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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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innerung ein Testament gemacht habe, sondern es handelt dieser Spruch von nichts anders, als daß er alle Haußsorgen bey seite setzen, und sich zu dem annahenden Tode bereiten solte. Indessen ist allerdings nützlich, daß der, so ein Testament zu machen gesonnen ist, solches nicht biß an seinen herannahenden Tod aufschiebe, sondern selbiges noch bey guten Kräfften und Gesundheit verfertige, damit er nicht bey herannahenden Tode sich um dieses Zeitliche bekümmern dürffe, sondern alleine für seine Seele sorge trage. Aber es ist doch deßwegen nicht nöthig, daß er hiervon in dem Testament gedencke.

3. Von Erwehnung gesunder Vernunft.

§. IIX. Es folget ferner in dem Testament, daß das Fräulein bey guter Vernunfft, vollkömmlichen Sinnen und wohlbedachten Gemüthe das Testament verfertiget hätte. Hiervon meinet Herr Stryke §. 7. daß es überflüßig sey, wenn der Testator bey dem Anfang des Testaments gedencke, daß er zwar bey schwacher Leibes Constitution jedoch annoch bey gesunder Vernunfft diesen seinen letzten Willen aufgerichtet. Denn es wäre ohne dem das Testament eines wahnwitzigen Menschen ungültig, daß also wenn die Beraubung der Vernunfft bekannt sey, diese clausul dem Testament nichts nutze; Ja wenn auch gleich vorgegeben werden wolte, daß diese clausul zum wenigsten darzu nütze, daß wenn hernach etwan von der Vernunfft des Testatoris gezweiffelt würde, durch dieselbe dieser Zweiffel gehoben werden könnte; so wäre doch dasselbige alles unnütze, indem auch ohne dieser clausul nach Mevio, Carpzovio, Mantio, ohne dem dafür gehalten würde, daß ein jeder Testator, auch biß auf die letzte Todtes-Stunde verständig und vernünfftig gewesen, und daß dannenhero diese praesumtion oder Vermuthung viel nachdrücklicher und kräfftiger, als die besagte clausul wäre, indem genugsam bekannt sey, daß dieselbe hauptsächlich aus denen gewöhnlichen Notariats formuln hergenommen sey, und also gar nichts zur Gültigkeit des Testaments beytrage, wenn man sich derselben bedienete, oder sie weg liese.

4. Wegen de. Unterschrift des Curatoris.

§. IX. Jedoch konte derjenige der das gegenwärtige Testament concipiret hatte, sich wegen der bißherigen Formuln mit dem gewöhnlichen Schlendrian und dem bekanten Vers: Ulula cum lupis &c. entschuldigen. Aber der Concipient hatte bey diesem Testament und denen darauf folgenden Codicillen noch mehr und zwar gantz ungemeine Sottifen begangen, (die mich nur veranlasset haben von denen bißheri-

innerung ein Testament gemacht habe, sondern es handelt dieser Spruch von nichts anders, als daß er alle Haußsorgen bey seite setzen, und sich zu dem annahenden Tode bereiten solte. Indessen ist allerdings nützlich, daß der, so ein Testament zu machen gesonnen ist, solches nicht biß an seinen herannahenden Tod aufschiebe, sondern selbiges noch bey guten Kräfften und Gesundheit verfertige, damit er nicht bey herannahenden Tode sich um dieses Zeitliche bekümmern dürffe, sondern alleine für seine Seele sorge trage. Aber es ist doch deßwegen nicht nöthig, daß er hiervon in dem Testament gedencke.

3. Von Erwehnung gesunder Vernunft.

§. IIX. Es folget ferner in dem Testament, daß das Fräulein bey guter Vernunfft, vollkömmlichen Sinnen und wohlbedachten Gemüthe das Testament verfertiget hätte. Hiervon meinet Herr Stryke §. 7. daß es überflüßig sey, wenn der Testator bey dem Anfang des Testaments gedencke, daß er zwar bey schwacher Leibes Constitution jedoch annoch bey gesunder Vernunfft diesen seinen letzten Willen aufgerichtet. Denn es wäre ohne dem das Testament eines wahnwitzigen Menschen ungültig, daß also wenn die Beraubung der Vernunfft bekannt sey, diese clausul dem Testament nichts nutze; Ja wenn auch gleich vorgegeben werden wolte, daß diese clausul zum wenigsten darzu nütze, daß wenn hernach etwan von der Vernunfft des Testatoris gezweiffelt würde, durch dieselbe dieser Zweiffel gehoben werden könnte; so wäre doch dasselbige alles unnütze, indem auch ohne dieser clausul nach Mevio, Carpzovio, Mantio, ohne dem dafür gehalten würde, daß ein jeder Testator, auch biß auf die letzte Todtes-Stunde verständig und vernünfftig gewesen, und daß dannenhero diese praesumtion oder Vermuthung viel nachdrücklicher und kräfftiger, als die besagte clausul wäre, indem genugsam bekannt sey, daß dieselbe hauptsächlich aus denen gewöhnlichen Notariats formuln hergenommen sey, und also gar nichts zur Gültigkeit des Testaments beytrage, wenn man sich derselben bedienete, oder sie weg liese.

4. Wegen de. Unterschrift des Curatoris.

§. IX. Jedoch konte derjenige der das gegenwärtige Testament concipiret hatte, sich wegen der bißherigen Formuln mit dem gewöhnlichen Schlendrian und dem bekanten Vers: Ulula cum lupis &c. entschuldigen. Aber der Concipient hatte bey diesem Testament und denen darauf folgenden Codicillen noch mehr und zwar gantz ungemeine Sottifen begangen, (die mich nur veranlasset haben von denen bißheri-

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[310/0318] innerung ein Testament gemacht habe, sondern es handelt dieser Spruch von nichts anders, als daß er alle Haußsorgen bey seite setzen, und sich zu dem annahenden Tode bereiten solte. Indessen ist allerdings nützlich, daß der, so ein Testament zu machen gesonnen ist, solches nicht biß an seinen herannahenden Tod aufschiebe, sondern selbiges noch bey guten Kräfften und Gesundheit verfertige, damit er nicht bey herannahenden Tode sich um dieses Zeitliche bekümmern dürffe, sondern alleine für seine Seele sorge trage. Aber es ist doch deßwegen nicht nöthig, daß er hiervon in dem Testament gedencke. §. IIX. Es folget ferner in dem Testament, daß das Fräulein bey guter Vernunfft, vollkömmlichen Sinnen und wohlbedachten Gemüthe das Testament verfertiget hätte. Hiervon meinet Herr Stryke §. 7. daß es überflüßig sey, wenn der Testator bey dem Anfang des Testaments gedencke, daß er zwar bey schwacher Leibes Constitution jedoch annoch bey gesunder Vernunfft diesen seinen letzten Willen aufgerichtet. Denn es wäre ohne dem das Testament eines wahnwitzigen Menschen ungültig, daß also wenn die Beraubung der Vernunfft bekannt sey, diese clausul dem Testament nichts nutze; Ja wenn auch gleich vorgegeben werden wolte, daß diese clausul zum wenigsten darzu nütze, daß wenn hernach etwan von der Vernunfft des Testatoris gezweiffelt würde, durch dieselbe dieser Zweiffel gehoben werden könnte; so wäre doch dasselbige alles unnütze, indem auch ohne dieser clausul nach Mevio, Carpzovio, Mantio, ohne dem dafür gehalten würde, daß ein jeder Testator, auch biß auf die letzte Todtes-Stunde verständig und vernünfftig gewesen, und daß dannenhero diese praesumtion oder Vermuthung viel nachdrücklicher und kräfftiger, als die besagte clausul wäre, indem genugsam bekannt sey, daß dieselbe hauptsächlich aus denen gewöhnlichen Notariats formuln hergenommen sey, und also gar nichts zur Gültigkeit des Testaments beytrage, wenn man sich derselben bedienete, oder sie weg liese. §. IX. Jedoch konte derjenige der das gegenwärtige Testament concipiret hatte, sich wegen der bißherigen Formuln mit dem gewöhnlichen Schlendrian und dem bekanten Vers: Ulula cum lupis &c. entschuldigen. Aber der Concipient hatte bey diesem Testament und denen darauf folgenden Codicillen noch mehr und zwar gantz ungemeine Sottifen begangen, (die mich nur veranlasset haben von denen bißheri-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 310. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/318>, abgerufen am 23.11.2024.