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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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über die Mauer gehoben, daß Sie wieder des Nachts in die Pfarre kommen,) eydlich deponiret, so wohl Michael, als Er von der Inculpation etwas gehöret, ausgetreten, welches er, wenn er gantz unschuldig gewesen wäre, zu thun nicht nöthig gehabt; Daher nominatio sociae criminis, in Ansehung der mit unterlauffenden Umstände zur SPECIAL-INQUISITION wohl zulänglich gewesen, und deswegen Inquisit das Juramentum purgatorium abzulegen sich nicht entbrechen mag: So ist wie in dem Urtheil enthalten, von uns billig erkannt worden.

§. V. Wider dieses Urtheil führte Michael eben keine neue Defension,Nach fernerer Verschickung aber ward in dem dritten Urtheil Reus von fernerer Inquisition befreyet. sondern er gab nur ein Schreiben ein, in welchem er anführte, es sey ein Ungrund und contra acta, daß das Tempus a quo, (nemlich der Schwängerung) irgendwo in Actis angegeben worden, und also sey sententia secundum Suendend. ad Fibig. p. 108. nulla; darzu noch ferner komme, daß die Rubric des Urtheils auf ihn, die Rationes decidendi aber auf Gottfrieden giengen, und also vielmehr wider diesen das Jurament oder Inquisition erkannt werden sollen; er bate dannenhero die Acta auf seine Kosten in ein ander Collegium zu schicken. Da nun hierauf die Acta an Unsere Facultät gesendet wurden, sprachen wir in November Anno 1719. folgendergestalt: Aus denen Acten vielmehr so viel zu befinden, daß wider Michaeln in Mangelung genungsamer Indicien ferner nichts vorzunehmen, noch selbiger mit dem Reinigungs-Eyde zu beschweren. Er ist aber nichts destoweniger, die auf diesen Inquisitions-Proceß ergangene Unkosten nach vorher gegangener Liquidation und erfolgten Ermäßigung zu bezahlen schuldig. V. R. W.

§. VI. Weil keine Rationes decidendi gefordert wurden,Anleitung die Rationes decidendi zu errathen. haben wir auch keine gegeben, sondern ich überlasse dieselbe anitzo dem Nachdencken des unpartheyischen Lesers, und bitte nur, selber wolle diejenigen Passagen, die in dem gegenwärtigen Handel mit andern Littern gedruckt seyn, ein wenig mit Attention betrachten, so wird er dieselbe gar leicht errathen können. Daferne sich aber bey solchen Gedancken jemand wundern möchte, warum wir den Inquisiten nicht auch von denen Unkosten absolviret, der kan nur daneben bedencken, daß es freylich würde geschehen seyn, wenn die Acta zum ersten mahl an Uns wären überschicket worden. Nachdem aber der Justitiarius so glücklich gewesen, daß sein Verfahren von zwey Collegiis approbiret werden

über die Mauer gehoben, daß Sie wieder des Nachts in die Pfarre kommen,) eydlich deponiret, so wohl Michael, als Er von der Inculpation etwas gehöret, ausgetreten, welches er, wenn er gantz unschuldig gewesen wäre, zu thun nicht nöthig gehabt; Daher nominatio sociae criminis, in Ansehung der mit unterlauffenden Umstände zur SPECIAL-INQUISITION wohl zulänglich gewesen, und deswegen Inquisit das Juramentum purgatorium abzulegen sich nicht entbrechen mag: So ist wie in dem Urtheil enthalten, von uns billig erkannt worden.

§. V. Wider dieses Urtheil führte Michael eben keine neue Defension,Nach fernerer Verschickung aber ward in dem dritten Urtheil Reus von fernerer Inquisition befreyet. sondern er gab nur ein Schreiben ein, in welchem er anführte, es sey ein Ungrund und contra acta, daß das Tempus a quo, (nemlich der Schwängerung) irgendwo in Actis angegeben worden, und also sey sententia secundum Suendend. ad Fibig. p. 108. nulla; darzu noch ferner komme, daß die Rubric des Urtheils auf ihn, die Rationes decidendi aber auf Gottfrieden giengen, und also vielmehr wider diesen das Jurament oder Inquisition erkannt werden sollen; er bate dannenhero die Acta auf seine Kosten in ein ander Collegium zu schicken. Da nun hierauf die Acta an Unsere Facultät gesendet wurden, sprachen wir in November Anno 1719. folgendergestalt: Aus denen Acten vielmehr so viel zu befinden, daß wider Michaeln in Mangelung genungsamer Indicien ferner nichts vorzunehmen, noch selbiger mit dem Reinigungs-Eyde zu beschweren. Er ist aber nichts destoweniger, die auf diesen Inquisitions-Proceß ergangene Unkosten nach vorher gegangener Liquidation und erfolgten Ermäßigung zu bezahlen schuldig. V. R. W.

§. VI. Weil keine Rationes decidendi gefordert wurden,Anleitung die Rationes decidendi zu errathen. haben wir auch keine gegeben, sondern ich überlasse dieselbe anitzo dem Nachdencken des unpartheyischen Lesers, und bitte nur, selber wolle diejenigen Passagen, die in dem gegenwärtigen Handel mit andern Littern gedruckt seyn, ein wenig mit Attention betrachten, so wird er dieselbe gar leicht errathen können. Daferne sich aber bey solchen Gedancken jemand wundern möchte, warum wir den Inquisiten nicht auch von denen Unkosten absolviret, der kan nur daneben bedencken, daß es freylich würde geschehen seyn, wenn die Acta zum ersten mahl an Uns wären überschicket worden. Nachdem aber der Justitiarius so glücklich gewesen, daß sein Verfahren von zwey Collegiis approbiret werden

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[341/0349] über die Mauer gehoben, daß Sie wieder des Nachts in die Pfarre kommen,) eydlich deponiret, so wohl Michael, als Er von der Inculpation etwas gehöret, ausgetreten, welches er, wenn er gantz unschuldig gewesen wäre, zu thun nicht nöthig gehabt; Daher nominatio sociae criminis, in Ansehung der mit unterlauffenden Umstände zur SPECIAL-INQUISITION wohl zulänglich gewesen, und deswegen Inquisit das Juramentum purgatorium abzulegen sich nicht entbrechen mag: So ist wie in dem Urtheil enthalten, von uns billig erkannt worden. §. V. Wider dieses Urtheil führte Michael eben keine neue Defension, sondern er gab nur ein Schreiben ein, in welchem er anführte, es sey ein Ungrund und contra acta, daß das Tempus a quo, (nemlich der Schwängerung) irgendwo in Actis angegeben worden, und also sey sententia secundum Suendend. ad Fibig. p. 108. nulla; darzu noch ferner komme, daß die Rubric des Urtheils auf ihn, die Rationes decidendi aber auf Gottfrieden giengen, und also vielmehr wider diesen das Jurament oder Inquisition erkannt werden sollen; er bate dannenhero die Acta auf seine Kosten in ein ander Collegium zu schicken. Da nun hierauf die Acta an Unsere Facultät gesendet wurden, sprachen wir in November Anno 1719. folgendergestalt: Aus denen Acten vielmehr so viel zu befinden, daß wider Michaeln in Mangelung genungsamer Indicien ferner nichts vorzunehmen, noch selbiger mit dem Reinigungs-Eyde zu beschweren. Er ist aber nichts destoweniger, die auf diesen Inquisitions-Proceß ergangene Unkosten nach vorher gegangener Liquidation und erfolgten Ermäßigung zu bezahlen schuldig. V. R. W. Nach fernerer Verschickung aber ward in dem dritten Urtheil Reus von fernerer Inquisition befreyet. §. VI. Weil keine Rationes decidendi gefordert wurden, haben wir auch keine gegeben, sondern ich überlasse dieselbe anitzo dem Nachdencken des unpartheyischen Lesers, und bitte nur, selber wolle diejenigen Passagen, die in dem gegenwärtigen Handel mit andern Littern gedruckt seyn, ein wenig mit Attention betrachten, so wird er dieselbe gar leicht errathen können. Daferne sich aber bey solchen Gedancken jemand wundern möchte, warum wir den Inquisiten nicht auch von denen Unkosten absolviret, der kan nur daneben bedencken, daß es freylich würde geschehen seyn, wenn die Acta zum ersten mahl an Uns wären überschicket worden. Nachdem aber der Justitiarius so glücklich gewesen, daß sein Verfahren von zwey Collegiis approbiret werden Anleitung die Rationes decidendi zu errathen.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 341. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/349>, abgerufen am 29.11.2024.