Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.nen Aemtern gehörige Dienste nach proportion der dritten Fuhre gegen zwey modificire. Er könne nicht sehen wie diesen dubiis abzuhelffen, und warum man ihn gar in die Unkosten condemniret hätte, und bittet also die rationes decidendi nur zum wenigsten dem Urtheil previbus inseriren zu lassen (wie oben bey dem Urtheil §. IIX. geschehen.) Sub dato den 18. Januarii 1720. ließ Regimen ein Schreiben an die Facultät (dessen concept aber bey denen Acten nicht zu befinden) abgehen, des Inhalts: Kläger hätte um Einhohlung und Abforderung der rationum decidendi, weil solche verlangter massen dem Urtheil nicht beygefüget worden, angesucht, weßhalben sie bäten die verlangten rationes decidendi zu schicken. §. XV. Wie nun ohne dem Unsere Schuldigkeit solches erforderte,Ausführliche rationes decidendi Unsers Urtheils. also übersendeten wir auch selbe in folgendem Februario, wie aus dem Beydruck zu sehen, davon der Eingang deßhalb völlig beygedruckt worden, weil Wir die in dem Schreiben enthaltene etwas zweydeutige und nachdenckliche Worte, (daß die rationes decidendi dem Urtheil verlangter massen nicht beygeleget worden) kurtz und gut darinnen zum voraus beantwortet hatten. Haben dieselbe Uns die in SachenRechtfertigung warum die rationes nicht bey dem Urtheil mit überschicket worden. Johann Christian A. Klägers und Appellanten an einen, die Gemeine zu S. Beklagten und Appellaten andern theils ergangene Acta in zweyen Voluminibus abermahls zugeschicket, und die rationes decidendi zu dem in dieser Sache mense Nov. des vorigen Jahrs von Uns gesprochenen Urtheil fol. 80. Actorum, weil selbige verlangter massen dem angeregten Urtheil damahls nicht beygefüget worden, begehret. Gleichwie Wir nun nicht würden ermangelt haben, die rationes alsobald dem Urtheil beyzufügen, wenn die Herren solches in der an Uns ergangenen und fol. 78. befindlichen Urtheils-Frage verlanget hätten, da aber solches nicht geschehen, sondern bloß fol. 77. in des Klägers Schluß-Satz in fine dieses petitum zu befinden, uns solche Unterlassung mit Bestande nicht vorgerücket werden mag, indem die collegia Juridica in dergleichen Fällen von Rechts wegen gewohnet sind, mehr auf die rechtlichen Urtheils-Fragen, als auf petita partium zu sehen; Also haben wir nunmehro dieselben zu überschicken ferner kein Bedencken gehabt, und bestehen solche darinnen. Ob wohl Kläger, derSchein-Ursachen für Klägern. von denen Beklagten Baudienste gefordert, vermeynet, daß seine Klage in der Sächsischen Landes-Ordnung de 1555. tit. von Baufuhren, und in Constitutione Augusti Parte 2. constit 52. gegründet sey, nen Aemtern gehörige Dienste nach proportion der dritten Fuhre gegen zwey modificire. Er könne nicht sehen wie diesen dubiis abzuhelffen, und warum man ihn gar in die Unkosten condemniret hätte, und bittet also die rationes decidendi nur zum wenigsten dem Urtheil previbus inseriren zu lassen (wie oben bey dem Urtheil §. IIX. geschehen.) Sub dato den 18. Januarii 1720. ließ Regimen ein Schreiben an die Facultät (dessen concept aber bey denen Acten nicht zu befinden) abgehen, des Inhalts: Kläger hätte um Einhohlung und Abforderung der rationum decidendi, weil solche verlangter massen dem Urtheil nicht beygefüget worden, angesucht, weßhalben sie bäten die verlangten rationes decidendi zu schicken. §. XV. Wie nun ohne dem Unsere Schuldigkeit solches erforderte,Ausführliche rationes decidendi Unsers Urtheils. also übersendeten wir auch selbe in folgendem Februario, wie aus dem Beydruck zu sehen, davon der Eingang deßhalb völlig beygedruckt worden, weil Wir die in dem Schreiben enthaltene etwas zweydeutige und nachdenckliche Worte, (daß die rationes decidendi dem Urtheil verlangter massen nicht beygeleget worden) kurtz und gut darinnen zum voraus beantwortet hatten. Haben dieselbe Uns die in SachenRechtfertigung warum die rationes nicht bey dem Urtheil mit überschicket worden. Johann Christian A. Klägers und Appellanten an einen, die Gemeine zu S. Beklagten und Appellaten andern theils ergangene Acta in zweyen Voluminibus abermahls zugeschicket, und die rationes decidendi zu dem in dieser Sache mense Nov. des vorigen Jahrs von Uns gesprochenen Urtheil fol. 80. Actorum, weil selbige verlangter massen dem angeregten Urtheil damahls nicht beygefüget worden, begehret. Gleichwie Wir nun nicht würden ermangelt haben, die rationes alsobald dem Urtheil beyzufügen, wenn die Herren solches in der an Uns ergangenen und fol. 78. befindlichen Urtheils-Frage verlanget hätten, da aber solches nicht geschehen, sondern bloß fol. 77. in des Klägers Schluß-Satz in fine dieses petitum zu befinden, uns solche Unterlassung mit Bestande nicht vorgerücket werden mag, indem die collegia Juridica in dergleichen Fällen von Rechts wegen gewohnet sind, mehr auf die rechtlichen Urtheils-Fragen, als auf petita partium zu sehen; Also haben wir nunmehro dieselben zu überschicken ferner kein Bedencken gehabt, und bestehen solche darinnen. Ob wohl Kläger, derSchein-Ursachen für Klägern. von denen Beklagten Baudienste gefordert, vermeynet, daß seine Klage in der Sächsischen Landes-Ordnung de 1555. tit. von Baufuhren, und in Constitutione Augusti Parte 2. constit 52. gegründet sey, <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0341" n="333"/> nen Aemtern gehörige Dienste nach proportion der dritten Fuhre gegen zwey modificire. Er könne nicht sehen wie diesen dubiis abzuhelffen, und warum man ihn gar in die Unkosten condemniret hätte, und bittet also die rationes decidendi nur zum wenigsten dem Urtheil previbus inseriren zu lassen (wie oben bey dem Urtheil §. IIX. geschehen.) Sub dato den 18. Januarii 1720. ließ Regimen ein Schreiben an die Facultät (dessen concept aber bey denen Acten nicht zu befinden) abgehen, des Inhalts: Kläger hätte um Einhohlung und Abforderung der rationum decidendi, weil solche verlangter massen dem Urtheil nicht beygefüget worden, angesucht, weßhalben sie bäten die verlangten rationes decidendi zu schicken.</p> <p>§. XV. Wie nun ohne dem Unsere Schuldigkeit solches erforderte,<note place="right">Ausführliche <hi rendition="#i">rationes decidendi</hi> Unsers Urtheils.</note> also übersendeten wir auch selbe in folgendem Februario, wie aus dem Beydruck zu sehen, davon der Eingang deßhalb völlig beygedruckt worden, weil Wir die in dem Schreiben enthaltene etwas zweydeutige und nachdenckliche Worte, (daß die rationes decidendi dem Urtheil verlangter massen nicht beygeleget worden) kurtz und gut darinnen zum voraus beantwortet hatten. 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Gleichwie Wir nun nicht würden ermangelt haben, die rationes alsobald dem Urtheil beyzufügen, wenn die Herren solches in der an Uns ergangenen und fol. 78. befindlichen Urtheils-Frage verlanget hätten, da aber solches nicht geschehen, sondern bloß fol. 77. in des Klägers Schluß-Satz in fine dieses petitum zu befinden, uns solche Unterlassung mit Bestande nicht vorgerücket werden mag, indem die collegia Juridica in dergleichen Fällen von Rechts wegen gewohnet sind, mehr auf die rechtlichen Urtheils-Fragen, als auf petita partium zu sehen; Also haben wir nunmehro dieselben zu überschicken ferner kein Bedencken gehabt, und bestehen solche darinnen. Ob wohl Kläger, der<note place="right">Schein-Ursachen für Klägern.</note> von denen Beklagten Baudienste gefordert, vermeynet, daß seine Klage in der Sächsischen Landes-Ordnung de 1555. tit. von Baufuhren, und in Constitutione Augusti Parte 2. constit 52. gegründet sey, </p> </div> </body> </text> </TEI> [333/0341]
nen Aemtern gehörige Dienste nach proportion der dritten Fuhre gegen zwey modificire. Er könne nicht sehen wie diesen dubiis abzuhelffen, und warum man ihn gar in die Unkosten condemniret hätte, und bittet also die rationes decidendi nur zum wenigsten dem Urtheil previbus inseriren zu lassen (wie oben bey dem Urtheil §. IIX. geschehen.) Sub dato den 18. Januarii 1720. ließ Regimen ein Schreiben an die Facultät (dessen concept aber bey denen Acten nicht zu befinden) abgehen, des Inhalts: Kläger hätte um Einhohlung und Abforderung der rationum decidendi, weil solche verlangter massen dem Urtheil nicht beygefüget worden, angesucht, weßhalben sie bäten die verlangten rationes decidendi zu schicken.
§. XV. Wie nun ohne dem Unsere Schuldigkeit solches erforderte, also übersendeten wir auch selbe in folgendem Februario, wie aus dem Beydruck zu sehen, davon der Eingang deßhalb völlig beygedruckt worden, weil Wir die in dem Schreiben enthaltene etwas zweydeutige und nachdenckliche Worte, (daß die rationes decidendi dem Urtheil verlangter massen nicht beygeleget worden) kurtz und gut darinnen zum voraus beantwortet hatten. Haben dieselbe Uns die in Sachen Johann Christian A. Klägers und Appellanten an einen, die Gemeine zu S. Beklagten und Appellaten andern theils ergangene Acta in zweyen Voluminibus abermahls zugeschicket, und die rationes decidendi zu dem in dieser Sache mense Nov. des vorigen Jahrs von Uns gesprochenen Urtheil fol. 80. Actorum, weil selbige verlangter massen dem angeregten Urtheil damahls nicht beygefüget worden, begehret. Gleichwie Wir nun nicht würden ermangelt haben, die rationes alsobald dem Urtheil beyzufügen, wenn die Herren solches in der an Uns ergangenen und fol. 78. befindlichen Urtheils-Frage verlanget hätten, da aber solches nicht geschehen, sondern bloß fol. 77. in des Klägers Schluß-Satz in fine dieses petitum zu befinden, uns solche Unterlassung mit Bestande nicht vorgerücket werden mag, indem die collegia Juridica in dergleichen Fällen von Rechts wegen gewohnet sind, mehr auf die rechtlichen Urtheils-Fragen, als auf petita partium zu sehen; Also haben wir nunmehro dieselben zu überschicken ferner kein Bedencken gehabt, und bestehen solche darinnen. Ob wohl Kläger, der von denen Beklagten Baudienste gefordert, vermeynet, daß seine Klage in der Sächsischen Landes-Ordnung de 1555. tit. von Baufuhren, und in Constitutione Augusti Parte 2. constit 52. gegründet sey,
Ausführliche rationes decidendi Unsers Urtheils.
Rechtfertigung warum die rationes nicht bey dem Urtheil mit überschicket worden.
Schein-Ursachen für Klägern.
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 333. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/341>, abgerufen am 22.07.2024. |