Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.von Anfang biß zum Ende in allen Stücken entschuldiget und gerechtfertiget, dessen Vater und Bruder hergegen alles verwiesen, und unter andern gesagt: was sie sich wol einbildeten, daß sie den Herren Predigern wolten vorschreiben, welches eben so absurd wäre, als wenn die Herren Prediger ihnen im Bandmachen was vorschreiben wolten, worunter doch gar keine connexion ist: nicht weniger, wenn die seinigen bey Beantwortung der Fragen von einem und andern die rechten Umstände erzehlen wollen, die Herren Commissarii ihnen zu reden verwehret und gesagt, daß sie nur auf die Fragen antworten solten, welche Fragen doch nicht also eingerichtet gewesen, daß daraus alle Umstände hätten können ersehen werden; ingleichen, da die Herren Commissarii alles dasjenige, so die Herren Prediger gethan, extenuiret, was aber dessen Vater und Bruder verrichtet, sehr groß gemachet, wozu komt, daß ob gleich die Herren Prediger in praesentia Dnn. Commissariorum dessen Vater und Bruder mit harten und ehrenrührigen Worten angegriffen, da in specie der Herr Diaconus zu dessen Bruder gesaget: Es müsse ihm das gelbe vom Schnabel gewischet werden, und der Hr. Adjunctus: Er rede dasjenige, so er geredet, nicht als ein ehrlicher Kerl; dennoch die Herren Commissarii ihnen kaum mit einem Worte Einhalt gethan, ausser daß der Hr. Commissarius J. auf die letztere Wort gesagt, man heisse einen nicht flugs einen Schelm, er der Hr. Adjunctus müsse es beweisen, wobey doch aber wenig Ernst gebrauchet worden, endlich auch in denen gehaltenen Registraturen selbst sich ein grosser Mangel findet, indem zuweilen etwas ausgelassen, so doch von den Seinigen vorgebracht und ad cohaerentiam rei aufzuschreiben nöthig gewesen, zuweilen aber an statt der von dessen Bruder gegebenen negativischen Antwort, per Vocem Nein, die affirmativa per Ja aufgeschrieben worden, wie solches alles in der mir übersandten specie facti a §. 73. ad §. 79. inclus. weitläufftig ausgeführet ist: So erscheinet daraus gantz klärlich, daß besagtes Consistorium so wohl, als dessen deputirte Commissarii, welche Membra Consistorii gewesen, sich nicht als Richtere, sondern als eine Gegen-Parthey allenthalben in dieser Sachen aufgeführet, und daß dannenhero dasselbe sich in dieser so wichtigen Sache aller ferneren cognition zu enthalten schuldig sey. Auf die dritte Frage erachte ich vor Recht: Will derselbe berichtet seyn, ob nicht quoad merita causae aus den Acten und der von demselben für Seinen Vater und sämbtliche Angehörigen übergebenen Apologie allenthalben so viel zu befinden, daß die von Anfang biß zum Ende in allen Stücken entschuldiget und gerechtfertiget, dessen Vater und Bruder hergegen alles verwiesen, und unter andern gesagt: was sie sich wol einbildeten, daß sie den Herren Predigern wolten vorschreiben, welches eben so absurd wäre, als wenn die Herren Prediger ihnen im Bandmachen was vorschreiben wolten, worunter doch gar keine connexion ist: nicht weniger, wenn die seinigen bey Beantwortung der Fragen von einem und andern die rechten Umstände erzehlen wollen, die Herren Commissarii ihnen zu reden verwehret und gesagt, daß sie nur auf die Fragen antworten solten, welche Fragen doch nicht also eingerichtet gewesen, daß daraus alle Umstände hätten können ersehen werden; ingleichen, da die Herren Commissarii alles dasjenige, so die Herren Prediger gethan, extenuiret, was aber dessen Vater und Bruder verrichtet, sehr groß gemachet, wozu komt, daß ob gleich die Herren Prediger in praesentia Dnn. Commissariorum dessen Vater und Bruder mit harten und ehrenrührigen Worten angegriffen, da in specie der Herr Diaconus zu dessen Bruder gesaget: Es müsse ihm das gelbe vom Schnabel gewischet werden, und der Hr. Adjunctus: Er rede dasjenige, so er geredet, nicht als ein ehrlicher Kerl; dennoch die Herren Commissarii ihnen kaum mit einem Worte Einhalt gethan, ausser daß der Hr. Commissarius J. auf die letztere Wort gesagt, man heisse einen nicht flugs einen Schelm, er der Hr. Adjunctus müsse es beweisen, wobey doch aber wenig Ernst gebrauchet worden, endlich auch in denen gehaltenen Registraturen selbst sich ein grosser Mangel findet, indem zuweilen etwas ausgelassen, so doch von den Seinigen vorgebracht und ad cohaerentiam rei aufzuschreiben nöthig gewesen, zuweilen aber an statt der von dessen Bruder gegebenen negativischen Antwort, per Vocem Nein, die affirmativa per Ja aufgeschrieben worden, wie solches alles in der mir übersandten specie facti a §. 73. ad §. 79. inclus. weitläufftig ausgeführet ist: So erscheinet daraus gantz klärlich, daß besagtes Consistorium so wohl, als dessen deputirte Commissarii, welche Membra Consistorii gewesen, sich nicht als Richtere, sondern als eine Gegen-Parthey allenthalben in dieser Sachen aufgeführet, und daß dannenhero dasselbe sich in dieser so wichtigen Sache aller ferneren cognition zu enthalten schuldig sey. Auf die dritte Frage erachte ich vor Recht: Will derselbe berichtet seyn, ob nicht quoad merita causae aus den Acten und der von demselben für Seinen Vater und sämbtliche Angehörigen übergebenen Apologie allenthalben so viel zu befinden, daß die <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0292" n="284"/> von Anfang biß zum Ende in allen Stücken entschuldiget und gerechtfertiget, dessen Vater und Bruder hergegen alles verwiesen, und unter andern gesagt: was sie sich wol einbildeten, daß sie den Herren Predigern wolten vorschreiben, welches eben so absurd wäre, als wenn die Herren Prediger ihnen im Bandmachen was vorschreiben wolten, worunter doch gar keine connexion ist: nicht weniger, wenn die seinigen bey Beantwortung der Fragen von einem und andern die rechten Umstände erzehlen wollen, die Herren Commissarii ihnen zu reden verwehret und gesagt, daß sie nur auf die Fragen antworten solten, welche Fragen doch nicht also eingerichtet gewesen, daß daraus alle Umstände hätten können ersehen werden; ingleichen, da die Herren Commissarii alles dasjenige, so die Herren Prediger gethan, extenuiret, was aber dessen Vater und Bruder verrichtet, sehr groß gemachet, wozu komt, daß ob gleich die Herren Prediger in praesentia Dnn. Commissariorum dessen Vater und Bruder mit harten und ehrenrührigen Worten angegriffen, da in specie der Herr Diaconus zu dessen Bruder gesaget: Es müsse ihm das gelbe vom Schnabel gewischet werden, und der Hr. Adjunctus: Er rede dasjenige, so er geredet, nicht als ein ehrlicher Kerl; dennoch die Herren Commissarii ihnen kaum mit einem Worte Einhalt gethan, ausser daß der Hr. Commissarius J. auf die letztere Wort gesagt, man heisse einen nicht flugs einen Schelm, er der Hr. Adjunctus müsse es beweisen, wobey doch aber wenig Ernst gebrauchet worden, endlich auch in denen gehaltenen Registraturen selbst sich ein grosser Mangel findet, indem zuweilen etwas ausgelassen, so doch von den Seinigen vorgebracht und ad cohaerentiam rei aufzuschreiben nöthig gewesen, zuweilen aber an statt der von dessen Bruder gegebenen negativischen Antwort, per Vocem Nein, die affirmativa per Ja aufgeschrieben worden, wie solches alles in der mir übersandten specie facti a §. 73. ad §. 79. inclus. weitläufftig ausgeführet ist: So erscheinet daraus gantz klärlich, daß besagtes Consistorium so wohl, als dessen deputirte Commissarii, welche Membra Consistorii gewesen, sich nicht als Richtere, sondern als eine Gegen-Parthey allenthalben in dieser Sachen aufgeführet, und daß dannenhero dasselbe sich in dieser so wichtigen Sache aller ferneren cognition zu enthalten schuldig sey.</p> <note place="left">III. Frage Von Absolvirung der Denuncirten und Be-</note> <p>Auf die dritte Frage erachte ich vor Recht: Will derselbe berichtet seyn, ob nicht <hi rendition="#i">quoad merita causae</hi> aus den <hi rendition="#i">Act</hi>en und der von demselben für Seinen Vater und sämbtliche Angehörigen übergebenen <hi rendition="#i">Apologie</hi> allenthalben so viel zu befinden, daß die </p> </div> </body> </text> </TEI> [284/0292]
von Anfang biß zum Ende in allen Stücken entschuldiget und gerechtfertiget, dessen Vater und Bruder hergegen alles verwiesen, und unter andern gesagt: was sie sich wol einbildeten, daß sie den Herren Predigern wolten vorschreiben, welches eben so absurd wäre, als wenn die Herren Prediger ihnen im Bandmachen was vorschreiben wolten, worunter doch gar keine connexion ist: nicht weniger, wenn die seinigen bey Beantwortung der Fragen von einem und andern die rechten Umstände erzehlen wollen, die Herren Commissarii ihnen zu reden verwehret und gesagt, daß sie nur auf die Fragen antworten solten, welche Fragen doch nicht also eingerichtet gewesen, daß daraus alle Umstände hätten können ersehen werden; ingleichen, da die Herren Commissarii alles dasjenige, so die Herren Prediger gethan, extenuiret, was aber dessen Vater und Bruder verrichtet, sehr groß gemachet, wozu komt, daß ob gleich die Herren Prediger in praesentia Dnn. Commissariorum dessen Vater und Bruder mit harten und ehrenrührigen Worten angegriffen, da in specie der Herr Diaconus zu dessen Bruder gesaget: Es müsse ihm das gelbe vom Schnabel gewischet werden, und der Hr. Adjunctus: Er rede dasjenige, so er geredet, nicht als ein ehrlicher Kerl; dennoch die Herren Commissarii ihnen kaum mit einem Worte Einhalt gethan, ausser daß der Hr. Commissarius J. auf die letztere Wort gesagt, man heisse einen nicht flugs einen Schelm, er der Hr. Adjunctus müsse es beweisen, wobey doch aber wenig Ernst gebrauchet worden, endlich auch in denen gehaltenen Registraturen selbst sich ein grosser Mangel findet, indem zuweilen etwas ausgelassen, so doch von den Seinigen vorgebracht und ad cohaerentiam rei aufzuschreiben nöthig gewesen, zuweilen aber an statt der von dessen Bruder gegebenen negativischen Antwort, per Vocem Nein, die affirmativa per Ja aufgeschrieben worden, wie solches alles in der mir übersandten specie facti a §. 73. ad §. 79. inclus. weitläufftig ausgeführet ist: So erscheinet daraus gantz klärlich, daß besagtes Consistorium so wohl, als dessen deputirte Commissarii, welche Membra Consistorii gewesen, sich nicht als Richtere, sondern als eine Gegen-Parthey allenthalben in dieser Sachen aufgeführet, und daß dannenhero dasselbe sich in dieser so wichtigen Sache aller ferneren cognition zu enthalten schuldig sey.
Auf die dritte Frage erachte ich vor Recht: Will derselbe berichtet seyn, ob nicht quoad merita causae aus den Acten und der von demselben für Seinen Vater und sämbtliche Angehörigen übergebenen Apologie allenthalben so viel zu befinden, daß die
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