Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

Bild:
<< vorherige Seite

ctis leichtlich hergenommen werden, und wir würden nach denenselben selst nicht anders gesprochen haben, wenn die acta damahls an Uns wären geschickt worden, und mochte auch solches Bekl. Advocat selbst begreiffen, denn sonsten sehe ich keine Ursache, warum er das Urtheil hätte in rem judicatam ergehen lassen, und es per leuterationem oder appellationem nicht suspendiret hätte.

Was in dem andern Termin von beyden Theilen vorgebracht worden.

§. IIX. Dannenhero wird nun ein jeder vernünfftiger Leser vermuthen, es werde die litis contestation bald erfolgt seyn, und ist ihm nicht zu verdencken, wenn er etwas begierig wird zu wissen, wie doch der Kläger die libellirte Verletzung über die Helffte bewiesen, zumahl da die Herren Practici gar sehr über die Art und Weise des Beweises in dieser Materie überhaupt sehr zu zancken pflegen. Aber Gedult. Wir sind noch nicht dahin. Der Kläger hielt zwar gar bald um neuen Termin an, und forderte nochmahls die Einlassung. Des Beklagtens Advocat hingegen wunderte sich, warum doch die Herren JCti J. nicht auf seine exception tanquam litis ingressum impedientem reflectiret hätten, wannenhero er selbige wiederhohlete, den gerichtlichen Contract nochmahls producirte, und dessen recognition von Klägern begehrte. Kläger erinnerte dagegen, daß dieses Begehren des Beklagten sehr ungeschickt sey, weil das vorige Urtheil einmahl in rem judicatam gangen, und ihm in demselben also diese exceptio als litis ingressum impendiens zugleich mit aberkennet worden. Der Beklagte meldete hingegen, daß gleichwohl gemeinen Rechten gemäß wäre, daß die exceptiones die durch documenta guarentigiata in continenti bewiesen werden könten, von der litis contestation befreyeten, und also zugelassen werden müsten. Jedoch befahrete er sich zugleich, er möchte etwan pro confesso & convicto gehalten werden, und contestirte litem, da denn leichtlich zu begreiffen, daß er geleugnet habe, daß Kläger bey diesen Contract über die Helffte verletzt sey, worauf auch alles hier ankömt. Dieweil er aber nicht förmlich auf die übrige Worte der Klage litim contestiret und dieselbe wiederhohlet hatte; Als nahm Kläger daher Gelegenheit, Beklagten zu beschuldigen, daß er nicht genungsam und gebührend litem contestiret hätte, und also pro cenfesso & convicto zu halten wäre: der Beklagte hingegen bate, den Kläger zu condemniren, daß er den allbereit producirten gerichtlichen Contract sub poena recogniti recognosciren, und weil er dieses itzo nicht gethan, ihm die Unkosten dieses termins wieder erstatten solte.

ctis leichtlich hergenommen werden, und wir würden nach denenselben selst nicht anders gesprochen haben, wenn die acta damahls an Uns wären geschickt worden, und mochte auch solches Bekl. Advocat selbst begreiffen, denn sonsten sehe ich keine Ursache, warum er das Urtheil hätte in rem judicatam ergehen lassen, und es per leuterationem oder appellationem nicht suspendiret hätte.

Was in dem andern Termin von beyden Theilen vorgebracht worden.

§. IIX. Dannenhero wird nun ein jeder vernünfftiger Leser vermuthen, es werde die litis contestation bald erfolgt seyn, und ist ihm nicht zu verdencken, wenn er etwas begierig wird zu wissen, wie doch der Kläger die libellirte Verletzung über die Helffte bewiesen, zumahl da die Herren Practici gar sehr über die Art und Weise des Beweises in dieser Materie überhaupt sehr zu zancken pflegen. Aber Gedult. Wir sind noch nicht dahin. Der Kläger hielt zwar gar bald um neuen Termin an, und forderte nochmahls die Einlassung. Des Beklagtens Advocat hingegen wunderte sich, warum doch die Herren JCti J. nicht auf seine exception tanquam litis ingressum impedientem reflectiret hätten, wannenhero er selbige wiederhohlete, den gerichtlichen Contract nochmahls producirte, und dessen recognition von Klägern begehrte. Kläger erinnerte dagegen, daß dieses Begehren des Beklagten sehr ungeschickt sey, weil das vorige Urtheil einmahl in rem judicatam gangen, und ihm in demselben also diese exceptio als litis ingressum impendiens zugleich mit aberkennet worden. Der Beklagte meldete hingegen, daß gleichwohl gemeinen Rechten gemäß wäre, daß die exceptiones die durch documenta guarentigiata in continenti bewiesen werden könten, von der litis contestation befreyeten, und also zugelassen werden müsten. Jedoch befahrete er sich zugleich, er möchte etwan pro confesso & convicto gehalten werden, und contestirte litem, da denn leichtlich zu begreiffen, daß er geleugnet habe, daß Kläger bey diesen Contract über die Helffte verletzt sey, worauf auch alles hier ankömt. Dieweil er aber nicht förmlich auf die übrige Worte der Klage litim contestiret und dieselbe wiederhohlet hatte; Als nahm Kläger daher Gelegenheit, Beklagten zu beschuldigen, daß er nicht genungsam und gebührend litem contestiret hätte, und also pro cenfesso & convicto zu halten wäre: der Beklagte hingegen bate, den Kläger zu condemniren, daß er den allbereit producirten gerichtlichen Contract sub poena recogniti recognosciren, und weil er dieses itzo nicht gethan, ihm die Unkosten dieses termins wieder erstatten solte.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0358" n="350"/>
ctis leichtlich                      hergenommen werden, und wir würden nach denenselben selst nicht anders                      gesprochen haben, wenn die acta damahls an Uns wären geschickt worden, und                      mochte auch solches Bekl. Advocat selbst begreiffen, denn sonsten sehe ich keine                      Ursache, warum er das Urtheil hätte in rem judicatam ergehen lassen, und es per                      leuterationem oder appellationem nicht suspendiret hätte.</p>
        <note place="left">Was in dem andern <hi rendition="#i">Termin</hi> von beyden                      Theilen vorgebracht worden.</note>
        <p>§. IIX. Dannenhero wird nun ein jeder vernünfftiger Leser vermuthen, es werde die                      litis contestation bald erfolgt seyn, und ist ihm nicht zu verdencken, wenn er                      etwas begierig wird zu wissen, wie doch der Kläger die libellirte Verletzung                      über die Helffte bewiesen, zumahl da die Herren Practici gar sehr über die Art                      und Weise des Beweises in dieser Materie überhaupt sehr zu zancken pflegen. Aber                      Gedult. Wir sind noch nicht dahin. Der Kläger hielt zwar gar bald um neuen                      Termin an, und forderte nochmahls die Einlassung. Des Beklagtens Advocat                      hingegen wunderte sich, warum doch die Herren JCti J. nicht auf seine exception                      tanquam litis ingressum impedientem reflectiret hätten, wannenhero er selbige                      wiederhohlete, den gerichtlichen Contract nochmahls producirte, und dessen                      recognition von Klägern begehrte. Kläger erinnerte dagegen, daß dieses Begehren                      des Beklagten sehr ungeschickt sey, weil das vorige Urtheil einmahl in rem                      judicatam gangen, und ihm in demselben also diese exceptio als litis ingressum                      impendiens zugleich mit aberkennet worden. Der Beklagte meldete hingegen, daß                      gleichwohl gemeinen Rechten gemäß wäre, daß die exceptiones die durch documenta                      guarentigiata in continenti bewiesen werden könten, von der litis contestation                      befreyeten, und also zugelassen werden müsten. Jedoch befahrete er sich                      zugleich, er möchte etwan pro confesso &amp; convicto gehalten werden, und                      contestirte litem, da denn leichtlich zu begreiffen, daß er geleugnet habe, daß                      Kläger bey diesen Contract über die Helffte verletzt sey, worauf auch alles hier                      ankömt. Dieweil er aber nicht förmlich auf die übrige Worte der Klage litim                      contestiret und dieselbe wiederhohlet hatte; Als nahm Kläger daher Gelegenheit,                      Beklagten zu beschuldigen, daß er nicht genungsam und gebührend litem                      contestiret hätte, und also pro cenfesso &amp; convicto zu halten wäre: der                      Beklagte hingegen bate, den Kläger zu condemniren, daß er den allbereit                      producirten gerichtlichen Contract sub poena recogniti recognosciren, und weil                      er dieses itzo nicht gethan, ihm die Unkosten dieses termins wieder erstatten                      solte.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[350/0358] ctis leichtlich hergenommen werden, und wir würden nach denenselben selst nicht anders gesprochen haben, wenn die acta damahls an Uns wären geschickt worden, und mochte auch solches Bekl. Advocat selbst begreiffen, denn sonsten sehe ich keine Ursache, warum er das Urtheil hätte in rem judicatam ergehen lassen, und es per leuterationem oder appellationem nicht suspendiret hätte. §. IIX. Dannenhero wird nun ein jeder vernünfftiger Leser vermuthen, es werde die litis contestation bald erfolgt seyn, und ist ihm nicht zu verdencken, wenn er etwas begierig wird zu wissen, wie doch der Kläger die libellirte Verletzung über die Helffte bewiesen, zumahl da die Herren Practici gar sehr über die Art und Weise des Beweises in dieser Materie überhaupt sehr zu zancken pflegen. Aber Gedult. Wir sind noch nicht dahin. Der Kläger hielt zwar gar bald um neuen Termin an, und forderte nochmahls die Einlassung. Des Beklagtens Advocat hingegen wunderte sich, warum doch die Herren JCti J. nicht auf seine exception tanquam litis ingressum impedientem reflectiret hätten, wannenhero er selbige wiederhohlete, den gerichtlichen Contract nochmahls producirte, und dessen recognition von Klägern begehrte. Kläger erinnerte dagegen, daß dieses Begehren des Beklagten sehr ungeschickt sey, weil das vorige Urtheil einmahl in rem judicatam gangen, und ihm in demselben also diese exceptio als litis ingressum impendiens zugleich mit aberkennet worden. Der Beklagte meldete hingegen, daß gleichwohl gemeinen Rechten gemäß wäre, daß die exceptiones die durch documenta guarentigiata in continenti bewiesen werden könten, von der litis contestation befreyeten, und also zugelassen werden müsten. Jedoch befahrete er sich zugleich, er möchte etwan pro confesso & convicto gehalten werden, und contestirte litem, da denn leichtlich zu begreiffen, daß er geleugnet habe, daß Kläger bey diesen Contract über die Helffte verletzt sey, worauf auch alles hier ankömt. Dieweil er aber nicht förmlich auf die übrige Worte der Klage litim contestiret und dieselbe wiederhohlet hatte; Als nahm Kläger daher Gelegenheit, Beklagten zu beschuldigen, daß er nicht genungsam und gebührend litem contestiret hätte, und also pro cenfesso & convicto zu halten wäre: der Beklagte hingegen bate, den Kläger zu condemniren, daß er den allbereit producirten gerichtlichen Contract sub poena recogniti recognosciren, und weil er dieses itzo nicht gethan, ihm die Unkosten dieses termins wieder erstatten solte.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/358
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 350. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/358>, abgerufen am 23.11.2024.