In §. 19. ist der Satz, daß bei gleichen Produk- tionskosten, dasjenige Gewächs, auf welches eine größere Landrente fällt, ferner von der Stadt gebauet werden muß, ausgesprochen. Bei der Anwendung dieses Satzes auf bestimmte Gewächse muß aber nun die Frage: wie für ein gegebenes Gewächs die auf dasselbe fallende Land- rente ausgemittelt werden könne? zur Sprache kommen.
In der 7schlägigen Koppelwirthschaft muß jeder Ge- treideschlag mit einem Weideschlag verbunden seyn, um die durch den Getreidebau bewirkte Aussaugung zu ersetzen. Nehmen wir nun -- um die Frage zu vereinfachen -- vorläufig an, daß hier von derjenigen Gegend, wo die Viehhaltung, also auch der Weideschlag gar keine Land- rente, aber auch keinen Verlust bringt, die Rede sei; so muß der Getreideschlag die Landrente von 2 Schlägen tragen; oder auf den Getreideschlag fällt die doppelte Landrente von dem, was dieser der Fläche nach tragen würde.
Vergleicht man nun mit dem Getreide ein Gewächs, das den Boden noch stärker erschöpft, z. B. zwei Weideschläge statt einen zum Ersatz der bewirkten Aussaugung be- darf; so wird diesem Gewächs die dreifache Landrente von derjenigen Fläche, wo dasselbe gebauet ist, zur Last fallen. Bei gleichem Ertrage, dem Gewicht nach, wird also stets dasjenige Gewächs, welches die größte Aussaugung be- wirkt, auch die größte Landrente zu tragen haben, und dem oben erwähnten Gesetz zu Folge wird also das den Boden am mehrsten erschöpfende Gewächs am fernsten von der Stadt erzeugt werden müssen.
Findet dieß nun aber schon dann Statt, wenn die Landrente der Weideschläge = 0 ist; so muß dieß noch um so mehr der Fall seyn, wenn die Weideschläge in der Nähe der Stadt eine negative, in größerer Entfernung aber eine positive Landrente geben: denn das stärker er-
In §. 19. iſt der Satz, daß bei gleichen Produk- tionskoſten, dasjenige Gewaͤchs, auf welches eine groͤßere Landrente faͤllt, ferner von der Stadt gebauet werden muß, ausgeſprochen. Bei der Anwendung dieſes Satzes auf beſtimmte Gewaͤchſe muß aber nun die Frage: wie fuͤr ein gegebenes Gewaͤchs die auf daſſelbe fallende Land- rente ausgemittelt werden koͤnne? zur Sprache kommen.
In der 7ſchlaͤgigen Koppelwirthſchaft muß jeder Ge- treideſchlag mit einem Weideſchlag verbunden ſeyn, um die durch den Getreidebau bewirkte Ausſaugung zu erſetzen. Nehmen wir nun — um die Frage zu vereinfachen — vorlaͤufig an, daß hier von derjenigen Gegend, wo die Viehhaltung, alſo auch der Weideſchlag gar keine Land- rente, aber auch keinen Verluſt bringt, die Rede ſei; ſo muß der Getreideſchlag die Landrente von 2 Schlaͤgen tragen; oder auf den Getreideſchlag faͤllt die doppelte Landrente von dem, was dieſer der Flaͤche nach tragen wuͤrde.
Vergleicht man nun mit dem Getreide ein Gewaͤchs, das den Boden noch ſtaͤrker erſchoͤpft, z. B. zwei Weideſchlaͤge ſtatt einen zum Erſatz der bewirkten Ausſaugung be- darf; ſo wird dieſem Gewaͤchs die dreifache Landrente von derjenigen Flaͤche, wo daſſelbe gebauet iſt, zur Laſt fallen. Bei gleichem Ertrage, dem Gewicht nach, wird alſo ſtets dasjenige Gewaͤchs, welches die groͤßte Ausſaugung be- wirkt, auch die groͤßte Landrente zu tragen haben, und dem oben erwaͤhnten Geſetz zu Folge wird alſo das den Boden am mehrſten erſchoͤpfende Gewaͤchs am fernſten von der Stadt erzeugt werden muͤſſen.
Findet dieß nun aber ſchon dann Statt, wenn die Landrente der Weideſchlaͤge = 0 iſt; ſo muß dieß noch um ſo mehr der Fall ſeyn, wenn die Weideſchlaͤge in der Naͤhe der Stadt eine negative, in groͤßerer Entfernung aber eine poſitive Landrente geben: denn das ſtaͤrker er-
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In §. 19. iſt der Satz, daß bei gleichen Produk-
tionskoſten, dasjenige Gewaͤchs, auf welches eine groͤßere
Landrente faͤllt, ferner von der Stadt gebauet werden
muß, ausgeſprochen. Bei der Anwendung dieſes Satzes
auf beſtimmte Gewaͤchſe muß aber nun die Frage: wie
fuͤr ein gegebenes Gewaͤchs die auf daſſelbe fallende Land-
rente ausgemittelt werden koͤnne? zur Sprache kommen.
In der 7ſchlaͤgigen Koppelwirthſchaft muß jeder Ge-
treideſchlag mit einem Weideſchlag verbunden ſeyn, um
die durch den Getreidebau bewirkte Ausſaugung zu erſetzen.
Nehmen wir nun — um die Frage zu vereinfachen —
vorlaͤufig an, daß hier von derjenigen Gegend, wo die
Viehhaltung, alſo auch der Weideſchlag gar keine Land-
rente, aber auch keinen Verluſt bringt, die Rede ſei;
ſo muß der Getreideſchlag die Landrente von 2 Schlaͤgen
tragen; oder auf den Getreideſchlag faͤllt die doppelte
Landrente von dem, was dieſer der Flaͤche nach tragen
wuͤrde.
Vergleicht man nun mit dem Getreide ein Gewaͤchs,
das den Boden noch ſtaͤrker erſchoͤpft, z. B. zwei Weideſchlaͤge
ſtatt einen zum Erſatz der bewirkten Ausſaugung be-
darf; ſo wird dieſem Gewaͤchs die dreifache Landrente von
derjenigen Flaͤche, wo daſſelbe gebauet iſt, zur Laſt fallen.
Bei gleichem Ertrage, dem Gewicht nach, wird alſo ſtets
dasjenige Gewaͤchs, welches die groͤßte Ausſaugung be-
wirkt, auch die groͤßte Landrente zu tragen haben, und
dem oben erwaͤhnten Geſetz zu Folge wird alſo das den
Boden am mehrſten erſchoͤpfende Gewaͤchs am fernſten von
der Stadt erzeugt werden muͤſſen.
Findet dieß nun aber ſchon dann Statt, wenn die
Landrente der Weideſchlaͤge = 0 iſt; ſo muß dieß noch
um ſo mehr der Fall ſeyn, wenn die Weideſchlaͤge in der
Naͤhe der Stadt eine negative, in groͤßerer Entfernung
aber eine poſitive Landrente geben: denn das ſtaͤrker er-
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Thünen, Johann Heinrich von: Der isolirte Staat in Beziehung auf Landwirthschaft und Nationalökonomie. Hamburg, 1826, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thuenen_staat_1826/247>, abgerufen am 07.07.2024.
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