Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.der Zeugen Unterschrifft concipiret, und die Testatricin solches in singulis paginis unterschrieben hätte, wenn nur die Zusammenruffung der Zeugen, der Vortrag und die Unterschrifft der Testatricin und der Zeugen zu Ende des Testaments uno actu geschehen; und weil die Praesumtion für jeden Actum militiret, daß selbiger legitime geschehen, nicht eben de necessitate ist, daß aller Solennitäten in dem Testament selbst gedacht werde, sondern derjenige, der darwieder was einzuwenden hat, beweisen muß, daß eine Solennität unterlassen worden; ferner was die fünff Zeugen betrifft, in gegenwärtigen Fall billig zu diftinguiren ist, ob das Testament uno actu continuo in Meckbach oder in Altdorff gemachet worden, und daferne jenes geschehen, der Testatricin nicht praejudiciren mag, daß sie von Adelichen Stande ist, indem bewährter Rechts-Lehrer Meynung nach, auch Adelichen Personen, wenn sie ihre Testamenta auf dem Lande machen, sich der Privilegiorum testamentorum rusticorum bedienen können, Gothofr. in l. fin. C. de test. Struv. disput. de testam. privil. membr. 5. Stryk, caut, testament. c. 13. §. 4. auch alsdenn die Praesumtion ihnen so lange zustatten kömmt, daß bey Verfertigung des Testaments nicht mehr als fünff Zeugen zu bekommen gewesen, biß der Gegentheil das Contrarium beweiset, Stryk. d. l. §. 9. auf den andern Fall aber, und da solches Testament in Altdorff gemacht worden wäre, zwar dasselbe ohnstreitig an und für sich selbst keine Gültigkeit hätte; aber dennoch propter expressam in testamento clausulam codicillarem, als ein Codicill gelten müste, welches auch in dem Fall geschehen würde, wenn gleich bewiesen worden wäre, daß man in vorerwehnten ersten Fall in Meckbach mehr als fünff Zeugen hätte haben und gebrauchen können. Stryk. d. l. §. 18. So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß daß Testamentum quaestionis allerdings für beständig zu achten, es könnte dann derselbe erweisen, 1) daß es nicht uno actu verfertiget, oder 2) daß es nicht zu Meckbach gemachet wäre, oder 3) daß man zu Meckbach mehr als fünff Zeugen haben können; alsdenn würde es in dem ersten Fall für gantz ungültig zu achten seyn, auf die beyden andern Fälle aber nur als ein Codicill gelten. Auf die andere Frage erachten wir vor Recht; will derselbeBeantwortung der 2. Frage, wegen der Clausulae berichtet seyn: Ob die in Testamento inserirte Clausula Codicillaris ein fideicommissum inducire, und die Erben ab intestato nach abgezogener Trebellianica die übrige Erbschafft, der instituirten der Zeugen Unterschrifft concipiret, und die Testatricin solches in singulis paginis unterschrieben hätte, wenn nur die Zusammenruffung der Zeugen, der Vortrag und die Unterschrifft der Testatricin und der Zeugen zu Ende des Testaments uno actu geschehen; und weil die Praesumtion für jeden Actum militiret, daß selbiger legitime geschehen, nicht eben de necessitate ist, daß aller Solennitäten in dem Testament selbst gedacht werde, sondern derjenige, der darwieder was einzuwenden hat, beweisen muß, daß eine Solennität unterlassen worden; ferner was die fünff Zeugen betrifft, in gegenwärtigen Fall billig zu diftinguiren ist, ob das Testament uno actu continuo in Meckbach oder in Altdorff gemachet worden, und daferne jenes geschehen, der Testatricin nicht praejudiciren mag, daß sie von Adelichen Stande ist, indem bewährter Rechts-Lehrer Meynung nach, auch Adelichen Personen, wenn sie ihre Testamenta auf dem Lande machen, sich der Privilegiorum testamentorum rusticorum bedienen können, Gothofr. in l. fin. C. de test. Struv. disput. de testam. privil. membr. 5. Stryk, caut, testament. c. 13. §. 4. auch alsdenn die Praesumtion ihnen so lange zustatten kömmt, daß bey Verfertigung des Testaments nicht mehr als fünff Zeugen zu bekommen gewesen, biß der Gegentheil das Contrarium beweiset, Stryk. d. l. §. 9. auf den andern Fall aber, und da solches Testament in Altdorff gemacht worden wäre, zwar dasselbe ohnstreitig an und für sich selbst keine Gültigkeit hätte; aber dennoch propter expressam in testamento clausulam codicillarem, als ein Codicill gelten müste, welches auch in dem Fall geschehen würde, wenn gleich bewiesen worden wäre, daß man in vorerwehnten ersten Fall in Meckbach mehr als fünff Zeugen hätte haben und gebrauchen können. Stryk. d. l. §. 18. So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß daß Testamentum quaestionis allerdings für beständig zu achten, es könnte dann derselbe erweisen, 1) daß es nicht uno actu verfertiget, oder 2) daß es nicht zu Meckbach gemachet wäre, oder 3) daß man zu Meckbach mehr als fünff Zeugen haben können; alsdenn würde es in dem ersten Fall für gantz ungültig zu achten seyn, auf die beyden andern Fälle aber nur als ein Codicill gelten. Auf die andere Frage erachten wir vor Recht; will derselbeBeantwortung der 2. Frage, wegen der Clausulae berichtet seyn: Ob die in Testamento inserirte Clausula Codicillaris ein fideicommissum inducire, und die Erben ab intestato nach abgezogener Trebellianica die übrige Erbschafft, der instituirten <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0327" n="139"/> der Zeugen Unterschrifft concipiret, und die Testatricin solches in singulis paginis unterschrieben hätte, wenn nur die Zusammenruffung der Zeugen, der Vortrag und die Unterschrifft der Testatricin und der Zeugen zu Ende des Testaments uno actu geschehen; und weil die Praesumtion für jeden Actum militiret, daß selbiger legitime geschehen, nicht eben de necessitate ist, daß aller Solennitäten in dem Testament selbst gedacht werde, sondern derjenige, der darwieder was einzuwenden hat, beweisen muß, daß eine Solennität unterlassen worden; ferner was die fünff Zeugen betrifft, in gegenwärtigen Fall billig zu diftinguiren ist, ob das Testament uno actu continuo in Meckbach oder in Altdorff gemachet worden, und daferne jenes geschehen, der Testatricin nicht praejudiciren mag, daß sie von Adelichen Stande ist, indem bewährter Rechts-Lehrer Meynung nach, auch Adelichen Personen, wenn sie ihre Testamenta auf dem Lande machen, sich der Privilegiorum testamentorum rusticorum bedienen können, Gothofr. <hi rendition="#i">in l. fin. 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der Zeugen Unterschrifft concipiret, und die Testatricin solches in singulis paginis unterschrieben hätte, wenn nur die Zusammenruffung der Zeugen, der Vortrag und die Unterschrifft der Testatricin und der Zeugen zu Ende des Testaments uno actu geschehen; und weil die Praesumtion für jeden Actum militiret, daß selbiger legitime geschehen, nicht eben de necessitate ist, daß aller Solennitäten in dem Testament selbst gedacht werde, sondern derjenige, der darwieder was einzuwenden hat, beweisen muß, daß eine Solennität unterlassen worden; ferner was die fünff Zeugen betrifft, in gegenwärtigen Fall billig zu diftinguiren ist, ob das Testament uno actu continuo in Meckbach oder in Altdorff gemachet worden, und daferne jenes geschehen, der Testatricin nicht praejudiciren mag, daß sie von Adelichen Stande ist, indem bewährter Rechts-Lehrer Meynung nach, auch Adelichen Personen, wenn sie ihre Testamenta auf dem Lande machen, sich der Privilegiorum testamentorum rusticorum bedienen können, Gothofr. in l. fin. C. de test. Struv. disput. de testam. privil. membr. 5. Stryk, caut, testament. c. 13. §. 4. auch alsdenn die Praesumtion ihnen so lange zustatten kömmt, daß bey Verfertigung des Testaments nicht mehr als fünff Zeugen zu bekommen gewesen, biß der Gegentheil das Contrarium beweiset, Stryk. d. l. §. 9. auf den andern Fall aber, und da solches Testament in Altdorff gemacht worden wäre, zwar dasselbe ohnstreitig an und für sich selbst keine Gültigkeit hätte; aber dennoch propter expressam in testamento clausulam codicillarem, als ein Codicill gelten müste, welches auch in dem Fall geschehen würde, wenn gleich bewiesen worden wäre, daß man in vorerwehnten ersten Fall in Meckbach mehr als fünff Zeugen hätte haben und gebrauchen können. Stryk. d. l. §. 18. So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß daß Testamentum quaestionis allerdings für beständig zu achten, es könnte dann derselbe erweisen, 1) daß es nicht uno actu verfertiget, oder 2) daß es nicht zu Meckbach gemachet wäre, oder 3) daß man zu Meckbach mehr als fünff Zeugen haben können; alsdenn würde es in dem ersten Fall für gantz ungültig zu achten seyn, auf die beyden andern Fälle aber nur als ein Codicill gelten.
Auf die andere Frage erachten wir vor Recht; will derselbe berichtet seyn: Ob die in Testamento inserirte Clausula Codicillaris ein fideicommissum inducire, und die Erben ab intestato nach abgezogener Trebellianica die übrige Erbschafft, der instituirten
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