Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.der Baurengerichte zu W. bey, daß sie ihrem Gerichts Herrn keine Baufuhren thäten, weil sie ihm nur gemessene Dienste zu leisten schuldig wären, die ungemessenen aber ins Amt Fr. verrichteten, und wäre also nach unterschiedenen Judicatis vor sie a Facultate Lipsiensi 1701. & Wittebergensi 1702. gesprochen worden. Hierauff wurde den 7. Julii 1717. ein a Facultate Juridica L. abgefaßtes Urtheil publiciret: daß Beklagte dasjenige, so ihnen zu bescheinigen aufferleget, und sie sich angemasset, gebührend beybracht, und also (compensatis expensis) von der Klage zu entbinden wären. § VII. Die rationes decidendi lauten also: Ob wohl KlägerDie Rationes decidendt. die Landes-Ordnung für sich hat, daß ordentlicher Weise die Unterthanen zu dem Rittersitz die Baudienste leisten müssen, er auch oder dessen Vorfahren nach dem Lehn-Brief sub A. fol. 110. mit den Erbgerichten beliehen ist, ingleichen die Unterthanen zu D. ohngeachtet sie die Baudienste nach Fr. thun, gleichfalls dieselben ihrer Gerichts-Obrigkeit nach denen Attestatis sub C. und D. errichten, also daß Beklagte condemniret werden sollen, es das Ansehen gewinnet; dennoch aber und dieweil aus der Zeugen Aussage ad art. 4. fol. 45. seq. ingleichen ad art. 7. fol. 85. und dem Attestat fol. 54. zu sehen, daß Beklagte die Baudienste alleine ins Amt Fr. zu leisten schuldig, in keine Wege aber denen Besitzern des Ritterguths S., auch die Zeugen ad art. 10. seq. fol. 85. erhärten, daß über 46. Jahr sie keine Baudienste dahin entrichtet, welchen die sämtlichen Zeugen ad art. 8. seq. fol. 47. beypflichten, und der vorige Besitzer die Ritterguths-Gebäude auf seine Kosten alleine aufgeführet, und die Unterthanen zu S. keine Baudienste dazu gethan, auch über Menschen Gedencken es nach der Zeugen Aussage nicht anders gehalten worden, Kläger hingegen keinen Actum vor sich anziehen kan, daß jemahls Baudienste von den Unterthanen auf den Rittersitz geleistet worden, und was von D. angeführet wird, sich auf gegenwärtigen Fall nicht ziehen läst, so wohl in dem Attestat fol. 137. das Wiederspiel in eben dergleichen Fall angezogen ist etc. So ist von uns etc. §. IIX. Bey Klägers wieder dieses Urtheil eingewendeterDie JCti W. aber condemniren dieselbe in dem Leuterungs Urtheil. Leuterung kame wenig neues vor, ausser daß Kläger urgirte: Die Erforderung der Baudienste wäre res merae facultatis, contra quam non currat praescriptio: Item bey denen Baufrohndiensten komme gar in keine confideration, ob der Gerichts-Herr die blosse Erbgerichte oder auch die Obergerichte habe, weil die Landes-Constitution in- der Baurengerichte zu W. bey, daß sie ihrem Gerichts Herrn keine Baufuhren thäten, weil sie ihm nur gemessene Dienste zu leisten schuldig wären, die ungemessenen aber ins Amt Fr. verrichteten, und wäre also nach unterschiedenen Judicatis vor sie a Facultate Lipsiensi 1701. & Wittebergensi 1702. gesprochen worden. Hierauff wurde den 7. Julii 1717. ein a Facultate Juridica L. abgefaßtes Urtheil publiciret: daß Beklagte dasjenige, so ihnen zu bescheinigen aufferleget, und sie sich angemasset, gebührend beybracht, und also (compensatis expensis) von der Klage zu entbinden wären. § VII. Die rationes decidendi lauten also: Ob wohl KlägerDie Rationes decidendt. die Landes-Ordnung für sich hat, daß ordentlicher Weise die Unterthanen zu dem Rittersitz die Baudienste leisten müssen, er auch oder dessen Vorfahren nach dem Lehn-Brief sub A. fol. 110. mit den Erbgerichten beliehen ist, ingleichen die Unterthanen zu D. ohngeachtet sie die Baudienste nach Fr. thun, gleichfalls dieselben ihrer Gerichts-Obrigkeit nach denen Attestatis sub C. und D. errichten, also daß Beklagte condemniret werden sollen, es das Ansehen gewinnet; dennoch aber und dieweil aus der Zeugen Aussage ad art. 4. fol. 45. seq. ingleichen ad art. 7. fol. 85. und dem Attestat fol. 54. zu sehen, daß Beklagte die Baudienste alleine ins Amt Fr. zu leisten schuldig, in keine Wege aber denen Besitzern des Ritterguths S., auch die Zeugen ad art. 10. seq. fol. 85. erhärten, daß über 46. Jahr sie keine Baudienste dahin entrichtet, welchen die sämtlichen Zeugen ad art. 8. seq. fol. 47. beypflichten, und der vorige Besitzer die Ritterguths-Gebäude auf seine Kosten alleine aufgeführet, und die Unterthanen zu S. keine Baudienste dazu gethan, auch über Menschen Gedencken es nach der Zeugen Aussage nicht anders gehalten worden, Kläger hingegen keinen Actum vor sich anziehen kan, daß jemahls Baudienste von den Unterthanen auf den Rittersitz geleistet worden, und was von D. angeführet wird, sich auf gegenwärtigen Fall nicht ziehen läst, so wohl in dem Attestat fol. 137. das Wiederspiel in eben dergleichen Fall angezogen ist etc. So ist von uns etc. §. IIX. Bey Klägers wieder dieses Urtheil eingewendeterDie JCti W. aber condemniren dieselbe in dem Leuterungs Urtheil. Leuterung kame wenig neues vor, ausser daß Kläger urgirte: Die Erforderung der Baudienste wäre res merae facultatis, contra quam non currat praescriptio: Item bey denen Baufrohndiensten komme gar in keine confideration, ob der Gerichts-Herr die blosse Erbgerichte oder auch die Obergerichte habe, weil die Landes-Constitution in- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0335" n="327"/> der Baurengerichte zu W. bey, daß sie ihrem Gerichts Herrn keine Baufuhren thäten, weil sie ihm nur gemessene Dienste zu leisten schuldig wären, die ungemessenen aber ins Amt Fr. verrichteten, und wäre also nach unterschiedenen Judicatis vor sie a Facultate Lipsiensi 1701. & Wittebergensi 1702. gesprochen worden. Hierauff wurde den 7. Julii 1717. ein a Facultate Juridica L. abgefaßtes Urtheil publiciret: daß Beklagte dasjenige, so ihnen zu bescheinigen aufferleget, und sie sich angemasset, gebührend beybracht, und also (compensatis expensis) von der Klage zu entbinden wären.</p> <p>§ VII. 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Jahr sie keine Baudienste dahin entrichtet, welchen die sämtlichen Zeugen ad art. 8. seq. fol. 47. beypflichten, und der vorige Besitzer die Ritterguths-Gebäude auf seine Kosten alleine aufgeführet, und die Unterthanen zu S. keine Baudienste dazu gethan, auch über Menschen Gedencken es nach der Zeugen Aussage nicht anders gehalten worden, Kläger hingegen keinen Actum vor sich anziehen kan, daß jemahls Baudienste von den Unterthanen auf den Rittersitz geleistet worden, und was von D. angeführet wird, sich auf gegenwärtigen Fall nicht ziehen läst, so wohl in dem Attestat fol. 137. das Wiederspiel in eben dergleichen Fall angezogen ist etc. So ist von uns etc.</p> <p>§. IIX. 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der Baurengerichte zu W. bey, daß sie ihrem Gerichts Herrn keine Baufuhren thäten, weil sie ihm nur gemessene Dienste zu leisten schuldig wären, die ungemessenen aber ins Amt Fr. verrichteten, und wäre also nach unterschiedenen Judicatis vor sie a Facultate Lipsiensi 1701. & Wittebergensi 1702. gesprochen worden. Hierauff wurde den 7. Julii 1717. ein a Facultate Juridica L. abgefaßtes Urtheil publiciret: daß Beklagte dasjenige, so ihnen zu bescheinigen aufferleget, und sie sich angemasset, gebührend beybracht, und also (compensatis expensis) von der Klage zu entbinden wären.
§ VII. Die rationes decidendi lauten also: Ob wohl Kläger die Landes-Ordnung für sich hat, daß ordentlicher Weise die Unterthanen zu dem Rittersitz die Baudienste leisten müssen, er auch oder dessen Vorfahren nach dem Lehn-Brief sub A. fol. 110. mit den Erbgerichten beliehen ist, ingleichen die Unterthanen zu D. ohngeachtet sie die Baudienste nach Fr. thun, gleichfalls dieselben ihrer Gerichts-Obrigkeit nach denen Attestatis sub C. und D. errichten, also daß Beklagte condemniret werden sollen, es das Ansehen gewinnet; dennoch aber und dieweil aus der Zeugen Aussage ad art. 4. fol. 45. seq. ingleichen ad art. 7. fol. 85. und dem Attestat fol. 54. zu sehen, daß Beklagte die Baudienste alleine ins Amt Fr. zu leisten schuldig, in keine Wege aber denen Besitzern des Ritterguths S., auch die Zeugen ad art. 10. seq. fol. 85. erhärten, daß über 46. Jahr sie keine Baudienste dahin entrichtet, welchen die sämtlichen Zeugen ad art. 8. seq. fol. 47. beypflichten, und der vorige Besitzer die Ritterguths-Gebäude auf seine Kosten alleine aufgeführet, und die Unterthanen zu S. keine Baudienste dazu gethan, auch über Menschen Gedencken es nach der Zeugen Aussage nicht anders gehalten worden, Kläger hingegen keinen Actum vor sich anziehen kan, daß jemahls Baudienste von den Unterthanen auf den Rittersitz geleistet worden, und was von D. angeführet wird, sich auf gegenwärtigen Fall nicht ziehen läst, so wohl in dem Attestat fol. 137. das Wiederspiel in eben dergleichen Fall angezogen ist etc. So ist von uns etc.
Die Rationes decidendt. §. IIX. Bey Klägers wieder dieses Urtheil eingewendeter Leuterung kame wenig neues vor, ausser daß Kläger urgirte: Die Erforderung der Baudienste wäre res merae facultatis, contra quam non currat praescriptio: Item bey denen Baufrohndiensten komme gar in keine confideration, ob der Gerichts-Herr die blosse Erbgerichte oder auch die Obergerichte habe, weil die Landes-Constitution in-
Die JCti W. aber condemniren dieselbe in dem Leuterungs Urtheil.
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