Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.füllet, gebessert und erstattet haben; Alles getreulich und ohne Gefährde; Zu Uhrkund auch mehrerer Beglaubigung habe ich mich auf alle Blätter dieser Revocation und Verordnung mit eigener Hand unterzeichnet, auch vorgemeldten meinen Vormund, daß er allhier zu Ende beneben mir sich nochmahls unterschrieben und versiegelt hat, bittlich vermocht. So geschehen zu Meckbach den 4. November Anno 1718. §. XIV. Anno 1720. starb das Fräulein, und da schickte einer von ihren Schwester Söhnen Herr Johann von K. folgende drey Fragen an uns: P. P. Es ist vor etlichen Wochen Fräulein Maria Barbara von A. in dem Flecken Meckbach verstorben, und hat Geschwister Kinder, als ihre nähesten Anverwandten nach sich verlassen, hat aber Anno 1716. den 5ten Nov. ein Testament coram quinque Testibus und mit demselben eodem die ein Codicill und hernachmahls Anno 1718. den 4. Novembr. ein anderweites Codicill verfertiget, und ihrer Schwester Tochter Fräulein Sabinen Eleonoren von W. zur Erbin eingesetzet, etlichen Geschwister Kindern legata ausgesetzet, zu Ende unterschriebenen K. als der Schwester Sohn übergangen, und will dieser, weiln er mit jenen in gleichen Grad, auf nachstehende Fragen des Rechten belehret seyn: Quaest. 1. Ob das Testament ratione baeredis institutionis beständig, oder ob nicht die praeterirten Freunde gleiches gradus mit der instituirten Erbin zu gleichen Theilen ab intestato succediren Ratio decidendi pro negativa, daß es nicht gültig: Ob wohl sonsten bey einem Testamento privilegiato pagano, wie dieses seyn soll 5. Zeugen genung seyn, so kömt doch hier in Consideration, daß der Curator das Testament in Altdorff, und nicht, wie falsch vorgegeben wird, auf den Lande zu Meckbach gemacht, wie denn die Zeugen alle aus Altdorff und daselbsten wohnhafft, und wenn auch dieses nicht wäre, und es in Meckbach gemacht worden und die Zeugen mit draussen gewesen, so würden ja in einen solchen grossen Flecken gar bald noch 2. Zeugen seyn zu bekommen gewesen, zu dem so ist der Testatricin Curator als ein Doctor Juris laut des Testaments zugegen gewesen und die solennia verstehen sollen, hiernächst, die Zeugen selbsten theils Gelehrte und sie solche fragen können. Accedit, daß diese Constitutio proprie nur die Rusticos und nicht jede und alle, die auf den Lande wohnen, angehet, und zu statten kömt, da nun die Testatrix peritiores fragen, so wohl in Altdorff als Meckbach 7. füllet, gebessert und erstattet haben; Alles getreulich und ohne Gefährde; Zu Uhrkund auch mehrerer Beglaubigung habe ich mich auf alle Blätter dieser Revocation und Verordnung mit eigener Hand unterzeichnet, auch vorgemeldten meinen Vormund, daß er allhier zu Ende beneben mir sich nochmahls unterschrieben und versiegelt hat, bittlich vermocht. So geschehen zu Meckbach den 4. November Anno 1718. §. XIV. Anno 1720. starb das Fräulein, und da schickte einer von ihren Schwester Söhnen Herr Johann von K. folgende drey Fragen an uns: P. P. Es ist vor etlichen Wochen Fräulein Maria Barbara von A. in dem Flecken Meckbach verstorben, und hat Geschwister Kinder, als ihre nähesten Anverwandten nach sich verlassen, hat aber Anno 1716. den 5ten Nov. ein Testament coram quinque Testibus und mit demselben eodem die ein Codicill und hernachmahls Anno 1718. den 4. Novembr. ein anderweites Codicill verfertiget, und ihrer Schwester Tochter Fräulein Sabinen Eleonoren von W. zur Erbin eingesetzet, etlichen Geschwister Kindern legata ausgesetzet, zu Ende unterschriebenen K. als der Schwester Sohn übergangen, und will dieser, weiln er mit jenen in gleichen Grad, auf nachstehende Fragen des Rechten belehret seyn: Quaest. 1. Ob das Testament ratione baeredis institutionis beständig, oder ob nicht die praeterirten Freunde gleiches gradus mit der instituirten Erbin zu gleichen Theilen ab intestato succediren Ratio decidendi pro negativa, daß es nicht gültig: Ob wohl sonsten bey einem Testamento privilegiato pagano, wie dieses seyn soll 5. Zeugen genung seyn, so kömt doch hier in Consideration, daß der Curator das Testament in Altdorff, und nicht, wie falsch vorgegeben wird, auf den Lande zu Meckbach gemacht, wie denn die Zeugen alle aus Altdorff und daselbsten wohnhafft, und wenn auch dieses nicht wäre, und es in Meckbach gemacht worden und die Zeugen mit draussen gewesen, so würden ja in einen solchen grossen Flecken gar bald noch 2. Zeugen seyn zu bekommen gewesen, zu dem so ist der Testatricin Curator als ein Doctor Juris laut des Testaments zugegen gewesen und die solennia verstehen sollen, hiernächst, die Zeugen selbsten theils Gelehrte und sie solche fragen können. Accedit, daß diese Constitutio proprie nur die Rusticos und nicht jede und alle, die auf den Lande wohnen, angehet, und zu statten kömt, da nun die Testatrix peritiores fragen, so wohl in Altdorff als Meckbach 7. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0324" n="316"/> füllet, gebessert und erstattet haben; Alles getreulich und ohne Gefährde; Zu Uhrkund auch mehrerer Beglaubigung habe ich mich auf alle Blätter dieser Revocation und Verordnung mit eigener Hand unterzeichnet, auch vorgemeldten meinen Vormund, daß er allhier zu Ende beneben mir sich nochmahls unterschrieben und versiegelt hat, bittlich vermocht. So geschehen zu Meckbach den 4. November Anno 1718.</p> <note place="left">Die an Unsgeschickte Fragen.</note> <p>§. XIV. Anno 1720. starb das Fräulein, und da schickte einer von ihren Schwester Söhnen Herr Johann von K. folgende drey Fragen an uns: P. P. Es ist vor etlichen Wochen Fräulein Maria Barbara von A. in dem Flecken Meckbach verstorben, und hat Geschwister Kinder, als ihre nähesten Anverwandten nach sich verlassen, hat aber Anno 1716. den 5ten Nov. ein Testament coram quinque Testibus und mit demselben eodem die ein Codicill und hernachmahls Anno 1718. den 4. Novembr. ein anderweites Codicill verfertiget, und ihrer Schwester Tochter Fräulein Sabinen Eleonoren von W. zur Erbin eingesetzet, etlichen Geschwister Kindern legata ausgesetzet, zu Ende unterschriebenen K. als der Schwester Sohn übergangen, und will dieser, weiln er mit jenen in gleichen Grad, auf nachstehende Fragen des Rechten belehret seyn: Quaest. 1. 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Zeugen seyn zu bekommen gewesen, zu dem so ist der Testatricin Curator als ein Doctor Juris laut des Testaments zugegen gewesen und die solennia verstehen sollen, hiernächst, die Zeugen selbsten theils Gelehrte und sie solche fragen können. Accedit, daß diese Constitutio proprie nur die Rusticos und nicht jede und alle, die auf den Lande wohnen, angehet, und zu statten kömt, da nun die Testatrix peritiores fragen, so wohl in Altdorff als Meckbach 7. </p> </div> </body> </text> </TEI> [316/0324]
füllet, gebessert und erstattet haben; Alles getreulich und ohne Gefährde; Zu Uhrkund auch mehrerer Beglaubigung habe ich mich auf alle Blätter dieser Revocation und Verordnung mit eigener Hand unterzeichnet, auch vorgemeldten meinen Vormund, daß er allhier zu Ende beneben mir sich nochmahls unterschrieben und versiegelt hat, bittlich vermocht. So geschehen zu Meckbach den 4. November Anno 1718.
§. XIV. Anno 1720. starb das Fräulein, und da schickte einer von ihren Schwester Söhnen Herr Johann von K. folgende drey Fragen an uns: P. P. Es ist vor etlichen Wochen Fräulein Maria Barbara von A. in dem Flecken Meckbach verstorben, und hat Geschwister Kinder, als ihre nähesten Anverwandten nach sich verlassen, hat aber Anno 1716. den 5ten Nov. ein Testament coram quinque Testibus und mit demselben eodem die ein Codicill und hernachmahls Anno 1718. den 4. Novembr. ein anderweites Codicill verfertiget, und ihrer Schwester Tochter Fräulein Sabinen Eleonoren von W. zur Erbin eingesetzet, etlichen Geschwister Kindern legata ausgesetzet, zu Ende unterschriebenen K. als der Schwester Sohn übergangen, und will dieser, weiln er mit jenen in gleichen Grad, auf nachstehende Fragen des Rechten belehret seyn: Quaest. 1. Ob das Testament ratione baeredis institutionis beständig, oder ob nicht die praeterirten Freunde gleiches gradus mit der instituirten Erbin zu gleichen Theilen ab intestato succediren Ratio decidendi pro negativa, daß es nicht gültig: Ob wohl sonsten bey einem Testamento privilegiato pagano, wie dieses seyn soll 5. Zeugen genung seyn, so kömt doch hier in Consideration, daß der Curator das Testament in Altdorff, und nicht, wie falsch vorgegeben wird, auf den Lande zu Meckbach gemacht, wie denn die Zeugen alle aus Altdorff und daselbsten wohnhafft, und wenn auch dieses nicht wäre, und es in Meckbach gemacht worden und die Zeugen mit draussen gewesen, so würden ja in einen solchen grossen Flecken gar bald noch 2. Zeugen seyn zu bekommen gewesen, zu dem so ist der Testatricin Curator als ein Doctor Juris laut des Testaments zugegen gewesen und die solennia verstehen sollen, hiernächst, die Zeugen selbsten theils Gelehrte und sie solche fragen können. Accedit, daß diese Constitutio proprie nur die Rusticos und nicht jede und alle, die auf den Lande wohnen, angehet, und zu statten kömt, da nun die Testatrix peritiores fragen, so wohl in Altdorff als Meckbach 7.
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