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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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bühr, wie auch den obbemeldten Erbzinß und Frohn-Geld zur bestimmten Zeit entrichten, und den Jagd-Dienst auf Geheiß verrichten, auch sonst alles andere mehr thun und leisten wolle, was die Landes-Ordnung und das Herkommen bey den Gerichten zu Buchheim erfordert, sich auch jederzeit als ein getreuer und gehorsamer Unterthan bezeigen und verhalten wolle: Als ist solcher Kauff von denen Contrahenten auf und angenommen, ratificiret, dem Gerichts-Buch einverleibet, und ihnen beglaubte Abschrifft unter aufgedruckten Gerichts-Siegel und meiner des Gerichtshalters eigenhändigen Unterschrifft ausgefertiget worden. So geschehen an Gerichts-Stelle zu Buchheim den 18. Martii 1718.

(L. S.) Christoph Schwabe.

§. VI. Der Augenschein weiset es, daß dieser Contract in derErinnerungen über beyde Formuln. That und Sache selbst von dem ersten Contract nicht differiret, sondern daß bloß die contenta des ersten Contracts etwas ordentlicher und deutlicher in diesen letzten waren vorgebracht, und von denen Worten, Nachdem nun die Contrahenten etc. an, die clausula confirmatoria angehängt worden: Warum aber eigentlich der Judex es nicht schlechterdings bey dem ersten Contract gelassen, und demselben die clausulam confirmatoriam angehänget, ob er solches auf Begehren der Partheyen oder vor sich aus guter intention gethan, und ob die clausula confirmatoria denen Partheyen verlesen, und von denenselben ware approbiret worden, das war zweiffelhafft, zumahlen da von beyden Contracten Gerichtliche Vidimus bey denen Acten zu befinden waren. Denn unter dem von Klägern producirten Contract hatte Judex unterschrieden: Vorgehende Abschrifft concordirt mit dem Original in dem Gerichts-Protocoll fol. 74. de anno 1718. Und unter den andern Contract, den Beklagter produciret hatte, stunde gleichfalls: Vorstehende Abschrifft concordirt mit dem Gerichts-Handels-Buche fol. II. de anno 1718.

§. VII. Das erste in dieser Sache gesprochene Urtheil war ausDas erste J. Urtheil daß sich Beklagter einlassen solle. dem Schöppenstuhl zu J. eingehohlt, und wurde denen Partheyen den 10. Julii 1720. publicirt. Nemlich: daß Kläger den geforderten Vorstand der Wiederklage und Unkosten halber auf zwantzig Fl. hoch und besser als geschehen zu bestellen, hingegen Beklagter übrigen Einwendens ungeachtet sich auf die Klage sub poena confessi & convicti einzulassen und zu antworten schuldig. Die Ursachen können ex hactenus di-

bühr, wie auch den obbemeldten Erbzinß und Frohn-Geld zur bestimmten Zeit entrichten, und den Jagd-Dienst auf Geheiß verrichten, auch sonst alles andere mehr thun und leisten wolle, was die Landes-Ordnung und das Herkommen bey den Gerichten zu Buchheim erfordert, sich auch jederzeit als ein getreuer und gehorsamer Unterthan bezeigen und verhalten wolle: Als ist solcher Kauff von denen Contrahenten auf und angenommen, ratificiret, dem Gerichts-Buch einverleibet, und ihnen beglaubte Abschrifft unter aufgedruckten Gerichts-Siegel und meiner des Gerichtshalters eigenhändigen Unterschrifft ausgefertiget worden. So geschehen an Gerichts-Stelle zu Buchheim den 18. Martii 1718.

(L. S.) Christoph Schwabe.

§. VI. Der Augenschein weiset es, daß dieser Contract in derErinnerungen über beyde Formuln. That und Sache selbst von dem ersten Contract nicht differiret, sondern daß bloß die contenta des ersten Contracts etwas ordentlicher und deutlicher in diesen letzten waren vorgebracht, und von denen Worten, Nachdem nun die Contrahenten etc. an, die clausula confirmatoria angehängt worden: Warum aber eigentlich der Judex es nicht schlechterdings bey dem ersten Contract gelassen, und demselben die clausulam confirmatoriam angehänget, ob er solches auf Begehren der Partheyen oder vor sich aus guter intention gethan, und ob die clausula confirmatoria denen Partheyen verlesen, und von denenselben ware approbiret worden, das war zweiffelhafft, zumahlen da von beyden Contracten Gerichtliche Vidimus bey denen Acten zu befinden waren. Denn unter dem von Klägern producirten Contract hatte Judex unterschrieden: Vorgehende Abschrifft concordirt mit dem Original in dem Gerichts-Protocoll fol. 74. de anno 1718. Und unter den andern Contract, den Beklagter produciret hatte, stunde gleichfalls: Vorstehende Abschrifft concordirt mit dem Gerichts-Handels-Buche fol. II. de anno 1718.

§. VII. Das erste in dieser Sache gesprochene Urtheil war ausDas erste J. Urtheil daß sich Beklagter einlassen solle. dem Schöppenstuhl zu J. eingehohlt, und wurde denen Partheyen den 10. Julii 1720. publicirt. Nemlich: daß Kläger den geforderten Vorstand der Wiederklage und Unkosten halber auf zwantzig Fl. hoch und besser als geschehen zu bestellen, hingegen Beklagter übrigen Einwendens ungeachtet sich auf die Klage sub poena confessi & convicti einzulassen und zu antworten schuldig. Die Ursachen können ex hactenus di-

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[349/0357] bühr, wie auch den obbemeldten Erbzinß und Frohn-Geld zur bestimmten Zeit entrichten, und den Jagd-Dienst auf Geheiß verrichten, auch sonst alles andere mehr thun und leisten wolle, was die Landes-Ordnung und das Herkommen bey den Gerichten zu Buchheim erfordert, sich auch jederzeit als ein getreuer und gehorsamer Unterthan bezeigen und verhalten wolle: Als ist solcher Kauff von denen Contrahenten auf und angenommen, ratificiret, dem Gerichts-Buch einverleibet, und ihnen beglaubte Abschrifft unter aufgedruckten Gerichts-Siegel und meiner des Gerichtshalters eigenhändigen Unterschrifft ausgefertiget worden. So geschehen an Gerichts-Stelle zu Buchheim den 18. Martii 1718. (L. S.) Christoph Schwabe. §. VI. Der Augenschein weiset es, daß dieser Contract in der That und Sache selbst von dem ersten Contract nicht differiret, sondern daß bloß die contenta des ersten Contracts etwas ordentlicher und deutlicher in diesen letzten waren vorgebracht, und von denen Worten, Nachdem nun die Contrahenten etc. an, die clausula confirmatoria angehängt worden: Warum aber eigentlich der Judex es nicht schlechterdings bey dem ersten Contract gelassen, und demselben die clausulam confirmatoriam angehänget, ob er solches auf Begehren der Partheyen oder vor sich aus guter intention gethan, und ob die clausula confirmatoria denen Partheyen verlesen, und von denenselben ware approbiret worden, das war zweiffelhafft, zumahlen da von beyden Contracten Gerichtliche Vidimus bey denen Acten zu befinden waren. Denn unter dem von Klägern producirten Contract hatte Judex unterschrieden: Vorgehende Abschrifft concordirt mit dem Original in dem Gerichts-Protocoll fol. 74. de anno 1718. Und unter den andern Contract, den Beklagter produciret hatte, stunde gleichfalls: Vorstehende Abschrifft concordirt mit dem Gerichts-Handels-Buche fol. II. de anno 1718. Erinnerungen über beyde Formuln. §. VII. Das erste in dieser Sache gesprochene Urtheil war aus dem Schöppenstuhl zu J. eingehohlt, und wurde denen Partheyen den 10. Julii 1720. publicirt. Nemlich: daß Kläger den geforderten Vorstand der Wiederklage und Unkosten halber auf zwantzig Fl. hoch und besser als geschehen zu bestellen, hingegen Beklagter übrigen Einwendens ungeachtet sich auf die Klage sub poena confessi & convicti einzulassen und zu antworten schuldig. Die Ursachen können ex hactenus di- Das erste J. Urtheil daß sich Beklagter einlassen solle.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 349. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/357>, abgerufen am 30.11.2024.