> koſtſpieliger iſt, als in der Dreifelderwirthſchaft: ſo<lb/> wird die Groͤße des Betriebs auf dem 31, 5 Meilen ent-<lb/> fernten Gut nur ungefaͤhr halb ſo viel betragen, als auf<lb/> dem 10 Meilen von der Stadt entfernten Gut, wenn beide<lb/> Guͤter von gleichem Flaͤcheninhalt angenommen werden.</p><lb/> <p>Iſt nun z. B. der Betrag der Steuern von dem<lb/> naͤhern Gut 200 Thaler auf 100,000 □Ruthen Flaͤchen-<lb/> inhalt, ſo wird das entfernte Gut 100 Thaler Abgaben<lb/> entrichten muͤſſen. Die Landrente des erſten Guts be-<lb/> traͤgt (§. 5.) von 100,000 □Ruthen 685 Thaler; nach<lb/> Bezahlung der Abgaben bleiben alſo dem Gutsbeſitzer<lb/> noch 485 Thaler uͤbrig.</p><lb/> <p>Der Beſitzer des entfernteſten Guts, wovon die Land-<lb/> rente = 0 iſt, deſſen ganzes Einkommen auf die Zinſen<lb/> vom Kapitalwerth der Gutsgebaͤude und des Inventarii<lb/> beſchraͤnkt iſt, muß die Abgabe von 100 Thalern von ſei-<lb/> nem Kapital entnehmen.</p><lb/> <p>Ein jaͤhrlich vermindertes Kapital hoͤrt aber ſehr<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [256/0270]
Ein Gut in dem iſolirten Staat, welches 30 Mei-
len von der Stadt entfernt iſt, wird zu dieſen Steuern
eben ſo viel beitragen muͤſſen als das 10 Meilen entfern-
te Gut, wenn der Betrieb auf beiden Guͤtern gleich
groß iſt, d. h., wenn beide Guͤter zu ihrer Bewirth-
ſchaftung gleiche arbeitende Kraͤfte und gleichen Kapital-
aufwand erfodern.
Das 31, 5 Meilen von der Stadt entfernte Gut
muß nach §. 14 Dreifelderwirthſchaft treiben, und dieſe
kann (§. 8.) nur 24 prct. der Ackerflaͤche mit Getreide
beſtellen; das 10 Meilen von der Stadt entfernte Gut
treibt dagegen Koppelwirthſchaft, welche dem Getreidebau
43 prct der Ackerflaͤche widmet. Da nun eines Theils
die Koppelwirthſchaft einen ſo viel groͤßern Theil des Fel-
des mit Getreide beſtellt, und da andern Theils die Be-
ſtellung des Ackers (§. 10.) in der Koppelwirthſchaft
koſtſpieliger iſt, als in der Dreifelderwirthſchaft: ſo
wird die Groͤße des Betriebs auf dem 31, 5 Meilen ent-
fernten Gut nur ungefaͤhr halb ſo viel betragen, als auf
dem 10 Meilen von der Stadt entfernten Gut, wenn beide
Guͤter von gleichem Flaͤcheninhalt angenommen werden.
Iſt nun z. B. der Betrag der Steuern von dem
naͤhern Gut 200 Thaler auf 100,000 □Ruthen Flaͤchen-
inhalt, ſo wird das entfernte Gut 100 Thaler Abgaben
entrichten muͤſſen. Die Landrente des erſten Guts be-
traͤgt (§. 5.) von 100,000 □Ruthen 685 Thaler; nach
Bezahlung der Abgaben bleiben alſo dem Gutsbeſitzer
noch 485 Thaler uͤbrig.
Der Beſitzer des entfernteſten Guts, wovon die Land-
rente = 0 iſt, deſſen ganzes Einkommen auf die Zinſen
vom Kapitalwerth der Gutsgebaͤude und des Inventarii
beſchraͤnkt iſt, muß die Abgabe von 100 Thalern von ſei-
nem Kapital entnehmen.
Ein jaͤhrlich vermindertes Kapital hoͤrt aber ſehr
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