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Thünen, Johann Heinrich von: Der isolirte Staat in Beziehung auf Landwirthschaft und Nationalökonomie. Hamburg, 1826.

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schäfte; wir finden also, daß die Grundrente und die Land-
rente durch ein und dasselbe Prinzip regulirt werden.



Wir müssen hier nun bemerken, daß wenn wir auch
die Landrente, die der Bau der Kartoffeln abwirft, be-
rechnet haben, sich dadurch die Landrente, die der Boden
in diesem Kreise wirklich gibt, noch nicht bestimmen läßt:
denn erstens erlaubt die Natur der Gewächse nicht, daß
sie, ohne Abwechselung mit andern Gewächsen, alle Jahr
auf derselben Stelle gebauet werden; und zweitens muß
in diesem Kreise noch eine Menge andrer Gewächse er-
zeugt werden, die theils eine höhere, theils eine gerin-
gere Landrente als die Kartoffeln gewähren.

Die Kartoffeln können also auf jedem Gute nur ei-
nen Theil des Feldes einnehmen, und die Landrente des
ganzen Feldes ergibt sich erst aus dem Reinertrag aller
in einer Rotation vorkommender Gewächse. Diese Be-
rechnung kann aber nur von einem Landwirthe geliefert
werden, der selbst in der Nähe einer großen Stadt wohnt
und die Data dazu aus seiner eigenen Wirthschaft ent-
nimmt. Eine solche Untersuchung würde sehr schwierig
aber auch höchst instruktiv seyn, und sie würde manche
Dunkelheit in der Theorie der Landwirthschaft zur Sprache
bringen und aufhellen.

Allemal aber werden die Kartoffeln einen großen
Theil des Ackers in dem Kreise der freien Wirthschaft
einnehmen, und wir können aus der Kenntniß der Land-
rente die der Kartoffelnbau gewährt genugsam auf die
wirkliche Landrente schließen, um die Frage, welchen Platz
die freie Wirthschaft und die Forstwirthschaft in dem iso-
lirten Staat einnehmen werden, entscheiden zu können.

In der nächsten Umgebung der Stadt beträgt die
Landrente


ſchaͤfte; wir finden alſo, daß die Grundrente und die Land-
rente durch ein und daſſelbe Prinzip regulirt werden.



Wir muͤſſen hier nun bemerken, daß wenn wir auch
die Landrente, die der Bau der Kartoffeln abwirft, be-
rechnet haben, ſich dadurch die Landrente, die der Boden
in dieſem Kreiſe wirklich gibt, noch nicht beſtimmen laͤßt:
denn erſtens erlaubt die Natur der Gewaͤchſe nicht, daß
ſie, ohne Abwechſelung mit andern Gewaͤchſen, alle Jahr
auf derſelben Stelle gebauet werden; und zweitens muß
in dieſem Kreiſe noch eine Menge andrer Gewaͤchſe er-
zeugt werden, die theils eine hoͤhere, theils eine gerin-
gere Landrente als die Kartoffeln gewaͤhren.

Die Kartoffeln koͤnnen alſo auf jedem Gute nur ei-
nen Theil des Feldes einnehmen, und die Landrente des
ganzen Feldes ergibt ſich erſt aus dem Reinertrag aller
in einer Rotation vorkommender Gewaͤchſe. Dieſe Be-
rechnung kann aber nur von einem Landwirthe geliefert
werden, der ſelbſt in der Naͤhe einer großen Stadt wohnt
und die Data dazu aus ſeiner eigenen Wirthſchaft ent-
nimmt. Eine ſolche Unterſuchung wuͤrde ſehr ſchwierig
aber auch hoͤchſt inſtruktiv ſeyn, und ſie wuͤrde manche
Dunkelheit in der Theorie der Landwirthſchaft zur Sprache
bringen und aufhellen.

Allemal aber werden die Kartoffeln einen großen
Theil des Ackers in dem Kreiſe der freien Wirthſchaft
einnehmen, und wir koͤnnen aus der Kenntniß der Land-
rente die der Kartoffelnbau gewaͤhrt genugſam auf die
wirkliche Landrente ſchließen, um die Frage, welchen Platz
die freie Wirthſchaft und die Forſtwirthſchaft in dem iſo-
lirten Staat einnehmen werden, entſcheiden zu koͤnnen.

In der naͤchſten Umgebung der Stadt betraͤgt die
Landrente


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[167/0181] ſchaͤfte; wir finden alſo, daß die Grundrente und die Land- rente durch ein und daſſelbe Prinzip regulirt werden. Wir muͤſſen hier nun bemerken, daß wenn wir auch die Landrente, die der Bau der Kartoffeln abwirft, be- rechnet haben, ſich dadurch die Landrente, die der Boden in dieſem Kreiſe wirklich gibt, noch nicht beſtimmen laͤßt: denn erſtens erlaubt die Natur der Gewaͤchſe nicht, daß ſie, ohne Abwechſelung mit andern Gewaͤchſen, alle Jahr auf derſelben Stelle gebauet werden; und zweitens muß in dieſem Kreiſe noch eine Menge andrer Gewaͤchſe er- zeugt werden, die theils eine hoͤhere, theils eine gerin- gere Landrente als die Kartoffeln gewaͤhren. Die Kartoffeln koͤnnen alſo auf jedem Gute nur ei- nen Theil des Feldes einnehmen, und die Landrente des ganzen Feldes ergibt ſich erſt aus dem Reinertrag aller in einer Rotation vorkommender Gewaͤchſe. Dieſe Be- rechnung kann aber nur von einem Landwirthe geliefert werden, der ſelbſt in der Naͤhe einer großen Stadt wohnt und die Data dazu aus ſeiner eigenen Wirthſchaft ent- nimmt. Eine ſolche Unterſuchung wuͤrde ſehr ſchwierig aber auch hoͤchſt inſtruktiv ſeyn, und ſie wuͤrde manche Dunkelheit in der Theorie der Landwirthſchaft zur Sprache bringen und aufhellen. Allemal aber werden die Kartoffeln einen großen Theil des Ackers in dem Kreiſe der freien Wirthſchaft einnehmen, und wir koͤnnen aus der Kenntniß der Land- rente die der Kartoffelnbau gewaͤhrt genugſam auf die wirkliche Landrente ſchließen, um die Frage, welchen Platz die freie Wirthſchaft und die Forſtwirthſchaft in dem iſo- lirten Staat einnehmen werden, entſcheiden zu koͤnnen. In der naͤchſten Umgebung der Stadt betraͤgt die Landrente

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Zitationshilfe: Thünen, Johann Heinrich von: Der isolirte Staat in Beziehung auf Landwirthschaft und Nationalökonomie. Hamburg, 1826, S. 167. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thuenen_staat_1826/181>, abgerufen am 29.11.2024.