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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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der ungewöhnlichen Formul: Ich Endes unterschriebener für mich meine Erben und Erbnehmen; und zu Ende derselben, der Formul: Alles treulich, sonder Argelist, und Gefährde gebraucht hatte. Er muste sich aber hinwiederum nicht verdriessen lassen, daß ihm das Officium Academicum wegen dieses Muthwillens etliche Tage Carcer zur Straffe dictirte.

Das andere Codicill.

§. XIII. Es blieb aber auch nicht bey diesen ersten Codicill, sondern es verfertigte das Fräulein in einem Jahre darauf noch ein anders, welches ebenmäßig von dem Curatore und denen obigen fünff Zeugen unterschrieben, und mit eben den vorigen impertinenten Formuln gespickt war, daß also unnöthig seyn wird, wegen dieses Codicills neue Erinnerungen zu thun. Ich Fräulein Maria Barbara von A. bekenne für mich, meine Erben und Erbnehmen gegen männiglich, nachdem ich in hingelegter Zeit eine Testaments-Ordnung und andern privilegirten letzten Willen, wie es nach meinem seeligen Ableben gehalten werden solle, aufgerichtet, und den 5. November 1716. eigenhändig unterschrieben, auch solchem sub eodem dato ein Codicill beygefüget, in beyden aber bey guten Verstande allezeit zu ändern, zu mehren und zu mindern, mir nicht nur von Rechts wegen nachgelassen, sondern ich mir auch dergleichen zu thun im Testament expresse vorbehalten und bedungen habe, und dann ich mir bey so gestalten Sachen vorgenommen, die in sothanen Testament 1) meinem Herrn Bruder Tit. Herrn Frantz Heinrich von A. als welcher bereits voritzo und also vor mir verstorben seyn soll, legirten und geeigneten zwey hundert Thaler, und 2) der Frau Schwester Tochter, Fräulein Annen Sabinen von A. gebohrnen S. vermachten und legirten 600. Thaler, und wie selbige in obangezogenen Codicill auf Ein tausend Gülden Meißnisch erhöhet worden, so wohl auch 3) in der Frau Schwester Tochter Annen Dorotheen von N. gebohrnen von W. legirten und gewidmeten Zwey hundert Thaler, wie solche in besagten Codicill auf drey hundert Gülden Meißnisch erhöhet worden, insgesammt und zwar bey der letztern aus besondern bewegenden Ursachen und Motiven, vornemlich da sie solches durch ihre unadeliche Aufführung nicht meritiret, zu widerruffen, aufzuheben, zu unkräfften, zu cassiren und zu tödten; So cassire, abthue, widerruffe und tödte ich dieselben anitzo und in Krafft dieses Brieffes also und dergestalt, daß das berührte Legatum der 200. Thaler an den Herrn Frantz Heinrich von A., die Frau Annen Sabinen von A. legir-

der ungewöhnlichen Formul: Ich Endes unterschriebener für mich meine Erben und Erbnehmen; und zu Ende derselben, der Formul: Alles treulich, sonder Argelist, und Gefährde gebraucht hatte. Er muste sich aber hinwiederum nicht verdriessen lassen, daß ihm das Officium Academicum wegen dieses Muthwillens etliche Tage Carcer zur Straffe dictirte.

Das andere Codicill.

§. XIII. Es blieb aber auch nicht bey diesen ersten Codicill, sondern es verfertigte das Fräulein in einem Jahre darauf noch ein anders, welches ebenmäßig von dem Curatore und denen obigen fünff Zeugen unterschrieben, und mit eben den vorigen impertinenten Formuln gespickt war, daß also unnöthig seyn wird, wegen dieses Codicills neue Erinnerungen zu thun. Ich Fräulein Maria Barbara von A. bekenne für mich, meine Erben und Erbnehmen gegen männiglich, nachdem ich in hingelegter Zeit eine Testaments-Ordnung und andern privilegirten letzten Willen, wie es nach meinem seeligen Ableben gehalten werden solle, aufgerichtet, und den 5. November 1716. eigenhändig unterschrieben, auch solchem sub eodem dato ein Codicill beygefüget, in beyden aber bey guten Verstande allezeit zu ändern, zu mehren und zu mindern, mir nicht nur von Rechts wegen nachgelassen, sondern ich mir auch dergleichen zu thun im Testament expresse vorbehalten und bedungen habe, und dann ich mir bey so gestalten Sachen vorgenommen, die in sothanen Testament 1) meinem Herrn Bruder Tit. Herrn Frantz Heinrich von A. als welcher bereits voritzo und also vor mir verstorben seyn soll, legirten und geeigneten zwey hundert Thaler, und 2) der Frau Schwester Tochter, Fräulein Annen Sabinen von A. gebohrnen S. vermachten und legirten 600. Thaler, und wie selbige in obangezogenen Codicill auf Ein tausend Gülden Meißnisch erhöhet worden, so wohl auch 3) in der Frau Schwester Tochter Annen Dorotheen von N. gebohrnen von W. legirten und gewidmeten Zwey hundert Thaler, wie solche in besagten Codicill auf drey hundert Gülden Meißnisch erhöhet worden, insgesammt und zwar bey der letztern aus besondern bewegenden Ursachen und Motiven, vornemlich da sie solches durch ihre unadeliche Aufführung nicht meritiret, zu widerruffen, aufzuheben, zu unkräfften, zu cassiren und zu tödten; So cassire, abthue, widerruffe und tödte ich dieselben anitzo und in Krafft dieses Brieffes also und dergestalt, daß das berührte Legatum der 200. Thaler an den Herrn Frantz Heinrich von A., die Frau Annen Sabinen von A. legir-

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[314/0322] der ungewöhnlichen Formul: Ich Endes unterschriebener für mich meine Erben und Erbnehmen; und zu Ende derselben, der Formul: Alles treulich, sonder Argelist, und Gefährde gebraucht hatte. Er muste sich aber hinwiederum nicht verdriessen lassen, daß ihm das Officium Academicum wegen dieses Muthwillens etliche Tage Carcer zur Straffe dictirte. §. XIII. Es blieb aber auch nicht bey diesen ersten Codicill, sondern es verfertigte das Fräulein in einem Jahre darauf noch ein anders, welches ebenmäßig von dem Curatore und denen obigen fünff Zeugen unterschrieben, und mit eben den vorigen impertinenten Formuln gespickt war, daß also unnöthig seyn wird, wegen dieses Codicills neue Erinnerungen zu thun. Ich Fräulein Maria Barbara von A. bekenne für mich, meine Erben und Erbnehmen gegen männiglich, nachdem ich in hingelegter Zeit eine Testaments-Ordnung und andern privilegirten letzten Willen, wie es nach meinem seeligen Ableben gehalten werden solle, aufgerichtet, und den 5. November 1716. eigenhändig unterschrieben, auch solchem sub eodem dato ein Codicill beygefüget, in beyden aber bey guten Verstande allezeit zu ändern, zu mehren und zu mindern, mir nicht nur von Rechts wegen nachgelassen, sondern ich mir auch dergleichen zu thun im Testament expresse vorbehalten und bedungen habe, und dann ich mir bey so gestalten Sachen vorgenommen, die in sothanen Testament 1) meinem Herrn Bruder Tit. Herrn Frantz Heinrich von A. als welcher bereits voritzo und also vor mir verstorben seyn soll, legirten und geeigneten zwey hundert Thaler, und 2) der Frau Schwester Tochter, Fräulein Annen Sabinen von A. gebohrnen S. vermachten und legirten 600. Thaler, und wie selbige in obangezogenen Codicill auf Ein tausend Gülden Meißnisch erhöhet worden, so wohl auch 3) in der Frau Schwester Tochter Annen Dorotheen von N. gebohrnen von W. legirten und gewidmeten Zwey hundert Thaler, wie solche in besagten Codicill auf drey hundert Gülden Meißnisch erhöhet worden, insgesammt und zwar bey der letztern aus besondern bewegenden Ursachen und Motiven, vornemlich da sie solches durch ihre unadeliche Aufführung nicht meritiret, zu widerruffen, aufzuheben, zu unkräfften, zu cassiren und zu tödten; So cassire, abthue, widerruffe und tödte ich dieselben anitzo und in Krafft dieses Brieffes also und dergestalt, daß das berührte Legatum der 200. Thaler an den Herrn Frantz Heinrich von A., die Frau Annen Sabinen von A. legir-

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 314. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/322>, abgerufen am 23.11.2024.