groß ist, daß dadurch der Dungbedarf aller bis zu 43/4 Meilen entfernten Güter befriedigt werden kann.
Im ersten Fall wird, nachdem die ganze Gegend bis auf 43/4 Meilen von der Stadt mit Dung versorgt ist, noch ein Theil übrig bleiben, der auf Kosten der Stadt weggeschafft werden muß. Wollte nun unter diesen Um- ständen die Stadt sich den Dung, den die Landwirthe ab- holen, bezahlen lassen, z. B. 0,83 Thlr. für das Fuder nehmen: so würden dadurch alle Landwirthe, die weiter als 4 Meilen von der Stadt wohnen, das Dungholen aufgeben, der übrig bleibende Theil würde vergrößert, und die auf die Wegschaffung desselben zu verwendenden Kosten würden bedeutend vermehrt werden. Die Stadt wird also, wenn sie ihrem eigenen Interesse nicht entgegen handeln will, dem entfernt wohnenden Landwirthe den Dung um- sonst überlassen müssen. Wird aber dann die Stadt sich den Kehricht oder Straßendünger von dem nahe wohnen- den Landwirth bezahlen lassen können, wenn der ferne wohnende ihn umsonst erhält? wird der Verkäufer einer Waare den Preis derselben nach dem Nutzen den sie dem Käufer bringt, bestimmen, und sie dem Einen wohlfeil, dem Andern theuer verkaufen können? Dies scheint ohne willkührliche Zwangsmaaßregeln nicht zu erreichen zu seyn; und so müssen wir annehmen, daß unter den gegebenen Umständen der Straßenkehricht überall keinen Preis er- halten, sondern umsonst zu haben seyn wird.
Im zweiten Fall, wenn der Straßendung nicht in hinreichender Menge vorhanden ist, um den Bedarf der ganzen Gegend, die denselben nützlich verwenden kann, zu befriedigen, werden die näher und ferner wohnenden Land- wirthe mit einander in Konkurrenz treten. Wäre z. B. der Dung anfänglich umsonst zu haben: so würde derselbe zum Theil nach den entfernten Gegenden gebracht wer- den, und die nähern Gegenden, für die derselbe doch einen
11*
groß iſt, daß dadurch der Dungbedarf aller bis zu 4¾ Meilen entfernten Guͤter befriedigt werden kann.
Im erſten Fall wird, nachdem die ganze Gegend bis auf 4¾ Meilen von der Stadt mit Dung verſorgt iſt, noch ein Theil uͤbrig bleiben, der auf Koſten der Stadt weggeſchafft werden muß. Wollte nun unter dieſen Um- ſtaͤnden die Stadt ſich den Dung, den die Landwirthe ab- holen, bezahlen laſſen, z. B. 0,83 Thlr. fuͤr das Fuder nehmen: ſo wuͤrden dadurch alle Landwirthe, die weiter als 4 Meilen von der Stadt wohnen, das Dungholen aufgeben, der uͤbrig bleibende Theil wuͤrde vergroͤßert, und die auf die Wegſchaffung deſſelben zu verwendenden Koſten wuͤrden bedeutend vermehrt werden. Die Stadt wird alſo, wenn ſie ihrem eigenen Intereſſe nicht entgegen handeln will, dem entfernt wohnenden Landwirthe den Dung um- ſonſt uͤberlaſſen muͤſſen. Wird aber dann die Stadt ſich den Kehricht oder Straßenduͤnger von dem nahe wohnen- den Landwirth bezahlen laſſen koͤnnen, wenn der ferne wohnende ihn umſonſt erhaͤlt? wird der Verkaͤufer einer Waare den Preis derſelben nach dem Nutzen den ſie dem Kaͤufer bringt, beſtimmen, und ſie dem Einen wohlfeil, dem Andern theuer verkaufen koͤnnen? Dies ſcheint ohne willkuͤhrliche Zwangsmaaßregeln nicht zu erreichen zu ſeyn; und ſo muͤſſen wir annehmen, daß unter den gegebenen Umſtaͤnden der Straßenkehricht uͤberall keinen Preis er- halten, ſondern umſonſt zu haben ſeyn wird.
Im zweiten Fall, wenn der Straßendung nicht in hinreichender Menge vorhanden iſt, um den Bedarf der ganzen Gegend, die denſelben nuͤtzlich verwenden kann, zu befriedigen, werden die naͤher und ferner wohnenden Land- wirthe mit einander in Konkurrenz treten. Waͤre z. B. der Dung anfaͤnglich umſonſt zu haben: ſo wuͤrde derſelbe zum Theil nach den entfernten Gegenden gebracht wer- den, und die naͤhern Gegenden, fuͤr die derſelbe doch einen
11*
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><list><item><pbfacs="#f0177"n="163"/>
groß iſt, daß dadurch der Dungbedarf aller bis zu<lb/>
4¾ Meilen entfernten Guͤter befriedigt werden kann.</item></list><lb/><p>Im erſten Fall wird, nachdem die ganze Gegend bis<lb/>
auf 4¾ Meilen von der Stadt mit Dung verſorgt iſt,<lb/>
noch ein Theil uͤbrig bleiben, der auf Koſten der Stadt<lb/>
weggeſchafft werden muß. Wollte nun unter dieſen Um-<lb/>ſtaͤnden die Stadt ſich den Dung, den die Landwirthe ab-<lb/>
holen, bezahlen laſſen, z. B. 0,83 Thlr. fuͤr das Fuder<lb/>
nehmen: ſo wuͤrden dadurch alle Landwirthe, die weiter<lb/>
als 4 Meilen von der Stadt wohnen, das Dungholen<lb/>
aufgeben, der uͤbrig bleibende Theil wuͤrde vergroͤßert, und<lb/>
die auf die Wegſchaffung deſſelben zu verwendenden Koſten<lb/>
wuͤrden bedeutend vermehrt werden. Die Stadt wird alſo,<lb/>
wenn ſie ihrem eigenen Intereſſe nicht entgegen handeln<lb/>
will, dem entfernt wohnenden Landwirthe den Dung um-<lb/>ſonſt uͤberlaſſen muͤſſen. Wird aber dann die Stadt ſich<lb/>
den Kehricht oder Straßenduͤnger von dem nahe wohnen-<lb/>
den Landwirth bezahlen laſſen koͤnnen, wenn der ferne<lb/>
wohnende ihn umſonſt erhaͤlt? wird der Verkaͤufer einer<lb/>
Waare den Preis derſelben nach dem Nutzen den ſie dem<lb/>
Kaͤufer bringt, beſtimmen, und ſie dem Einen wohlfeil,<lb/>
dem Andern theuer verkaufen koͤnnen? Dies ſcheint ohne<lb/>
willkuͤhrliche Zwangsmaaßregeln nicht zu erreichen zu ſeyn;<lb/>
und ſo muͤſſen wir annehmen, daß unter den gegebenen<lb/>
Umſtaͤnden der Straßenkehricht uͤberall keinen Preis er-<lb/>
halten, ſondern umſonſt zu haben ſeyn wird.</p><lb/><p>Im zweiten Fall, wenn der Straßendung nicht in<lb/>
hinreichender Menge vorhanden iſt, um den Bedarf der<lb/>
ganzen Gegend, die denſelben nuͤtzlich verwenden kann, zu<lb/>
befriedigen, werden die naͤher und ferner wohnenden Land-<lb/>
wirthe mit einander in Konkurrenz treten. Waͤre z. B.<lb/>
der Dung anfaͤnglich umſonſt zu haben: ſo wuͤrde derſelbe<lb/>
zum Theil nach den entfernten Gegenden gebracht wer-<lb/>
den, und die naͤhern Gegenden, fuͤr die derſelbe doch einen<lb/><fwplace="bottom"type="sig">11*</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[163/0177]
groß iſt, daß dadurch der Dungbedarf aller bis zu
4¾ Meilen entfernten Guͤter befriedigt werden kann.
Im erſten Fall wird, nachdem die ganze Gegend bis
auf 4¾ Meilen von der Stadt mit Dung verſorgt iſt,
noch ein Theil uͤbrig bleiben, der auf Koſten der Stadt
weggeſchafft werden muß. Wollte nun unter dieſen Um-
ſtaͤnden die Stadt ſich den Dung, den die Landwirthe ab-
holen, bezahlen laſſen, z. B. 0,83 Thlr. fuͤr das Fuder
nehmen: ſo wuͤrden dadurch alle Landwirthe, die weiter
als 4 Meilen von der Stadt wohnen, das Dungholen
aufgeben, der uͤbrig bleibende Theil wuͤrde vergroͤßert, und
die auf die Wegſchaffung deſſelben zu verwendenden Koſten
wuͤrden bedeutend vermehrt werden. Die Stadt wird alſo,
wenn ſie ihrem eigenen Intereſſe nicht entgegen handeln
will, dem entfernt wohnenden Landwirthe den Dung um-
ſonſt uͤberlaſſen muͤſſen. Wird aber dann die Stadt ſich
den Kehricht oder Straßenduͤnger von dem nahe wohnen-
den Landwirth bezahlen laſſen koͤnnen, wenn der ferne
wohnende ihn umſonſt erhaͤlt? wird der Verkaͤufer einer
Waare den Preis derſelben nach dem Nutzen den ſie dem
Kaͤufer bringt, beſtimmen, und ſie dem Einen wohlfeil,
dem Andern theuer verkaufen koͤnnen? Dies ſcheint ohne
willkuͤhrliche Zwangsmaaßregeln nicht zu erreichen zu ſeyn;
und ſo muͤſſen wir annehmen, daß unter den gegebenen
Umſtaͤnden der Straßenkehricht uͤberall keinen Preis er-
halten, ſondern umſonſt zu haben ſeyn wird.
Im zweiten Fall, wenn der Straßendung nicht in
hinreichender Menge vorhanden iſt, um den Bedarf der
ganzen Gegend, die denſelben nuͤtzlich verwenden kann, zu
befriedigen, werden die naͤher und ferner wohnenden Land-
wirthe mit einander in Konkurrenz treten. Waͤre z. B.
der Dung anfaͤnglich umſonſt zu haben: ſo wuͤrde derſelbe
zum Theil nach den entfernten Gegenden gebracht wer-
den, und die naͤhern Gegenden, fuͤr die derſelbe doch einen
11*
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Thünen, Johann Heinrich von: Der isolirte Staat in Beziehung auf Landwirthschaft und Nationalökonomie. Hamburg, 1826, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thuenen_staat_1826/177>, abgerufen am 31.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.