Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

Bild:
<< vorherige Seite

bey ihm kein Zweiffel übrig die Klage auf dieses Fundament einzurichten: weßhalben er folgendes Libell kurtz und gut darnach verfertigte, und solches den 31. Jan. 1720. übergab. Ich habe vermöge des am 6. Jan. 1718. unterschriebenen Aufsatzes mein Hauß, Hoff, Scheune, Ställe, Garten, Holtz, Wiesewachs, Felder, Hayde-Felder, ein Stück Acker von Hannß Stollbergs Guth, Pferde, Schiff und Geschirr, Rind-und Schaaf-Vieh, Haußrath und männliche Geräthe, alles nach Maßgebung nur gedachten Aufsatzes, an Hannß Kraussen verkaufft. Weil ich nun weit über die Helffte laediret bin, und deswegen zu klagen genöthiget werde; als gereichet an denselben mein gehorsames Bitten, den Beklagten nebst mir hochgeneigt vorzuladen, in Entstehung der Güte zur Antwort anzuhalten und in Rechten auszusprechen, daß Beklagter entweder die verkauffte Mobilia und Immobilia gegen Erlegung des Kauf-Geldes wieder abzutreten, oder den rechten Werth nach zu bezahlen schuldig. Worüber und was sonst hätte gebeten werden können, nobiliss. Dn. jud. off. pro jur. & just. largiss. adm. humil. implorire und verharre etc.

Beklagter excipiret, daß Kläger der Verkürtzung über die Helffte renunciret hätte.

§. IV. In dem ersten Termin excipirte Beklagter wider die von Klägern gebetene Einlassung auf die Klage, hauptsächlich, daß Kläger in dem nach Verfertigung des ersten Aufsatzes in Martio 1718. eingegangenen gerichtlichen Contract, auch der Exception laesionis ultra dimidium gerichtlich renunciret hätte, und ihm also die exceptio actionis non competentis zu statten kommen müste. Kläger hingegen replicirte, daß diese exceptio altioris indaginis wäre, und also erst post litem contestatam zu untersuchen seyn würde. Denn in dem ersten Contract wäre die Renunciation dieser Exception nicht enthalten, sondern es wäre selbige nebst andern Clausuln bey dem Aufsatz des gerichtlichen Contracts von dem Judice nicht auf Begehren beyder Partheyen, sondern nur nach Gewohnheit eingerückt worden, wie sich dieses alles post litem contestatam mit mehrern zeigen würde. Beklagter contra meldete es wäre der von ihm produciret Contract ein in judicio zu registriren gebetener Aufsatz und keine blosse Ratification und Confirmation des vorhergeschriebenen Contracts, und meritirte dannenhero plenam fidem. Kläger aber blieb dabey, der von ihm producirte erste Contract sey das Principal-Werck und der andre, den Bekl. producirt, sey nur des ersten Accessorium, und gehörete alles nach der litis contestation.

bey ihm kein Zweiffel übrig die Klage auf dieses Fundament einzurichten: weßhalben er folgendes Libell kurtz und gut darnach verfertigte, und solches den 31. Jan. 1720. übergab. Ich habe vermöge des am 6. Jan. 1718. unterschriebenen Aufsatzes mein Hauß, Hoff, Scheune, Ställe, Garten, Holtz, Wiesewachs, Felder, Hayde-Felder, ein Stück Acker von Hannß Stollbergs Guth, Pferde, Schiff und Geschirr, Rind-und Schaaf-Vieh, Haußrath und männliche Geräthe, alles nach Maßgebung nur gedachten Aufsatzes, an Hannß Kraussen verkaufft. Weil ich nun weit über die Helffte laediret bin, und deswegen zu klagen genöthiget werde; als gereichet an denselben mein gehorsames Bitten, den Beklagten nebst mir hochgeneigt vorzuladen, in Entstehung der Güte zur Antwort anzuhalten und in Rechten auszusprechen, daß Beklagter entweder die verkauffte Mobilia und Immobilia gegen Erlegung des Kauf-Geldes wieder abzutreten, oder den rechten Werth nach zu bezahlen schuldig. Worüber und was sonst hätte gebeten werden können, nobiliss. Dn. jud. off. pro jur. & just. largiss. adm. humil. implorire und verharre etc.

Beklagter excipiret, daß Kläger der Verkürtzung über die Helffte renunciret hätte.

§. IV. In dem ersten Termin excipirte Beklagter wider die von Klägern gebetene Einlassung auf die Klage, hauptsächlich, daß Kläger in dem nach Verfertigung des ersten Aufsatzes in Martio 1718. eingegangenen gerichtlichen Contract, auch der Exception laesionis ultra dimidium gerichtlich renunciret hätte, und ihm also die exceptio actionis non competentis zu statten kommen müste. Kläger hingegen replicirte, daß diese exceptio altioris indaginis wäre, und also erst post litem contestatam zu untersuchen seyn würde. Denn in dem ersten Contract wäre die Renunciation dieser Exception nicht enthalten, sondern es wäre selbige nebst andern Clausuln bey dem Aufsatz des gerichtlichen Contracts von dem Judice nicht auf Begehren beyder Partheyen, sondern nur nach Gewohnheit eingerückt worden, wie sich dieses alles post litem contestatam mit mehrern zeigen würde. Beklagter contra meldete es wäre der von ihm produciret Contract ein in judicio zu registriren gebetener Aufsatz und keine blosse Ratification und Confirmation des vorhergeschriebenen Contracts, und meritirte dannenhero plenam fidem. Kläger aber blieb dabey, der von ihm producirte erste Contract sey das Principal-Werck und der andre, den Bekl. producirt, sey nur des ersten Accessorium, und gehörete alles nach der litis contestation.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0354" n="346"/>
bey ihm kein Zweiffel übrig die Klage auf dieses Fundament einzurichten: weßhalben er folgendes Libell kurtz und gut darnach verfertigte, und solches den 31. Jan. 1720. übergab. Ich habe vermöge des am 6. Jan. 1718. unterschriebenen Aufsatzes mein Hauß, Hoff, Scheune, Ställe, Garten, Holtz, Wiesewachs, Felder, Hayde-Felder, ein Stück Acker von Hannß Stollbergs Guth, Pferde, Schiff und Geschirr, Rind-und Schaaf-Vieh, Haußrath und männliche Geräthe, alles nach Maßgebung nur gedachten Aufsatzes, an Hannß Kraussen verkaufft. Weil ich nun weit über die Helffte laediret bin, und deswegen zu klagen genöthiget werde; als gereichet an denselben mein gehorsames Bitten, den Beklagten nebst mir hochgeneigt vorzuladen, in Entstehung der Güte zur Antwort anzuhalten und in Rechten auszusprechen, daß Beklagter entweder die verkauffte Mobilia und Immobilia gegen Erlegung des Kauf-Geldes wieder abzutreten, oder den rechten Werth nach zu bezahlen schuldig. Worüber und was sonst hätte gebeten werden können, nobiliss. Dn. jud. off. pro jur. &amp; just. largiss. adm. humil. implorire und verharre etc.</p>
        <note place="left">Beklagter <hi rendition="#i">excipir</hi>et, daß Kläger der                      Verkürtzung über die Helffte <hi rendition="#i">renuncir</hi>et hätte.</note>
        <p>§. IV. In dem ersten Termin excipirte Beklagter wider die von Klägern gebetene                      Einlassung auf die Klage, hauptsächlich, daß Kläger in dem nach Verfertigung des                      ersten Aufsatzes in Martio 1718. eingegangenen gerichtlichen Contract, auch der                      Exception laesionis ultra dimidium gerichtlich renunciret hätte, und ihm also                      die exceptio actionis non competentis zu statten kommen müste. Kläger hingegen                      replicirte, daß diese exceptio altioris indaginis wäre, und also erst post litem                      contestatam zu untersuchen seyn würde. Denn in dem ersten Contract wäre die                      Renunciation dieser Exception nicht enthalten, sondern es wäre selbige nebst                      andern Clausuln bey dem Aufsatz des gerichtlichen Contracts von dem Judice nicht                      auf Begehren beyder Partheyen, sondern nur nach Gewohnheit eingerückt worden,                      wie sich dieses alles post litem contestatam mit mehrern zeigen würde. Beklagter                      contra meldete es wäre der von ihm produciret Contract ein in judicio zu                      registriren gebetener Aufsatz und keine blosse Ratification und Confirmation des                      vorhergeschriebenen Contracts, und meritirte dannenhero plenam fidem. Kläger                      aber blieb dabey, der von ihm producirte erste Contract sey das Principal-Werck                      und der andre, den Bekl. producirt, sey nur des ersten Accessorium, und gehörete                      alles nach der litis contestation.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[346/0354] bey ihm kein Zweiffel übrig die Klage auf dieses Fundament einzurichten: weßhalben er folgendes Libell kurtz und gut darnach verfertigte, und solches den 31. Jan. 1720. übergab. Ich habe vermöge des am 6. Jan. 1718. unterschriebenen Aufsatzes mein Hauß, Hoff, Scheune, Ställe, Garten, Holtz, Wiesewachs, Felder, Hayde-Felder, ein Stück Acker von Hannß Stollbergs Guth, Pferde, Schiff und Geschirr, Rind-und Schaaf-Vieh, Haußrath und männliche Geräthe, alles nach Maßgebung nur gedachten Aufsatzes, an Hannß Kraussen verkaufft. Weil ich nun weit über die Helffte laediret bin, und deswegen zu klagen genöthiget werde; als gereichet an denselben mein gehorsames Bitten, den Beklagten nebst mir hochgeneigt vorzuladen, in Entstehung der Güte zur Antwort anzuhalten und in Rechten auszusprechen, daß Beklagter entweder die verkauffte Mobilia und Immobilia gegen Erlegung des Kauf-Geldes wieder abzutreten, oder den rechten Werth nach zu bezahlen schuldig. Worüber und was sonst hätte gebeten werden können, nobiliss. Dn. jud. off. pro jur. & just. largiss. adm. humil. implorire und verharre etc. §. IV. In dem ersten Termin excipirte Beklagter wider die von Klägern gebetene Einlassung auf die Klage, hauptsächlich, daß Kläger in dem nach Verfertigung des ersten Aufsatzes in Martio 1718. eingegangenen gerichtlichen Contract, auch der Exception laesionis ultra dimidium gerichtlich renunciret hätte, und ihm also die exceptio actionis non competentis zu statten kommen müste. Kläger hingegen replicirte, daß diese exceptio altioris indaginis wäre, und also erst post litem contestatam zu untersuchen seyn würde. Denn in dem ersten Contract wäre die Renunciation dieser Exception nicht enthalten, sondern es wäre selbige nebst andern Clausuln bey dem Aufsatz des gerichtlichen Contracts von dem Judice nicht auf Begehren beyder Partheyen, sondern nur nach Gewohnheit eingerückt worden, wie sich dieses alles post litem contestatam mit mehrern zeigen würde. Beklagter contra meldete es wäre der von ihm produciret Contract ein in judicio zu registriren gebetener Aufsatz und keine blosse Ratification und Confirmation des vorhergeschriebenen Contracts, und meritirte dannenhero plenam fidem. Kläger aber blieb dabey, der von ihm producirte erste Contract sey das Principal-Werck und der andre, den Bekl. producirt, sey nur des ersten Accessorium, und gehörete alles nach der litis contestation.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/354
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 346. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/354>, abgerufen am 29.11.2024.