müssen, weil der Weizen sich dann lagerte und einen ver- minderten Ertrag lieferte. Wir können also den belgischen Mittelertrag von 10,56 Körnern zugleich als das Maxi- mum des Mittelertrags auf gutem Höheboden ansehen.
2.
Mit dem Ertrage von 10,56 Körnern ist in der Koppelwirthschaft eine Landrente von 1600 Thlr. N 2/3 verbunden, und weil der Körnerertrag nicht weiter gestei- gert werden kann: so ist auch in der reinen Koppelwirth- schaft, wo reine Brache gehalten und aller Dung derselben zugeführt wird, eine höhere Landrente nicht zu erreichen.
Dagegen liefert die belgische Wirthschaft bei demsel- ben Körnerertrage eine Landrente von 2779 Thlr. N 2/3 ; oder bei dem Ertrage von 10,56 Körnern verhält sich die Landrente der mecklenburgischen Wirthschaft zu der der bel- gischen Wirthschaft wie 100 zu 174.
Der Rohertrag beider Wirthschaftsarten verhält sich wie 5137 zu 11081, oder wie 100 zu 216.
Denken wir uns nun diese beiden verschiedenen Wirthschaften über zwei Staaten von gleichem Umfange verbreitet: so muß in dem Reichthum, der Bevölkerung und der Macht beider Staaten ein ungeheurer Unterschied statt finden.
Die Bevölkerung steht wahrscheinlich, wenn auch nicht im direkten doch im nahen Verhältniß mit dem rohen Ertrage, und vor allem wird die Zahl der produktiven Arbeiter mit dem Rohertrage in naher Verbindung stehen. Wir haben oben, aber freilich als eine bloße Muthmaßung, angenommen, daß die Koppelwirthschaft von 10 Körnern Ertrag einer Bevölkerung von 3000 Menschen auf der Quadratmeile Nahrung verschaffe. Hiernach würde eine K. W. von 10,56 Körnern Ertrag c c 3200 Menschen auf der Quadratmeile ernähren; und da in dieser Bezie- hung die K. W. sich zur B. W. wie 100: 216 verhält:
muͤſſen, weil der Weizen ſich dann lagerte und einen ver- minderten Ertrag lieferte. Wir koͤnnen alſo den belgiſchen Mittelertrag von 10,56 Koͤrnern zugleich als das Maxi- mum des Mittelertrags auf gutem Hoͤheboden anſehen.
2.
Mit dem Ertrage von 10,56 Koͤrnern iſt in der Koppelwirthſchaft eine Landrente von 1600 Thlr. N⅔ verbunden, und weil der Koͤrnerertrag nicht weiter geſtei- gert werden kann: ſo iſt auch in der reinen Koppelwirth- ſchaft, wo reine Brache gehalten und aller Dung derſelben zugefuͤhrt wird, eine hoͤhere Landrente nicht zu erreichen.
Dagegen liefert die belgiſche Wirthſchaft bei demſel- ben Koͤrnerertrage eine Landrente von 2779 Thlr. N⅔; oder bei dem Ertrage von 10,56 Koͤrnern verhaͤlt ſich die Landrente der mecklenburgiſchen Wirthſchaft zu der der bel- giſchen Wirthſchaft wie 100 zu 174.
Der Rohertrag beider Wirthſchaftsarten verhaͤlt ſich wie 5137 zu 11081, oder wie 100 zu 216.
Denken wir uns nun dieſe beiden verſchiedenen Wirthſchaften uͤber zwei Staaten von gleichem Umfange verbreitet: ſo muß in dem Reichthum, der Bevoͤlkerung und der Macht beider Staaten ein ungeheurer Unterſchied ſtatt finden.
Die Bevoͤlkerung ſteht wahrſcheinlich, wenn auch nicht im direkten doch im nahen Verhaͤltniß mit dem rohen Ertrage, und vor allem wird die Zahl der produktiven Arbeiter mit dem Rohertrage in naher Verbindung ſtehen. Wir haben oben, aber freilich als eine bloße Muthmaßung, angenommen, daß die Koppelwirthſchaft von 10 Koͤrnern Ertrag einer Bevoͤlkerung von 3000 Menſchen auf der Quadratmeile Nahrung verſchaffe. Hiernach wuͤrde eine K. W. von 10,56 Koͤrnern Ertrag c c 3200 Menſchen auf der Quadratmeile ernaͤhren; und da in dieſer Bezie- hung die K. W. ſich zur B. W. wie 100: 216 verhaͤlt:
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbn="98"facs="#f0112"/>
muͤſſen, weil der Weizen ſich dann lagerte und einen ver-<lb/>
minderten Ertrag lieferte. Wir koͤnnen alſo den belgiſchen<lb/>
Mittelertrag von 10,56 Koͤrnern zugleich als das Maxi-<lb/>
mum des Mittelertrags auf gutem Hoͤheboden anſehen.</p></div><lb/><divn="4"><head>2.</head><lb/><p>Mit dem Ertrage von 10,56 Koͤrnern iſt in der<lb/>
Koppelwirthſchaft eine Landrente von 1600 Thlr. N⅔<lb/>
verbunden, und weil der Koͤrnerertrag nicht weiter geſtei-<lb/>
gert werden kann: ſo iſt auch in der reinen Koppelwirth-<lb/>ſchaft, wo reine Brache gehalten und aller Dung derſelben<lb/>
zugefuͤhrt wird, eine hoͤhere Landrente nicht zu erreichen.</p><lb/><p>Dagegen liefert die belgiſche Wirthſchaft bei demſel-<lb/>
ben Koͤrnerertrage eine Landrente von 2779 Thlr. N⅔;<lb/>
oder bei dem Ertrage von 10,56 Koͤrnern verhaͤlt ſich die<lb/>
Landrente der mecklenburgiſchen Wirthſchaft zu der der bel-<lb/>
giſchen Wirthſchaft wie 100 zu 174.</p><lb/><p>Der Rohertrag beider Wirthſchaftsarten verhaͤlt ſich<lb/>
wie 5137 zu 11081, oder wie 100 zu 216.</p><lb/><p>Denken wir uns nun dieſe beiden verſchiedenen<lb/>
Wirthſchaften uͤber zwei Staaten von gleichem Umfange<lb/>
verbreitet: ſo muß in dem Reichthum, der Bevoͤlkerung<lb/>
und der Macht beider Staaten ein ungeheurer Unterſchied<lb/>ſtatt finden.</p><lb/><p>Die Bevoͤlkerung ſteht wahrſcheinlich, wenn auch nicht<lb/>
im direkten doch im nahen Verhaͤltniß mit dem rohen<lb/>
Ertrage, und vor allem wird die Zahl der produktiven<lb/>
Arbeiter mit dem Rohertrage in naher Verbindung ſtehen.<lb/>
Wir haben oben, aber freilich als eine bloße Muthmaßung,<lb/>
angenommen, daß die Koppelwirthſchaft von 10 Koͤrnern<lb/>
Ertrag einer Bevoͤlkerung von 3000 Menſchen auf der<lb/>
Quadratmeile Nahrung verſchaffe. Hiernach wuͤrde eine<lb/>
K. W. von 10,56 Koͤrnern Ertrag <hirendition="#aq">c c</hi> 3200 Menſchen<lb/>
auf der Quadratmeile ernaͤhren; und da in dieſer Bezie-<lb/>
hung die K. W. ſich zur B. W. wie 100: 216 verhaͤlt:<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[98/0112]
muͤſſen, weil der Weizen ſich dann lagerte und einen ver-
minderten Ertrag lieferte. Wir koͤnnen alſo den belgiſchen
Mittelertrag von 10,56 Koͤrnern zugleich als das Maxi-
mum des Mittelertrags auf gutem Hoͤheboden anſehen.
2.
Mit dem Ertrage von 10,56 Koͤrnern iſt in der
Koppelwirthſchaft eine Landrente von 1600 Thlr. N⅔
verbunden, und weil der Koͤrnerertrag nicht weiter geſtei-
gert werden kann: ſo iſt auch in der reinen Koppelwirth-
ſchaft, wo reine Brache gehalten und aller Dung derſelben
zugefuͤhrt wird, eine hoͤhere Landrente nicht zu erreichen.
Dagegen liefert die belgiſche Wirthſchaft bei demſel-
ben Koͤrnerertrage eine Landrente von 2779 Thlr. N⅔;
oder bei dem Ertrage von 10,56 Koͤrnern verhaͤlt ſich die
Landrente der mecklenburgiſchen Wirthſchaft zu der der bel-
giſchen Wirthſchaft wie 100 zu 174.
Der Rohertrag beider Wirthſchaftsarten verhaͤlt ſich
wie 5137 zu 11081, oder wie 100 zu 216.
Denken wir uns nun dieſe beiden verſchiedenen
Wirthſchaften uͤber zwei Staaten von gleichem Umfange
verbreitet: ſo muß in dem Reichthum, der Bevoͤlkerung
und der Macht beider Staaten ein ungeheurer Unterſchied
ſtatt finden.
Die Bevoͤlkerung ſteht wahrſcheinlich, wenn auch nicht
im direkten doch im nahen Verhaͤltniß mit dem rohen
Ertrage, und vor allem wird die Zahl der produktiven
Arbeiter mit dem Rohertrage in naher Verbindung ſtehen.
Wir haben oben, aber freilich als eine bloße Muthmaßung,
angenommen, daß die Koppelwirthſchaft von 10 Koͤrnern
Ertrag einer Bevoͤlkerung von 3000 Menſchen auf der
Quadratmeile Nahrung verſchaffe. Hiernach wuͤrde eine
K. W. von 10,56 Koͤrnern Ertrag c c 3200 Menſchen
auf der Quadratmeile ernaͤhren; und da in dieſer Bezie-
hung die K. W. ſich zur B. W. wie 100: 216 verhaͤlt:
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Thünen, Johann Heinrich von: Der isolirte Staat in Beziehung auf Landwirthschaft und Nationalökonomie. Hamburg, 1826, S. 98. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thuenen_staat_1826/112>, abgerufen am 03.03.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.