Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.abgewiesen wird. §. XXVI. p. 101. Noch eine andere vernünfftige Antwort auf den ersten Einwurff. §. XXVII. p. 101. II. Handel. Von Laster der beleidigten hohen Obrigkeit, wenn Evangelische Priester derselben die Absolution und das Abendmahl zu versagen sich unterfangen. WArum das Responsum über diesen Handel bißher nicht völlig in Druck publiciret worden. §. I. p. 102. Vorläufftige Erinnerung wegen der bey diesen Handel verborgenen Intriguen. Ausführliche Umstände des Handels nebst angehängten zwey Fragen. §. II. p. 103. Erste Beylage zu voriger Specie facti. Scheinheiliger, aber mit Brocken des politischen Pabstthums angefülleter Brieff der beyden Prediger. §. III. p. 107. Andere Beylage. F. U. Calixti Beantwortung 10. Fragen von der Seeligkeit in der Catholischen Religion. §. IV. p. 110. Dritte Beylage. Andrer Brieff der beyden Prediger darinnen sie more [fremdsprachliches Material] Papizante mit der Thür ins Hauß fallen. §. V. p. 113. Die vierdte und letzte Beylage. Rescript, das denen Predigern ihren Unfug für Augen leget. §. VI. p. 117. Mein ausführliches Responsum. Eingang. Die 1. Frage. Zweiffel für das Recht des Binde-Schlüssels. (I) Weil das geistliche Amt der Prediger von GOtt allein, nicht aber von weltlicher Obrigkeit dependire: Sondern diese intuitu potestatis internae nur pro brachio Seculari zu achten wäre. Nach dem Zeugnüß der Theologischen Facultät zu Wittenberg, ingleichen Matthaei Judicis und Tilemanni Heshusii. (II) Absonderlich was das Straff-Amt der Prediger betrifft. (III) Und insonderheit in Gebrauch des Binde-Schlüssels. (IV) Auch wider Könige und Fürsten, wo nicht mit dem grossen doch zum wenigsten mit dem kleinen Kirchen-Bann. (V) Zumahlen wenn der Fürst dem Pabstthum favorisiret. (VI) Jedoch wenn es füglich geschehen kan. Ein Prediger kan seinen Fürsten nicht von Gebrauch des Heil. Abendmahls ausschliessen. (1) Weil der Kirchen-Bann mehr eine weltliche als geistliche Bestraffung ist. Ursprung und Beschaffenheit dieser Straffe, bey den Heyden: Bey den Juden vor und Zeit währender Babylonischen Gefängnüß, und ferner nach derselben: Bey denen Chri- abgewiesen wird. §. XXVI. p. 101. Noch eine andere vernünfftige Antwort auf den ersten Einwurff. §. XXVII. p. 101. II. Handel. Von Laster der beleidigten hohen Obrigkeit, wenn Evangelische Priester derselben die Absolution und das Abendmahl zu versagen sich unterfangen. WArum das Responsum über diesen Handel bißher nicht völlig in Druck publiciret worden. §. I. p. 102. Vorläufftige Erinnerung wegen der bey diesen Handel verborgenen Intriguen. Ausführliche Umstände des Handels nebst angehängten zwey Fragen. §. II. p. 103. Erste Beylage zu voriger Specie facti. Scheinheiliger, aber mit Brocken des politischen Pabstthums angefülleter Brieff der beyden Prediger. §. III. p. 107. Andere Beylage. F. U. Calixti Beantwortung 10. Fragen von der Seeligkeit in der Catholischen Religion. §. IV. p. 110. Dritte Beylage. Andrer Brieff der beyden Prediger darinnen sie more [fremdsprachliches Material] Papizante mit der Thür ins Hauß fallen. §. V. p. 113. Die vierdte und letzte Beylage. Rescript, das denen Predigern ihren Unfug für Augen leget. §. VI. p. 117. Mein ausführliches Responsum. Eingang. Die 1. Frage. Zweiffel für das Recht des Binde-Schlüssels. (I) Weil das geistliche Amt der Prediger von GOtt allein, nicht aber von weltlicher Obrigkeit dependire: Sondern diese intuitu potestatis internae nur pro brachio Seculari zu achten wäre. Nach dem Zeugnüß der Theologischen Facultät zu Wittenberg, ingleichen Matthaei Judicis und Tilemanni Heshusii. (II) Absonderlich was das Straff-Amt der Prediger betrifft. (III) Und insonderheit in Gebrauch des Binde-Schlüssels. (IV) Auch wider Könige und Fürsten, wo nicht mit dem grossen doch zum wenigsten mit dem kleinen Kirchen-Bann. (V) Zumahlen wenn der Fürst dem Pabstthum favorisiret. (VI) Jedoch wenn es füglich geschehen kan. Ein Prediger kan seinen Fürsten nicht von Gebrauch des Heil. Abendmahls ausschliessen. (1) Weil der Kirchen-Bann mehr eine weltliche als geistliche Bestraffung ist. Ursprung und Beschaffenheit dieser Straffe, bey den Heyden: Bey den Juden vor und Zeit währender Babylonischen Gefängnüß, und ferner nach derselben: Bey denen Chri- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0367"/> abgewiesen wird. §. XXVI. p. 101. Noch eine andere vernünfftige Antwort auf den ersten Einwurff. §. XXVII. p. 101.</p> </div> <div> <head>II. Handel. Von Laster der beleidigten hohen Obrigkeit, wenn Evangelische Priester derselben die Absolution und das Abendmahl zu versagen sich unterfangen.</head><lb/> <p>WArum das <hi rendition="#i">Responsum</hi> über diesen Handel bißher nicht völlig in Druck <hi rendition="#i">publicir</hi>et worden. §. I. p. 102. Vorläufftige Erinnerung wegen der bey diesen Handel verborgenen <hi rendition="#i">Intrigu</hi>en. Ausführliche Umstände des Handels nebst angehängten zwey Fragen. §. II. p. 103. Erste Beylage zu voriger <hi rendition="#i">Specie facti.</hi> Scheinheiliger, aber mit Brocken des politischen Pabstthums angefülleter Brieff der beyden Prediger. §. III. p. 107. Andere Beylage. F. U. Calixti Beantwortung 10. Fragen von der Seeligkeit in der Catholischen Religion. §. IV. p. 110. Dritte Beylage. Andrer Brieff der beyden Prediger darinnen sie more <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> Papizante mit der Thür ins Hauß fallen. §. V. p. 113. Die vierdte und letzte Beylage. Rescript, das denen Predigern ihren Unfug für Augen leget. §. VI. p. 117. Mein ausführliches <hi rendition="#i">Responsum.</hi> Eingang. Die 1. Frage. Zweiffel für das Recht des Binde-Schlüssels. (I) Weil das geistliche Amt der Prediger von GOtt allein, nicht aber von weltlicher Obrigkeit dependire: Sondern diese intuitu potestatis internae nur pro brachio Seculari zu achten wäre. Nach dem Zeugnüß der Theologischen Facultät zu Wittenberg, ingleichen Matthaei Judicis und Tilemanni Heshusii. (II) Absonderlich was das Straff-Amt der Prediger betrifft. (III) Und insonderheit in Gebrauch des Binde-Schlüssels. (IV) Auch wider Könige und Fürsten, wo nicht mit dem grossen doch zum wenigsten mit dem kleinen Kirchen-Bann. (V) Zumahlen wenn der Fürst dem Pabstthum favorisiret. (VI) Jedoch wenn es füglich geschehen kan. Ein Prediger kan seinen Fürsten nicht von Gebrauch des Heil. Abendmahls ausschliessen. (1) Weil der Kirchen-Bann mehr eine weltliche als geistliche Bestraffung ist. Ursprung und Beschaffenheit dieser Straffe, bey den Heyden: Bey den Juden vor und Zeit währender Babylonischen Gefängnüß, und ferner nach derselben: Bey denen Chri- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0367]
abgewiesen wird. §. XXVI. p. 101. Noch eine andere vernünfftige Antwort auf den ersten Einwurff. §. XXVII. p. 101.
II. Handel. Von Laster der beleidigten hohen Obrigkeit, wenn Evangelische Priester derselben die Absolution und das Abendmahl zu versagen sich unterfangen.
WArum das Responsum über diesen Handel bißher nicht völlig in Druck publiciret worden. §. I. p. 102. Vorläufftige Erinnerung wegen der bey diesen Handel verborgenen Intriguen. Ausführliche Umstände des Handels nebst angehängten zwey Fragen. §. II. p. 103. Erste Beylage zu voriger Specie facti. Scheinheiliger, aber mit Brocken des politischen Pabstthums angefülleter Brieff der beyden Prediger. §. III. p. 107. Andere Beylage. F. U. Calixti Beantwortung 10. Fragen von der Seeligkeit in der Catholischen Religion. §. IV. p. 110. Dritte Beylage. Andrer Brieff der beyden Prediger darinnen sie more _ Papizante mit der Thür ins Hauß fallen. §. V. p. 113. Die vierdte und letzte Beylage. Rescript, das denen Predigern ihren Unfug für Augen leget. §. VI. p. 117. Mein ausführliches Responsum. Eingang. Die 1. Frage. Zweiffel für das Recht des Binde-Schlüssels. (I) Weil das geistliche Amt der Prediger von GOtt allein, nicht aber von weltlicher Obrigkeit dependire: Sondern diese intuitu potestatis internae nur pro brachio Seculari zu achten wäre. Nach dem Zeugnüß der Theologischen Facultät zu Wittenberg, ingleichen Matthaei Judicis und Tilemanni Heshusii. (II) Absonderlich was das Straff-Amt der Prediger betrifft. (III) Und insonderheit in Gebrauch des Binde-Schlüssels. (IV) Auch wider Könige und Fürsten, wo nicht mit dem grossen doch zum wenigsten mit dem kleinen Kirchen-Bann. (V) Zumahlen wenn der Fürst dem Pabstthum favorisiret. (VI) Jedoch wenn es füglich geschehen kan. Ein Prediger kan seinen Fürsten nicht von Gebrauch des Heil. Abendmahls ausschliessen. (1) Weil der Kirchen-Bann mehr eine weltliche als geistliche Bestraffung ist. Ursprung und Beschaffenheit dieser Straffe, bey den Heyden: Bey den Juden vor und Zeit währender Babylonischen Gefängnüß, und ferner nach derselben: Bey denen Chri-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/367 |
Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/367>, abgerufen am 16.02.2025. |