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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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renses zu rechnen wäre; oder wenn auch gleich die Christen vermittelst dieses Gesetzes obligiret wären, des Weibes Schwester nicht zu heyrathen, dennoch 5) ob favorem & honorem matrimonii dergleichen Ehen, wenn sie einmahl geschlossen, und vollzogen wären, nicht wieder getrennet werden könnten; zugeschweigen, daß schon Lutherus zu seiner Zeit die Ehe mit des verstorbenen Weibes Schwester für zuläßlich gehalten; und nunmehro unpartheyische und nicht mehr an denen Praejudiciis klebende Theologi und JCti die Wahrheit dieser Meynungen desto begieriger erkenneten, und selbe vertheydigten, jemehr sie nunmehro vermittelst der durch GOttes Gnade seit 50. Jahren ausgebesserten Morale, ingleichen des natürlichen Rechts und der Kirchen-Historie, desto weiter in die Tieffe des politischen Pabstthums,Heutigen Einsicht in die Papistische Reliquien in der Lehre von Ehe-Sachen. und in die Grund-Ursachen derer bißherigen gemeinen irrigen Lehren von Ehe-Sachen eingesehen hätten; daß man nemlich auch die einfältigsten und ungegründesten Meynungen der so genannten alten Kirch-Väter für Evangelia und Glaubens-Articul angenommen; daß man noch aus vielen andern politischen Ursachen nach und nach die Ehe zu einem Sacrament gemachet, und mithin die decisiones controversiarum matrimonialium alleine für die Clerisey gezogen; daß vermittelst dieses Streiches man Könige und Fürsten und alle Weltliche Obrigkeiten guten theils gezwungen, Sclaven des Pabsts und der Clerisey zu seyn; daß obschon Lutherus in seinem Catechismo allbereit gestanden, daß die Ehe ein weltlich Geschäffte sey, und dannenhero die Einrichtung derselben ingleichen die Gesetzgebung wegen dieser Einrichtung, und Dispensirung über diese Gesetze alleine für die weltliche Obrigkeit gehören sollten, man dennoch unter denen Lutheranern sehr späte, und nach und nach durch viele Stuffen die Falschheit der Lehre von dem Sacrament des Ehestandes zu erkennen angefangen, und nachdem man auch solches genugsam erkannt, dennoch biß zu unsern Zeiten viel irrige Conclusiones, die hauptsächlich aus der falschen Meynung de sacramento matrimonii hergeflossen, in unserer Jurisprudentia Ecclesiastica beybehalten, u. s. w. Vide notas variorum ad Lancellot. Inst. Jur. Canon. nota 250. ad lib. 2. p. 780-788. Ferner in gegenwärtigenII. Daß hier keine offenbahre Sünde vorhanden. Casu es darauf gantz nicht ankommet, ob die Prediger, die sich der Obrigkeit widersetzt, schuldig wären, auch ihres Orts zu glauben, daß ein Mann seines verstorbenen Weibes Schwester heyrathen dörffe, indem man auf Seiten des Magistrats ihnen dieses niemahlen zugemuthet, sondern ob sie befugt gewesen, wenn sie auch die alte unge-

renses zu rechnen wäre; oder wenn auch gleich die Christen vermittelst dieses Gesetzes obligiret wären, des Weibes Schwester nicht zu heyrathen, dennoch 5) ob favorem & honorem matrimonii dergleichen Ehen, wenn sie einmahl geschlossen, und vollzogen wären, nicht wieder getrennet werden könnten; zugeschweigen, daß schon Lutherus zu seiner Zeit die Ehe mit des verstorbenen Weibes Schwester für zuläßlich gehalten; und nunmehro unpartheyische und nicht mehr an denen Praejudiciis klebende Theologi und JCti die Wahrheit dieser Meynungen desto begieriger erkenneten, und selbe vertheydigten, jemehr sie nunmehro vermittelst der durch GOttes Gnade seit 50. Jahren ausgebesserten Morale, ingleichen des natürlichen Rechts und der Kirchen-Historie, desto weiter in die Tieffe des politischen Pabstthums,Heutigẽ Einsicht in die Papistische Reliquien in der Lehre von Ehe-Sachen. und in die Grund-Ursachen derer bißherigen gemeinen irrigen Lehren von Ehe-Sachen eingesehen hätten; daß man nemlich auch die einfältigsten und ungegründesten Meynungen der so genannten alten Kirch-Väter für Evangelia und Glaubens-Articul angenommen; daß man noch aus vielen andern politischen Ursachen nach und nach die Ehe zu einem Sacrament gemachet, und mithin die decisiones controversiarum matrimonialium alleine für die Clerisey gezogen; daß vermittelst dieses Streiches man Könige und Fürsten und alle Weltliche Obrigkeiten guten theils gezwungen, Sclaven des Pabsts und der Clerisey zu seyn; daß obschon Lutherus in seinem Catechismo allbereit gestanden, daß die Ehe ein weltlich Geschäffte sey, und dannenhero die Einrichtung derselben ingleichen die Gesetzgebung wegen dieser Einrichtung, und Dispensirung über diese Gesetze alleine für die weltliche Obrigkeit gehören sollten, man dennoch unter denen Lutheranern sehr späte, und nach und nach durch viele Stuffen die Falschheit der Lehre von dem Sacrament des Ehestandes zu erkennen angefangen, und nachdem man auch solches genugsam erkannt, dennoch biß zu unsern Zeiten viel irrige Conclusiones, die hauptsächlich aus der falschen Meynung de sacramento matrimonii hergeflossen, in unserer Jurisprudentia Ecclesiastica beybehalten, u. s. w. Vide notas variorum ad Lancellot. Inst. Jur. Canon. nota 250. ad lib. 2. p. 780-788. Ferner in gegenwärtigenII. Daß hier keine offenbahre Sünde vorhanden. Casu es darauf gantz nicht ankommet, ob die Prediger, die sich der Obrigkeit widersetzt, schuldig wären, auch ihres Orts zu glauben, daß ein Mann seines verstorbenen Weibes Schwester heyrathen dörffe, indem man auf Seiten des Magistrats ihnen dieses niemahlen zugemuthet, sondern ob sie befugt gewesen, wenn sie auch die alte unge-

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[299/0307] renses zu rechnen wäre; oder wenn auch gleich die Christen vermittelst dieses Gesetzes obligiret wären, des Weibes Schwester nicht zu heyrathen, dennoch 5) ob favorem & honorem matrimonii dergleichen Ehen, wenn sie einmahl geschlossen, und vollzogen wären, nicht wieder getrennet werden könnten; zugeschweigen, daß schon Lutherus zu seiner Zeit die Ehe mit des verstorbenen Weibes Schwester für zuläßlich gehalten; und nunmehro unpartheyische und nicht mehr an denen Praejudiciis klebende Theologi und JCti die Wahrheit dieser Meynungen desto begieriger erkenneten, und selbe vertheydigten, jemehr sie nunmehro vermittelst der durch GOttes Gnade seit 50. Jahren ausgebesserten Morale, ingleichen des natürlichen Rechts und der Kirchen-Historie, desto weiter in die Tieffe des politischen Pabstthums, und in die Grund-Ursachen derer bißherigen gemeinen irrigen Lehren von Ehe-Sachen eingesehen hätten; daß man nemlich auch die einfältigsten und ungegründesten Meynungen der so genannten alten Kirch-Väter für Evangelia und Glaubens-Articul angenommen; daß man noch aus vielen andern politischen Ursachen nach und nach die Ehe zu einem Sacrament gemachet, und mithin die decisiones controversiarum matrimonialium alleine für die Clerisey gezogen; daß vermittelst dieses Streiches man Könige und Fürsten und alle Weltliche Obrigkeiten guten theils gezwungen, Sclaven des Pabsts und der Clerisey zu seyn; daß obschon Lutherus in seinem Catechismo allbereit gestanden, daß die Ehe ein weltlich Geschäffte sey, und dannenhero die Einrichtung derselben ingleichen die Gesetzgebung wegen dieser Einrichtung, und Dispensirung über diese Gesetze alleine für die weltliche Obrigkeit gehören sollten, man dennoch unter denen Lutheranern sehr späte, und nach und nach durch viele Stuffen die Falschheit der Lehre von dem Sacrament des Ehestandes zu erkennen angefangen, und nachdem man auch solches genugsam erkannt, dennoch biß zu unsern Zeiten viel irrige Conclusiones, die hauptsächlich aus der falschen Meynung de sacramento matrimonii hergeflossen, in unserer Jurisprudentia Ecclesiastica beybehalten, u. s. w. Vide notas variorum ad Lancellot. Inst. Jur. Canon. nota 250. ad lib. 2. p. 780-788. Ferner in gegenwärtigen Casu es darauf gantz nicht ankommet, ob die Prediger, die sich der Obrigkeit widersetzt, schuldig wären, auch ihres Orts zu glauben, daß ein Mann seines verstorbenen Weibes Schwester heyrathen dörffe, indem man auf Seiten des Magistrats ihnen dieses niemahlen zugemuthet, sondern ob sie befugt gewesen, wenn sie auch die alte unge- Heutigẽ Einsicht in die Papistische Reliquien in der Lehre von Ehe-Sachen. II. Daß hier keine offenbahre Sünde vorhanden.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 299. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/307>, abgerufen am 23.11.2024.