Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.zu thun könten angehalten werden. Es haben aber dabeneben Bekl. litem eventualiter contestiret, und dabey exceptiones non competentis actionis, possessionis, libertatis praescriptae, imo immemorialis, & praescriptionis 30. annorum Jure Electorali competentis, item odiosa esse restringenda; & pro libertate semper esse pronuntiandum &c. opponirt. Worauf die löbliche Juristen Facultät zu L. mens. Augusto 1715. erkannt. Dieweil Bekl. auf die erhobene Klage geantwortet, und daß seine Principalen als Unterthanen zu S. die gewöhnlichen Baudienste zu dem auf Klägers Ritterhoffe neu aufzuführenden Wohnhause zu thun sich verweigern, eingeräumet, dabey aber unterschiedliche Exceptiones vorgeschützt, so ist er solche in Sächsischer Frist zu bescheinigen schuldig dawider Kl. die Gegen-Bescheinigung etc. vorbehalten wird etc. Es bleibet aber Beklagten sich des Rotuli fol. 41. seq. dabey zu bedienen unbenommen. V. R. W. §. IV. Nach diesen Urtheil übergaben Beklagte nebst dem vorigenBeklagtens Bescheinigung. Zeugnüß Rotulo und denen zweyen allbereit gemeldeten Attestatis noch einen Rotulum, worinnen zwey neue Zeugen, so nicht von der Gemeine (dergleichen auch dreye unter denen vorigen acht Zeugen waren) so wohl über die Articul, die von gewissen Factis handelten, als auch über die illativos eydlich ausgesaget, daß sie dem Amt ungemessene Baudienste leisten müsten, hingegen aber Klägern und seinen Vorfahren etliche 40. Jahr mehr nicht als 7. Tage Feldfrohnen geleistet hätten. Als vor 40. Jahren der damahlige Besitzer das Wohnhauß etc. gebauet, wären von denen Unterthanen keine Baufrohnen weder mit Pferden, noch der Hand begehret worden, sondern er habe alles auf seine Kosten gebauet; Ja er habe auch die Benachtbarte von Adel angesprochen, daß sie ihm Bittfuhren mit thun lassen, ingleichen sie die Unterthanen daß sie ihm eine Bittfuhre thun möchten, wogegen er alle Hülffe wieder zu leisten versprochen. Das Dorff S. sey Amt-säßig, und hätte das Ritter-Guth bloß die Erb-Gerichte, das Amt aber die Ober-Gerichte. Also gehöreten nun die Frohndienste mehr zu dem Amte, und der, so die Erb-Gerichte hätte, könte diejenige Gerechtigkeit nicht an sich ziehen, welche der exercirete, der die Ober-Gerichte hätte, und also sey hier eine Haupt-Limitation, weil der Kläger ein Vasall von W. und Amt-säßig sey, zumahl da sie in die 70. Jahr in possessione libertatis wären, und also libertatem possessionis praescriptam, imo immemorialem für sich zu thun könten angehalten werden. Es haben aber dabeneben Bekl. litem eventualiter contestiret, und dabey exceptiones non competentis actionis, possessionis, libertatis praescriptae, imo immemorialis, & praescriptionis 30. annorum Jure Electorali competentis, item odiosa esse restringenda; & pro libertate semper esse pronuntiandum &c. opponirt. Worauf die löbliche Juristen Facultät zu L. mens. Augusto 1715. erkannt. Dieweil Bekl. auf die erhobene Klage geantwortet, und daß seine Principalen als Unterthanen zu S. die gewöhnlichen Baudienste zu dem auf Klägers Ritterhoffe neu aufzuführenden Wohnhause zu thun sich verweigern, eingeräumet, dabey aber unterschiedliche Exceptiones vorgeschützt, so ist er solche in Sächsischer Frist zu bescheinigen schuldig dawider Kl. die Gegen-Bescheinigung etc. vorbehalten wird etc. Es bleibet aber Beklagten sich des Rotuli fol. 41. seq. dabey zu bedienen unbenommen. V. R. W. §. IV. Nach diesen Urtheil übergaben Beklagte nebst dem vorigenBeklagtens Bescheinigung. Zeugnüß Rotulo und denen zweyen allbereit gemeldeten Attestatis noch einen Rotulum, worinnen zwey neue Zeugen, so nicht von der Gemeine (dergleichen auch dreye unter denen vorigen acht Zeugen waren) so wohl über die Articul, die von gewissen Factis handelten, als auch über die illativos eydlich ausgesaget, daß sie dem Amt ungemessene Baudienste leisten müsten, hingegen aber Klägern und seinen Vorfahren etliche 40. Jahr mehr nicht als 7. Tage Feldfrohnen geleistet hätten. Als vor 40. Jahren der damahlige Besitzer das Wohnhauß etc. gebauet, wären von denen Unterthanen keine Baufrohnen weder mit Pferden, noch der Hand begehret worden, sondern er habe alles auf seine Kosten gebauet; Ja er habe auch die Benachtbarte von Adel angesprochen, daß sie ihm Bittfuhren mit thun lassen, ingleichen sie die Unterthanen daß sie ihm eine Bittfuhre thun möchten, wogegen er alle Hülffe wieder zu leisten versprochen. Das Dorff S. sey Amt-säßig, und hätte das Ritter-Guth bloß die Erb-Gerichte, das Amt aber die Ober-Gerichte. Also gehöreten nun die Frohndienste mehr zu dem Amte, und der, so die Erb-Gerichte hätte, könte diejenige Gerechtigkeit nicht an sich ziehen, welche der exercirete, der die Ober-Gerichte hätte, und also sey hier eine Haupt-Limitation, weil der Kläger ein Vasall von W. und Amt-säßig sey, zumahl da sie in die 70. Jahr in possessione libertatis wären, und also libertatem possessionis praescriptam, imo immemorialem für sich <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0333" n="325"/> zu thun könten angehalten werden. Es haben aber dabeneben Bekl. litem eventualiter contestiret, und dabey exceptiones non competentis actionis, possessionis, libertatis praescriptae, imo immemorialis, & praescriptionis 30. annorum Jure Electorali competentis, item odiosa esse restringenda; & pro libertate semper esse pronuntiandum &c. opponirt. Worauf die löbliche Juristen Facultät zu L. mens. Augusto 1715. erkannt. Dieweil Bekl. auf die erhobene Klage geantwortet, und daß seine Principalen als Unterthanen zu S. die gewöhnlichen Baudienste zu dem auf Klägers Ritterhoffe neu aufzuführenden Wohnhause zu thun sich verweigern, eingeräumet, dabey aber unterschiedliche Exceptiones vorgeschützt, so ist er solche in Sächsischer Frist zu bescheinigen schuldig dawider Kl. die Gegen-Bescheinigung etc. vorbehalten wird etc. Es bleibet aber Beklagten sich des Rotuli fol. 41. seq. dabey zu bedienen unbenommen. V. R. W.</p> <p>§. IV. Nach diesen Urtheil übergaben Beklagte nebst dem vorigen<note place="right">Beklagtens Bescheinigung.</note> Zeugnüß Rotulo und denen zweyen allbereit gemeldeten Attestatis noch einen Rotulum, worinnen zwey neue Zeugen, so nicht von der Gemeine (dergleichen auch dreye unter denen vorigen acht Zeugen waren) so wohl über die Articul, die von gewissen Factis handelten, als auch über die illativos eydlich ausgesaget, daß sie dem Amt ungemessene Baudienste leisten müsten, hingegen aber Klägern und seinen Vorfahren etliche 40. Jahr mehr nicht als 7. Tage Feldfrohnen geleistet hätten. Als vor 40. Jahren der damahlige Besitzer das Wohnhauß etc. gebauet, wären von denen Unterthanen keine Baufrohnen weder mit Pferden, noch der Hand begehret worden, sondern er habe alles auf seine Kosten gebauet; Ja er habe auch die Benachtbarte von Adel angesprochen, daß sie ihm Bittfuhren mit thun lassen, ingleichen sie die Unterthanen daß sie ihm eine Bittfuhre thun möchten, wogegen er alle Hülffe wieder zu leisten versprochen. Das Dorff S. sey Amt-säßig, und hätte das Ritter-Guth bloß die Erb-Gerichte, das Amt aber die Ober-Gerichte. Also gehöreten nun die Frohndienste mehr zu dem Amte, und der, so die Erb-Gerichte hätte, könte diejenige Gerechtigkeit nicht an sich ziehen, welche der exercirete, der die Ober-Gerichte hätte, und also sey hier eine Haupt-Limitation, weil der Kläger ein Vasall von W. und Amt-säßig sey, zumahl da sie in die 70. 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zu thun könten angehalten werden. Es haben aber dabeneben Bekl. litem eventualiter contestiret, und dabey exceptiones non competentis actionis, possessionis, libertatis praescriptae, imo immemorialis, & praescriptionis 30. annorum Jure Electorali competentis, item odiosa esse restringenda; & pro libertate semper esse pronuntiandum &c. opponirt. Worauf die löbliche Juristen Facultät zu L. mens. Augusto 1715. erkannt. Dieweil Bekl. auf die erhobene Klage geantwortet, und daß seine Principalen als Unterthanen zu S. die gewöhnlichen Baudienste zu dem auf Klägers Ritterhoffe neu aufzuführenden Wohnhause zu thun sich verweigern, eingeräumet, dabey aber unterschiedliche Exceptiones vorgeschützt, so ist er solche in Sächsischer Frist zu bescheinigen schuldig dawider Kl. die Gegen-Bescheinigung etc. vorbehalten wird etc. Es bleibet aber Beklagten sich des Rotuli fol. 41. seq. dabey zu bedienen unbenommen. V. R. W.
§. IV. Nach diesen Urtheil übergaben Beklagte nebst dem vorigen Zeugnüß Rotulo und denen zweyen allbereit gemeldeten Attestatis noch einen Rotulum, worinnen zwey neue Zeugen, so nicht von der Gemeine (dergleichen auch dreye unter denen vorigen acht Zeugen waren) so wohl über die Articul, die von gewissen Factis handelten, als auch über die illativos eydlich ausgesaget, daß sie dem Amt ungemessene Baudienste leisten müsten, hingegen aber Klägern und seinen Vorfahren etliche 40. Jahr mehr nicht als 7. Tage Feldfrohnen geleistet hätten. Als vor 40. Jahren der damahlige Besitzer das Wohnhauß etc. gebauet, wären von denen Unterthanen keine Baufrohnen weder mit Pferden, noch der Hand begehret worden, sondern er habe alles auf seine Kosten gebauet; Ja er habe auch die Benachtbarte von Adel angesprochen, daß sie ihm Bittfuhren mit thun lassen, ingleichen sie die Unterthanen daß sie ihm eine Bittfuhre thun möchten, wogegen er alle Hülffe wieder zu leisten versprochen. Das Dorff S. sey Amt-säßig, und hätte das Ritter-Guth bloß die Erb-Gerichte, das Amt aber die Ober-Gerichte. Also gehöreten nun die Frohndienste mehr zu dem Amte, und der, so die Erb-Gerichte hätte, könte diejenige Gerechtigkeit nicht an sich ziehen, welche der exercirete, der die Ober-Gerichte hätte, und also sey hier eine Haupt-Limitation, weil der Kläger ein Vasall von W. und Amt-säßig sey, zumahl da sie in die 70. Jahr in possessione libertatis wären, und also libertatem possessionis praescriptam, imo immemorialem für sich
Beklagtens Bescheinigung.
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