Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.sor. fol. 12. etliche mahl wider die Pietisten geprediget, und also wieder dasjenige, so Er doch nicht gewust, was es seye, mit grossem Ungrunde geeiffert, wiewohl auch dessen Vater in bemeldeten Actis Commiss. fol. 74. ad Art. 9. eydlich ausgesaget, daß ihm dergleichen Worte: Er seye ein Pietist, niemahlen in Sinn gekommen, vielweniger Er dieselbe gegen den angeführten Zeugen geredet habe: So viel aber die angegebene Conventicula anlanget, der Herr Adjunctus zu Pößneck, als der principal Urheber dieser gantzen Sache, in seinem am 8ten Aug. und 8ten Sept. 1692. an das Altenburgische Consistorium abgelassenen Schreiben davon nichts weiter melden kan, als daß in denselbigen die verdächtig gehaltene Leuthe mit einander in der Bibel läsen, sängen, auf die Knie fielen und mit einander betheten, welches ja warhafftig, wenn es sich auch alles nach des ersagten Herrn Adjuncti Bericht verhalten, so wenig eine Ketzerey, als ein indicium einer Ketzerey seyn kan, wenn sonst die Herren Prediger zu Pößneck sich nicht offenbahr verdächtig machen wollen, daß Sie nach Art der jetzigen Papisten in Franckreich wieder diejenigen Leuthe, so ihr Gebet mit einander zu GOtt verrichten durch Gefängniß, Bannisirung aus dem Lande, ja endlich gar durch Feuer und Schwerd, als wider Ketzer und Ungläubige gerne verfahren wolten, wenn Sie nur dörfften, wobey annoch eines theils bey dem Schreiben von 8. Sept. zu mercken, daß die zween frembde Persohnen, so zu Schillings conventiculis gekommen seyn sollen, des Herrn Superintendenten zu Saalfeld Söhne gewesen, anders theils aber besagter Herr Adjunctus sein Vorgeben de Conventiculis in dem Schreiben vom 8ten Aug. durch die damahls angefügte Beylage sub A. sehr schlecht erwiesen, indem in solcher Beylage nichts mehr attestiret worden, als daß bey dessen Vater ein fremder Mann in einem schwartzen Rock, welcher wie ein Schulmeister ausgesehen, am Tische gesessen, ingleichen auch ein Leinweber, so man den Pietisten nenne, der Bortenwircker aber (dessen Vater) in der Stuben hin- und hergegangen, und nichts gesagt habe, woraus zu sehen, daß denen Herren Predigern zu Pößneck alle Leuthe, Sie mögen seyn gewesen, wer sie gewolt, wenn Sie zu dessen Vater eingetreten, so gleich verdächtig geworden, auch wenn etwa 2. oder drey Leuthe zu sammen gekommen, solches ihnen so fort verdächtige Conventicula heissen müssen, wobey ferner wohl zu beobachten, daß nachdem die Commission und Inquisition durch eydliche Abhörung unterschiedlicher Zeugen auch ge- sor. fol. 12. etliche mahl wider die Pietisten geprediget, und also wieder dasjenige, so Er doch nicht gewust, was es seye, mit grossem Ungrunde geeiffert, wiewohl auch dessen Vater in bemeldeten Actis Commiss. fol. 74. ad Art. 9. eydlich ausgesaget, daß ihm dergleichen Worte: Er seye ein Pietist, niemahlen in Sinn gekommen, vielweniger Er dieselbe gegen den angeführten Zeugen geredet habe: So viel aber die angegebene Conventicula anlanget, der Herr Adjunctus zu Pößneck, als der principal Urheber dieser gantzen Sache, in seinem am 8ten Aug. und 8ten Sept. 1692. an das Altenburgische Consistorium abgelassenen Schreiben davon nichts weiter melden kan, als daß in denselbigen die verdächtig gehaltene Leuthe mit einander in der Bibel läsen, sängen, auf die Knie fielen und mit einander betheten, welches ja warhafftig, wenn es sich auch alles nach des ersagten Herrn Adjuncti Bericht verhalten, so wenig eine Ketzerey, als ein indicium einer Ketzerey seyn kan, wenn sonst die Herren Prediger zu Pößneck sich nicht offenbahr verdächtig machen wollen, daß Sie nach Art der jetzigen Papisten in Franckreich wieder diejenigen Leuthe, so ihr Gebet mit einander zu GOtt verrichten durch Gefängniß, Bannisirung aus dem Lande, ja endlich gar durch Feuer und Schwerd, als wider Ketzer und Ungläubige gerne verfahren wolten, wenn Sie nur dörfften, wobey annoch eines theils bey dem Schreiben von 8. Sept. zu mercken, daß die zween frembde Persohnen, so zu Schillings conventiculis gekommen seyn sollen, des Herrn Superintendenten zu Saalfeld Söhne gewesen, anders theils aber besagter Herr Adjunctus sein Vorgeben de Conventiculis in dem Schreiben vom 8ten Aug. durch die damahls angefügte Beylage sub A. sehr schlecht erwiesen, indem in solcher Beylage nichts mehr attestiret worden, als daß bey dessen Vater ein fremder Mann in einem schwartzen Rock, welcher wie ein Schulmeister ausgesehen, am Tische gesessen, ingleichen auch ein Leinweber, so man den Pietisten nenne, der Bortenwircker aber (dessen Vater) in der Stuben hin- und hergegangen, und nichts gesagt habe, woraus zu sehen, daß denen Herren Predigern zu Pößneck alle Leuthe, Sie mögen seyn gewesen, wer sie gewolt, wenn Sie zu dessen Vater eingetreten, so gleich verdächtig geworden, auch wenn etwa 2. oder drey Leuthe zu sammen gekommen, solches ihnen so fort verdächtige Conventicula heissen müssen, wobey ferner wohl zu beobachten, daß nachdem die Commission und Inquisition durch eydliche Abhörung unterschiedlicher Zeugen auch ge- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0285" n="277"/> sor. fol. 12. etliche mahl wider die Pietisten geprediget, und also wieder dasjenige, so Er doch nicht gewust, was es seye, mit grossem Ungrunde geeiffert, wiewohl auch dessen Vater in bemeldeten Actis Commiss. fol. 74. ad Art. 9. eydlich ausgesaget, daß ihm dergleichen Worte: Er seye ein Pietist, niemahlen in Sinn gekommen, vielweniger Er dieselbe gegen den angeführten Zeugen geredet habe: So viel aber die angegebene Conventicula anlanget, der Herr Adjunctus zu Pößneck, als der principal Urheber dieser gantzen Sache, in seinem am 8ten Aug. und 8ten Sept. 1692. an das Altenburgische Consistorium abgelassenen Schreiben davon nichts weiter melden kan, als daß in denselbigen die verdächtig gehaltene Leuthe mit einander in der Bibel läsen, sängen, auf die Knie fielen und mit einander betheten, welches ja warhafftig, wenn es sich auch alles nach des ersagten Herrn Adjuncti Bericht verhalten, so wenig eine Ketzerey, als ein indicium einer Ketzerey seyn kan, wenn sonst die Herren Prediger zu Pößneck sich nicht offenbahr verdächtig machen wollen, daß Sie nach Art der jetzigen Papisten in Franckreich wieder diejenigen Leuthe, so ihr Gebet mit einander zu GOtt verrichten durch Gefängniß, Bannisirung aus dem Lande, ja endlich gar durch Feuer und Schwerd, als wider Ketzer und Ungläubige gerne verfahren wolten, wenn Sie nur dörfften, wobey annoch eines theils bey dem Schreiben von 8. Sept. zu mercken, daß die zween frembde Persohnen, so zu Schillings conventiculis gekommen seyn sollen, des Herrn Superintendenten zu Saalfeld Söhne gewesen, anders theils aber besagter Herr Adjunctus sein Vorgeben de Conventiculis in dem Schreiben vom 8ten Aug. durch die damahls angefügte Beylage sub A. sehr schlecht erwiesen, indem in solcher Beylage nichts mehr attestiret worden, als daß bey dessen Vater ein fremder Mann in einem schwartzen Rock, welcher wie ein Schulmeister ausgesehen, am Tische gesessen, ingleichen auch ein Leinweber, so man den Pietisten nenne, der Bortenwircker aber (dessen Vater) in der Stuben hin- und hergegangen, und nichts gesagt habe, woraus zu sehen, daß denen Herren Predigern zu Pößneck alle Leuthe, Sie mögen seyn gewesen, wer sie gewolt, wenn Sie zu dessen Vater eingetreten, so gleich verdächtig geworden, auch wenn etwa 2. oder drey Leuthe zu sammen gekommen, solches ihnen so fort verdächtige Conventicula heissen müssen, wobey ferner wohl zu beobachten, daß nachdem die Commission und Inquisition durch eydliche Abhörung unterschiedlicher Zeugen auch ge- </p> </div> </body> </text> </TEI> [277/0285]
sor. fol. 12. etliche mahl wider die Pietisten geprediget, und also wieder dasjenige, so Er doch nicht gewust, was es seye, mit grossem Ungrunde geeiffert, wiewohl auch dessen Vater in bemeldeten Actis Commiss. fol. 74. ad Art. 9. eydlich ausgesaget, daß ihm dergleichen Worte: Er seye ein Pietist, niemahlen in Sinn gekommen, vielweniger Er dieselbe gegen den angeführten Zeugen geredet habe: So viel aber die angegebene Conventicula anlanget, der Herr Adjunctus zu Pößneck, als der principal Urheber dieser gantzen Sache, in seinem am 8ten Aug. und 8ten Sept. 1692. an das Altenburgische Consistorium abgelassenen Schreiben davon nichts weiter melden kan, als daß in denselbigen die verdächtig gehaltene Leuthe mit einander in der Bibel läsen, sängen, auf die Knie fielen und mit einander betheten, welches ja warhafftig, wenn es sich auch alles nach des ersagten Herrn Adjuncti Bericht verhalten, so wenig eine Ketzerey, als ein indicium einer Ketzerey seyn kan, wenn sonst die Herren Prediger zu Pößneck sich nicht offenbahr verdächtig machen wollen, daß Sie nach Art der jetzigen Papisten in Franckreich wieder diejenigen Leuthe, so ihr Gebet mit einander zu GOtt verrichten durch Gefängniß, Bannisirung aus dem Lande, ja endlich gar durch Feuer und Schwerd, als wider Ketzer und Ungläubige gerne verfahren wolten, wenn Sie nur dörfften, wobey annoch eines theils bey dem Schreiben von 8. Sept. zu mercken, daß die zween frembde Persohnen, so zu Schillings conventiculis gekommen seyn sollen, des Herrn Superintendenten zu Saalfeld Söhne gewesen, anders theils aber besagter Herr Adjunctus sein Vorgeben de Conventiculis in dem Schreiben vom 8ten Aug. durch die damahls angefügte Beylage sub A. sehr schlecht erwiesen, indem in solcher Beylage nichts mehr attestiret worden, als daß bey dessen Vater ein fremder Mann in einem schwartzen Rock, welcher wie ein Schulmeister ausgesehen, am Tische gesessen, ingleichen auch ein Leinweber, so man den Pietisten nenne, der Bortenwircker aber (dessen Vater) in der Stuben hin- und hergegangen, und nichts gesagt habe, woraus zu sehen, daß denen Herren Predigern zu Pößneck alle Leuthe, Sie mögen seyn gewesen, wer sie gewolt, wenn Sie zu dessen Vater eingetreten, so gleich verdächtig geworden, auch wenn etwa 2. oder drey Leuthe zu sammen gekommen, solches ihnen so fort verdächtige Conventicula heissen müssen, wobey ferner wohl zu beobachten, daß nachdem die Commission und Inquisition durch eydliche Abhörung unterschiedlicher Zeugen auch ge-
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