Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.die Helffte des Nutzens von dem verkaufften Guthe und des Viehes, so lange er lebet, zu gebrauchen, auch alle Beschwehrungen von kleinesten biß zum grösten, ohne den Hauptbau, solange er lebet, mit abzutragen, es will der Verkäufer 100. Gulden bey seiner Lebenszeit vorbehalten, wenn er nach Nothdurfft etwas benöthiget, wenn er nach GOttes Willen solte kranck oder lagerhafftig werden, davon aufzuheben, was aber übrig bleibt nach seinem Tode, soll dem Eydam, Hannß Kraussen, und seinem Weibe als Verkäuffers Tochter alleine wieder zufallen. Weil denn nach des Schwieger-Vaters Tode, die Helffte des Nutzens an den Käuffer wieder zurück fällt, so soll der Mutter, wenn sie sich nicht an ihres Schwieger-Sohnes Tische vertragen kan, soll sie zum Auszuge jährlich haben 2. Scheffel und 2. Viertel Korn, 2. Viertel Gersten, 1. Viertel Weitzen, 1. Viertel Haber, 1. Maaß Erbsen, 8. Kannen Butter, 2. Schock Käse, 1. Schock Eyer, und ein Viertel Fäßgen Lein auf sein Feld zu säen, die Mutter giebt den Saamen darzu, 40. Gulden sind der Mutter ausgesetzt, nach Verkäuffers Tode, wenn sie etwas benöthigt, wenn sie nach GOttes Willen solte kranck oder lagerhafftig werden nach Nothdurfft davon aufzuheben, was aber in vorgedachten Auszuge und Geld nach der Mutter Tod übrig bleibet, soll dem Eydam, Hannß Kraussen und seinem Weibe wieder zufallen. Welchen Kauf-Contract sie alle beyderseits wohlbedächtig beliebet, und solche ihre Unterredung und Handlung zu Pappier zu bringen, und denen Hochgräflichen Hoymischen Gerichten zu Buchheim zu übergeben und zu confirmiren gebeten, so geschehen zu Buchheim den 6. Jan. 1718. §. III. Zu allem Unglücke für den Käuffer starb dessen EheweibDie nachhero von dem Verkäuffer angestellete Klage.weib als des Verkäuffers Tochter, ehe es sich beyde versahen. Und weil in Ansehen dieser Tochter dieser Contract hauptsächlich war getroffen worden, als reuete den Schwieger-Vater der Contract, und consulirte dannenhero einen Advocaten. Dieser nun mochte sich erkundigen, daß die verkaufften Sachen alle Stunden mehr als 1040. fl. baares Geldes werth wären, und wohl gar in usu moderno finden, daß die actio l. 2. C. de resc. vend. in praxi recipirt sey. Also war die Helffte des Nutzens von dem verkaufften Guthe und des Viehes, so lange er lebet, zu gebrauchen, auch alle Beschwehrungen von kleinesten biß zum grösten, ohne den Hauptbau, solange er lebet, mit abzutragen, es will der Verkäufer 100. Gulden bey seiner Lebenszeit vorbehalten, wenn er nach Nothdurfft etwas benöthiget, wenn er nach GOttes Willen solte kranck oder lagerhafftig werden, davon aufzuheben, was aber übrig bleibt nach seinem Tode, soll dem Eydam, Hannß Kraussen, und seinem Weibe als Verkäuffers Tochter alleine wieder zufallen. Weil denn nach des Schwieger-Vaters Tode, die Helffte des Nutzens an den Käuffer wieder zurück fällt, so soll der Mutter, wenn sie sich nicht an ihres Schwieger-Sohnes Tische vertragen kan, soll sie zum Auszuge jährlich haben 2. Scheffel und 2. Viertel Korn, 2. Viertel Gersten, 1. Viertel Weitzen, 1. Viertel Haber, 1. Maaß Erbsen, 8. Kannen Butter, 2. Schock Käse, 1. Schock Eyer, und ein Viertel Fäßgen Lein auf sein Feld zu säen, die Mutter giebt den Saamen darzu, 40. Gulden sind der Mutter ausgesetzt, nach Verkäuffers Tode, wenn sie etwas benöthigt, wenn sie nach GOttes Willen solte kranck oder lagerhafftig werden nach Nothdurfft davon aufzuheben, was aber in vorgedachten Auszuge und Geld nach der Mutter Tod übrig bleibet, soll dem Eydam, Hannß Kraussen und seinem Weibe wieder zufallen. Welchen Kauf-Contract sie alle beyderseits wohlbedächtig beliebet, und solche ihre Unterredung und Handlung zu Pappier zu bringen, und denen Hochgräflichen Hoymischen Gerichten zu Buchheim zu übergeben und zu confirmiren gebeten, so geschehen zu Buchheim den 6. Jan. 1718. §. III. Zu allem Unglücke für den Käuffer starb dessen EheweibDie nachhero von dem Verkäuffer angestellete Klage.weib als des Verkäuffers Tochter, ehe es sich beyde versahen. Und weil in Ansehen dieser Tochter dieser Contract hauptsächlich war getroffen worden, als reuete den Schwieger-Vater der Contract, und consulirte dannenhero einen Advocaten. Dieser nun mochte sich erkundigen, daß die verkaufften Sachen alle Stunden mehr als 1040. fl. baares Geldes werth wären, und wohl gar in usu moderno finden, daß die actio l. 2. C. de resc. vend. in praxi recipirt sey. Also war <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0353" n="345"/> die Helffte des Nutzens von dem verkaufften Guthe und des Viehes, so lange er lebet, zu gebrauchen, auch alle Beschwehrungen von kleinesten biß zum grösten, ohne den Hauptbau, solange er lebet, mit abzutragen, es will der Verkäufer 100. Gulden bey seiner Lebenszeit vorbehalten, wenn er nach Nothdurfft etwas benöthiget, wenn er nach GOttes Willen solte kranck oder lagerhafftig werden, davon aufzuheben, was aber übrig bleibt nach seinem Tode, soll dem Eydam, Hannß Kraussen, und seinem Weibe als Verkäuffers Tochter alleine wieder zufallen. Weil denn nach des Schwieger-Vaters Tode, die Helffte des Nutzens an den Käuffer wieder zurück fällt, so soll der Mutter, wenn sie sich nicht an ihres Schwieger-Sohnes Tische vertragen kan, soll sie zum Auszuge jährlich haben 2. Scheffel und 2. Viertel Korn, 2. Viertel Gersten, 1. Viertel Weitzen, 1. Viertel Haber, 1. Maaß Erbsen, 8. Kannen Butter, 2. Schock Käse, 1. Schock Eyer, und ein Viertel Fäßgen Lein auf sein Feld zu säen, die Mutter giebt den Saamen darzu, 40. Gulden sind der Mutter ausgesetzt, nach Verkäuffers Tode, wenn sie etwas benöthigt, wenn sie nach GOttes Willen solte kranck oder lagerhafftig werden nach Nothdurfft davon aufzuheben, was aber in vorgedachten Auszuge und Geld nach der Mutter Tod übrig bleibet, soll dem Eydam, Hannß Kraussen und seinem Weibe wieder zufallen. Welchen Kauf-Contract sie alle beyderseits wohlbedächtig beliebet, und solche ihre Unterredung und Handlung zu Pappier zu bringen, und denen Hochgräflichen Hoymischen Gerichten zu Buchheim zu übergeben und zu confirmiren gebeten, so geschehen zu Buchheim den 6. Jan. 1718.</p> <cb n="1"/> <l>Hannß Gaudes, als Schwieger-Vater und Verkäuffer. Christoph Krausse, als Käuffers Vater. <cb n="2"/> Johann Krausse, als Käuffer. Michael Müller, als der Mutter Vormund. Gottfried Buchmann, als Gerichts-Schöppe.</l> <p>§. III. Zu allem Unglücke für den Käuffer starb dessen Eheweib<note place="right">Die nachhero von dem Verkäuffer angestellete Klage.</note>weib als des Verkäuffers Tochter, ehe es sich beyde versahen. Und weil in Ansehen dieser Tochter dieser Contract hauptsächlich war getroffen worden, als reuete den Schwieger-Vater der Contract, und consulirte dannenhero einen Advocaten. Dieser nun mochte sich erkundigen, daß die verkaufften Sachen alle Stunden mehr als 1040. fl. baares Geldes werth wären, und wohl gar in usu moderno finden, daß die actio l. 2. C. de resc. vend. in praxi recipirt sey. Also war </p> </div> </body> </text> </TEI> [345/0353]
die Helffte des Nutzens von dem verkaufften Guthe und des Viehes, so lange er lebet, zu gebrauchen, auch alle Beschwehrungen von kleinesten biß zum grösten, ohne den Hauptbau, solange er lebet, mit abzutragen, es will der Verkäufer 100. Gulden bey seiner Lebenszeit vorbehalten, wenn er nach Nothdurfft etwas benöthiget, wenn er nach GOttes Willen solte kranck oder lagerhafftig werden, davon aufzuheben, was aber übrig bleibt nach seinem Tode, soll dem Eydam, Hannß Kraussen, und seinem Weibe als Verkäuffers Tochter alleine wieder zufallen. Weil denn nach des Schwieger-Vaters Tode, die Helffte des Nutzens an den Käuffer wieder zurück fällt, so soll der Mutter, wenn sie sich nicht an ihres Schwieger-Sohnes Tische vertragen kan, soll sie zum Auszuge jährlich haben 2. Scheffel und 2. Viertel Korn, 2. Viertel Gersten, 1. Viertel Weitzen, 1. Viertel Haber, 1. Maaß Erbsen, 8. Kannen Butter, 2. Schock Käse, 1. Schock Eyer, und ein Viertel Fäßgen Lein auf sein Feld zu säen, die Mutter giebt den Saamen darzu, 40. Gulden sind der Mutter ausgesetzt, nach Verkäuffers Tode, wenn sie etwas benöthigt, wenn sie nach GOttes Willen solte kranck oder lagerhafftig werden nach Nothdurfft davon aufzuheben, was aber in vorgedachten Auszuge und Geld nach der Mutter Tod übrig bleibet, soll dem Eydam, Hannß Kraussen und seinem Weibe wieder zufallen. Welchen Kauf-Contract sie alle beyderseits wohlbedächtig beliebet, und solche ihre Unterredung und Handlung zu Pappier zu bringen, und denen Hochgräflichen Hoymischen Gerichten zu Buchheim zu übergeben und zu confirmiren gebeten, so geschehen zu Buchheim den 6. Jan. 1718.
Hannß Gaudes, als Schwieger-Vater und Verkäuffer. Christoph Krausse, als Käuffers Vater.
Johann Krausse, als Käuffer. Michael Müller, als der Mutter Vormund. Gottfried Buchmann, als Gerichts-Schöppe. §. III. Zu allem Unglücke für den Käuffer starb dessen Eheweibweib als des Verkäuffers Tochter, ehe es sich beyde versahen. Und weil in Ansehen dieser Tochter dieser Contract hauptsächlich war getroffen worden, als reuete den Schwieger-Vater der Contract, und consulirte dannenhero einen Advocaten. Dieser nun mochte sich erkundigen, daß die verkaufften Sachen alle Stunden mehr als 1040. fl. baares Geldes werth wären, und wohl gar in usu moderno finden, daß die actio l. 2. C. de resc. vend. in praxi recipirt sey. Also war
Die nachhero von dem Verkäuffer angestellete Klage.
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 345. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/353>, abgerufen am 22.07.2024. |