Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.len nicht möglich ist eine allgemeine Regel vorzuschreiben, nach welcher an allen und jeden Delictis die Indicia abgemessen werden könnten, ob sie ad inquisitionem hinlänglich seyn, oder nicht, dannenhero solches dem Arbitrio judicis zu überlassen sey, ut is pro ratione circumstantiarum, criminis qualitate & personarum delinquentium sorte ac conditione aestimet atque definiat, quaenam indicia ad specialem inquisitionem sint sufficientia, Prosp. Farinac. Prax. Crim. lib. 1. Beschuldigungen der Denuncirten.tit. 1. qu. 1. n. 45. und aber in gegenwärtigen Fall nach derer Herren Prediger zu Pößneck vielfältigen Berichten an das Hochfürstl. Altenburgische Consistorium, so in denen ergangenen Consistorial - Acten befindlich, dessen Vater und Bruder nicht nur mit dergleichen Leuthen, so wegen der Religion verdächtig, vielfältig umgegangen, sie beherberget und hernach das Geleit aus der Stadt gegeben, sondern auch unterschiedliche Bürger aus der Stadt an sich gehänget, mit denselben und öffters dazu gekommenen Fremden zusammen gekommen, verdächtige Conventicula, sonderlich des Abends und bis in die späte Nacht gehalten, und dabey das Ministerium und den öffentlichen Gottesdienst zu Pößneck, nebst der Beichte und Abendmahl, verachtet haben sollen, daß also besagte Herren Prediger nicht ohne Ursach befürchtet zu haben scheinen, es möchte aus dergleichen Wesen, ihren Querelen nach, eine Haeresis, sehisma oder doch zum wenigsten grosse Turbae in der Kirchen entstehen, dergestalt, daß in kurtzem weder Obrigkeit auf dem Regenten-Stuel, noch sie, die Prediger, auf den Cantzeln sicher seyn würden; wozu kommt, daß dessen Vater, ob ihm gleich von dem Hochfürstl. Consistorio zu Altenburg alles Ernstes untersaget worden, sich Herrn M. Franckens biß zu Ausführung seiner Unschuld gäntzlich zu enthalten, derselbe dennoch solches Verboths unerachtet nach Erfurth und hernach auch nach Halle gezogen, sich zu Herr M. Francken gehalten, ihn predigen gehöret und darnächst gegen jedermann sehr gerühmet, da doch oftbesagter Herr M. Francke nach dem gemeinen Geschrey wegen irriger Lehre sehr verdächtig gewesen wäre, auch deshalb von Erffurth fortgeschaffet worden, quibus omnibus concurrentibus es das Ansehen gewinnet, daß gnugsame Indicia verhanden gewesen, weshalb eine Commission ad inquirendum ex arbitrio Judicis veranlasset werden können, cum per vulgata ex consortio cum suspectis & de heterodoxia inculpatis familiari aliquis ipse quoque se suspectum de heterodoxia reddat, in fernerer Betrachtung, daß da auf Commission des len nicht möglich ist eine allgemeine Regel vorzuschreiben, nach welcher an allen und jeden Delictis die Indicia abgemessen werden könnten, ob sie ad inquisitionem hinlänglich seyn, oder nicht, dannenhero solches dem Arbitrio judicis zu überlassen sey, ut is pro ratione circumstantiarum, criminis qualitate & personarum delinquentium sorte ac conditione aestimet atque definiat, quaenam indicia ad specialem inquisitionem sint sufficientia, Prosp. Farinac. Prax. Crim. lib. 1. Beschuldigungen der Denuncirten.tit. 1. qu. 1. n. 45. und aber in gegenwärtigen Fall nach derer Herren Prediger zu Pößneck vielfältigen Berichten an das Hochfürstl. Altenburgische Consistorium, so in denen ergangenen Consistorial - Acten befindlich, dessen Vater und Bruder nicht nur mit dergleichen Leuthen, so wegen der Religion verdächtig, vielfältig umgegangen, sie beherberget und hernach das Geleit aus der Stadt gegeben, sondern auch unterschiedliche Bürger aus der Stadt an sich gehänget, mit denselben und öffters dazu gekommenen Fremden zusammen gekommen, verdächtige Conventicula, sonderlich des Abends und bis in die späte Nacht gehalten, und dabey das Ministerium und den öffentlichen Gottesdienst zu Pößneck, nebst der Beichte und Abendmahl, verachtet haben sollen, daß also besagte Herren Prediger nicht ohne Ursach befürchtet zu haben scheinen, es möchte aus dergleichen Wesen, ihren Querelen nach, eine Haeresis, sehisma oder doch zum wenigsten grosse Turbae in der Kirchen entstehen, dergestalt, daß in kurtzem weder Obrigkeit auf dem Regenten-Stuel, noch sie, die Prediger, auf den Cantzeln sicher seyn würden; wozu kommt, daß dessen Vater, ob ihm gleich von dem Hochfürstl. Consistorio zu Altenburg alles Ernstes untersaget worden, sich Herrn M. Franckens biß zu Ausführung seiner Unschuld gäntzlich zu enthalten, derselbe dennoch solches Verboths unerachtet nach Erfurth und hernach auch nach Halle gezogen, sich zu Herr M. Francken gehalten, ihn predigen gehöret und darnächst gegen jedermann sehr gerühmet, da doch oftbesagter Herr M. Francke nach dem gemeinen Geschrey wegen irriger Lehre sehr verdächtig gewesen wäre, auch deshalb von Erffurth fortgeschaffet worden, quibus omnibus concurrentibus es das Ansehen gewinnet, daß gnugsame Indicia verhanden gewesen, weshalb eine Commission ad inquirendum ex arbitrio Judicis veranlasset werden können, cum per vulgata ex consortio cum suspectis & de heterodoxia inculpatis familiari aliquis ipse quoque se suspectum de heterodoxia reddat, in fernerer Betrachtung, daß da auf Commission des <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0280" n="272"/> len nicht möglich ist eine allgemeine Regel vorzuschreiben, nach welcher an allen und jeden Delictis die Indicia abgemessen werden könnten, ob sie ad inquisitionem hinlänglich seyn, oder nicht, dannenhero solches dem Arbitrio judicis zu überlassen sey, ut is pro ratione circumstantiarum, criminis qualitate & personarum delinquentium sorte ac conditione aestimet atque definiat, quaenam indicia ad specialem inquisitionem sint sufficientia, Prosp. Farinac. <hi rendition="#i">Prax. Crim. lib. 1</hi>. <note place="left">Beschuldigungen der Denuncirten.</note><hi rendition="#i">tit. 1. qu. 1. n. 45</hi>. und aber in gegenwärtigen Fall nach derer Herren Prediger zu Pößneck vielfältigen Berichten an das Hochfürstl. Altenburgische Consistorium, so in denen ergangenen Consistorial - Acten befindlich, dessen Vater und Bruder nicht nur mit dergleichen Leuthen, so wegen der Religion verdächtig, vielfältig umgegangen, sie beherberget und hernach das Geleit aus der Stadt gegeben, sondern auch unterschiedliche Bürger aus der Stadt an sich gehänget, mit denselben und öffters dazu gekommenen Fremden zusammen gekommen, verdächtige Conventicula, sonderlich des Abends und bis in die späte Nacht gehalten, und dabey das Ministerium und den öffentlichen Gottesdienst zu Pößneck, nebst der Beichte und Abendmahl, verachtet haben sollen, daß also besagte Herren Prediger nicht ohne Ursach befürchtet zu haben scheinen, es möchte aus dergleichen Wesen, ihren Querelen nach, eine Haeresis, sehisma oder doch zum wenigsten grosse Turbae in der Kirchen entstehen, dergestalt, daß in kurtzem weder Obrigkeit auf dem Regenten-Stuel, noch sie, die Prediger, auf den Cantzeln sicher seyn würden; wozu kommt, daß dessen Vater, ob ihm gleich von dem Hochfürstl. Consistorio zu Altenburg alles Ernstes untersaget worden, sich Herrn M. Franckens biß zu Ausführung seiner Unschuld gäntzlich zu enthalten, derselbe dennoch solches Verboths unerachtet nach Erfurth und hernach auch nach Halle gezogen, sich zu Herr M. Francken gehalten, ihn predigen gehöret und darnächst gegen jedermann sehr gerühmet, da doch oftbesagter Herr M. Francke nach dem gemeinen Geschrey wegen irriger Lehre sehr verdächtig gewesen wäre, auch deshalb von Erffurth fortgeschaffet worden, quibus omnibus concurrentibus es das Ansehen gewinnet, daß gnugsame Indicia verhanden gewesen, weshalb eine Commission ad inquirendum ex arbitrio Judicis veranlasset werden können, cum per vulgata ex consortio cum suspectis & de heterodoxia inculpatis familiari aliquis ipse quoque se suspectum de heterodoxia reddat, in fernerer Betrachtung, daß da auf Commission des </p> </div> </body> </text> </TEI> [272/0280]
len nicht möglich ist eine allgemeine Regel vorzuschreiben, nach welcher an allen und jeden Delictis die Indicia abgemessen werden könnten, ob sie ad inquisitionem hinlänglich seyn, oder nicht, dannenhero solches dem Arbitrio judicis zu überlassen sey, ut is pro ratione circumstantiarum, criminis qualitate & personarum delinquentium sorte ac conditione aestimet atque definiat, quaenam indicia ad specialem inquisitionem sint sufficientia, Prosp. Farinac. Prax. Crim. lib. 1. tit. 1. qu. 1. n. 45. und aber in gegenwärtigen Fall nach derer Herren Prediger zu Pößneck vielfältigen Berichten an das Hochfürstl. Altenburgische Consistorium, so in denen ergangenen Consistorial - Acten befindlich, dessen Vater und Bruder nicht nur mit dergleichen Leuthen, so wegen der Religion verdächtig, vielfältig umgegangen, sie beherberget und hernach das Geleit aus der Stadt gegeben, sondern auch unterschiedliche Bürger aus der Stadt an sich gehänget, mit denselben und öffters dazu gekommenen Fremden zusammen gekommen, verdächtige Conventicula, sonderlich des Abends und bis in die späte Nacht gehalten, und dabey das Ministerium und den öffentlichen Gottesdienst zu Pößneck, nebst der Beichte und Abendmahl, verachtet haben sollen, daß also besagte Herren Prediger nicht ohne Ursach befürchtet zu haben scheinen, es möchte aus dergleichen Wesen, ihren Querelen nach, eine Haeresis, sehisma oder doch zum wenigsten grosse Turbae in der Kirchen entstehen, dergestalt, daß in kurtzem weder Obrigkeit auf dem Regenten-Stuel, noch sie, die Prediger, auf den Cantzeln sicher seyn würden; wozu kommt, daß dessen Vater, ob ihm gleich von dem Hochfürstl. Consistorio zu Altenburg alles Ernstes untersaget worden, sich Herrn M. Franckens biß zu Ausführung seiner Unschuld gäntzlich zu enthalten, derselbe dennoch solches Verboths unerachtet nach Erfurth und hernach auch nach Halle gezogen, sich zu Herr M. Francken gehalten, ihn predigen gehöret und darnächst gegen jedermann sehr gerühmet, da doch oftbesagter Herr M. Francke nach dem gemeinen Geschrey wegen irriger Lehre sehr verdächtig gewesen wäre, auch deshalb von Erffurth fortgeschaffet worden, quibus omnibus concurrentibus es das Ansehen gewinnet, daß gnugsame Indicia verhanden gewesen, weshalb eine Commission ad inquirendum ex arbitrio Judicis veranlasset werden können, cum per vulgata ex consortio cum suspectis & de heterodoxia inculpatis familiari aliquis ipse quoque se suspectum de heterodoxia reddat, in fernerer Betrachtung, daß da auf Commission des
Beschuldigungen der Denuncirten.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |