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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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in dessen Vaters Behausung gekommen und hat sich mit ihm allda unterredet, worauf gedachter Herr M. Francke so gleich folgenden Tages wiederum nach Erffurth zurück gereiset. Hat der Herr Adjunctus zu Pößneck solchen des Herrn M. Francken beschehenen Zuspruch an das Fürstl. Sächs. gesamte Consistorium zu Altenburg berichtet, und um Information gebethen, wie er sich verhalten solle, wenn etwa ersagter Herr M. Francke wiederum nacher Pößneck kommen möchte, worauf so fort dessen Vater in bemeldetes Consistorium citiret und als er erschienen, wegen dieses Zuspruchs, ingleichen wegen M. Franckens seiner Person und Lehre scharff befraget worden. Ist dessen Vater nach der Zeit mit desselben Schwestern einige mahle in den Weyhnachts- und Pfingst-Feyertagen nach Erffurth, auch hiernächst nach Halle gereiset, und an beyden Orthen denen in öffentlicher Gemeinde von Herrn D. Breithaupten, Professore Theologiae auf hiesiger Universität zu Halle, und Herrn Professor Francken gehaltenen Predigten und Catechisationibus beygewohnet, welches die Herren Prediger zu Pößneck sehr übel aufgenommen, und ob gleich dessen Vater, Bruder und Schwestern nicht minder auch dem Gottesdienst zu Pößneck, wenn sie daheime gewesen nach wie vor eine zeitlang beygewohnet, und sich zur Beichte und Abendmahl gehalten, haben es doch besagte Herren Prediger dahin gebracht, daß durch ihr continuirliches Anlauffen, das Hochfürstl. Sächs. Consistorium zu Altenburg endlich einen Bericht an Ihro Hochfürstl. Durchl. zu Saalfeldt abgestattet, und durch speciöse Vorstellung grosser Religions-Gefahr, besagte Ihro Hochfürstl. Durchl. dergestalt eingenommen, daß selbe dem gedachten Consistorio befohlen, die Sache zu untersuchen, worauf das Consistorium auch gewisse Commissarios deputiret, und durch dieselbe eine formale Inquisition, zu welcher bereits vorhero von dem Rath zu Pößneck, durch Abhörung unterschiedlicher Zeugen der Anfang gemachet gewesen, wider dessen Vater und Bruder, wie auch noch einige andere Personen wegen Verdachts irriger Lehre anstellen lassen; welche Commission denn auch würcklich ihren Fortgang gewonnen und es will derselbe anfänglich berichtet seyn: Ob dessen Vater undI. Frage. Ob die That Inquisitions würdig. Bruder mit solchen beständigen und zulänglichen Indiciis wegen verdächtiger Lehre und Glaubens graviret gewesen, daß eine Inquisition oder andere Commissarische Untersuchung wider sie de jurc statt gehabt, und angestellet werden können:

Ob nun wohl der Rechts-Lehrer Meynung dahin gehet, daß, wei-

in dessen Vaters Behausung gekommen und hat sich mit ihm allda unterredet, worauf gedachter Herr M. Francke so gleich folgenden Tages wiederum nach Erffurth zurück gereiset. Hat der Herr Adjunctus zu Pößneck solchen des Herrn M. Francken beschehenen Zuspruch an das Fürstl. Sächs. gesamte Consistorium zu Altenburg berichtet, und um Information gebethen, wie er sich verhalten solle, wenn etwa ersagter Herr M. Francke wiederum nacher Pößneck kommen möchte, worauf so fort dessen Vater in bemeldetes Consistorium citiret und als er erschienen, wegen dieses Zuspruchs, ingleichen wegen M. Franckens seiner Person und Lehre scharff befraget worden. Ist dessen Vater nach der Zeit mit desselben Schwestern einige mahle in den Weyhnachts- und Pfingst-Feyertagen nach Erffurth, auch hiernächst nach Halle gereiset, und an beyden Orthen denen in öffentlicher Gemeinde von Herrn D. Breithaupten, Professore Theologiae auf hiesiger Universität zu Halle, und Herrn Professor Francken gehaltenen Predigten und Catechisationibus beygewohnet, welches die Herren Prediger zu Pößneck sehr übel aufgenommen, und ob gleich dessen Vater, Bruder und Schwestern nicht minder auch dem Gottesdienst zu Pößneck, wenn sie daheime gewesen nach wie vor eine zeitlang beygewohnet, und sich zur Beichte und Abendmahl gehalten, haben es doch besagte Herren Prediger dahin gebracht, daß durch ihr continuirliches Anlauffen, das Hochfürstl. Sächs. Consistorium zu Altenburg endlich einen Bericht an Ihro Hochfürstl. Durchl. zu Saalfeldt abgestattet, und durch speciöse Vorstellung grosser Religions-Gefahr, besagte Ihro Hochfürstl. Durchl. dergestalt eingenommen, daß selbe dem gedachten Consistorio befohlen, die Sache zu untersuchen, worauf das Consistorium auch gewisse Commissarios deputiret, und durch dieselbe eine formale Inquisition, zu welcher bereits vorhero von dem Rath zu Pößneck, durch Abhörung unterschiedlicher Zeugen der Anfang gemachet gewesen, wider dessen Vater und Bruder, wie auch noch einige andere Personen wegen Verdachts irriger Lehre anstellen lassen; welche Commission denn auch würcklich ihren Fortgang gewonnen und es will derselbe anfänglich berichtet seyn: Ob dessen Vater undI. Frage. Ob die That Inquisitions würdig. Bruder mit solchen beständigen und zulänglichen Indiciis wegen verdächtiger Lehre und Glaubens graviret gewesen, daß eine Inquisition oder andere Commissarische Untersuchung wider sie de jurc statt gehabt, und angestellet werden können:

Ob nun wohl der Rechts-Lehrer Meynung dahin gehet, daß, wei-

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[271/0279] in dessen Vaters Behausung gekommen und hat sich mit ihm allda unterredet, worauf gedachter Herr M. Francke so gleich folgenden Tages wiederum nach Erffurth zurück gereiset. Hat der Herr Adjunctus zu Pößneck solchen des Herrn M. Francken beschehenen Zuspruch an das Fürstl. Sächs. gesamte Consistorium zu Altenburg berichtet, und um Information gebethen, wie er sich verhalten solle, wenn etwa ersagter Herr M. Francke wiederum nacher Pößneck kommen möchte, worauf so fort dessen Vater in bemeldetes Consistorium citiret und als er erschienen, wegen dieses Zuspruchs, ingleichen wegen M. Franckens seiner Person und Lehre scharff befraget worden. Ist dessen Vater nach der Zeit mit desselben Schwestern einige mahle in den Weyhnachts- und Pfingst-Feyertagen nach Erffurth, auch hiernächst nach Halle gereiset, und an beyden Orthen denen in öffentlicher Gemeinde von Herrn D. Breithaupten, Professore Theologiae auf hiesiger Universität zu Halle, und Herrn Professor Francken gehaltenen Predigten und Catechisationibus beygewohnet, welches die Herren Prediger zu Pößneck sehr übel aufgenommen, und ob gleich dessen Vater, Bruder und Schwestern nicht minder auch dem Gottesdienst zu Pößneck, wenn sie daheime gewesen nach wie vor eine zeitlang beygewohnet, und sich zur Beichte und Abendmahl gehalten, haben es doch besagte Herren Prediger dahin gebracht, daß durch ihr continuirliches Anlauffen, das Hochfürstl. Sächs. Consistorium zu Altenburg endlich einen Bericht an Ihro Hochfürstl. Durchl. zu Saalfeldt abgestattet, und durch speciöse Vorstellung grosser Religions-Gefahr, besagte Ihro Hochfürstl. Durchl. dergestalt eingenommen, daß selbe dem gedachten Consistorio befohlen, die Sache zu untersuchen, worauf das Consistorium auch gewisse Commissarios deputiret, und durch dieselbe eine formale Inquisition, zu welcher bereits vorhero von dem Rath zu Pößneck, durch Abhörung unterschiedlicher Zeugen der Anfang gemachet gewesen, wider dessen Vater und Bruder, wie auch noch einige andere Personen wegen Verdachts irriger Lehre anstellen lassen; welche Commission denn auch würcklich ihren Fortgang gewonnen und es will derselbe anfänglich berichtet seyn: Ob dessen Vater und Bruder mit solchen beständigen und zulänglichen Indiciis wegen verdächtiger Lehre und Glaubens graviret gewesen, daß eine Inquisition oder andere Commissarische Untersuchung wider sie de jurc statt gehabt, und angestellet werden können: I. Frage. Ob die That Inquisitions würdig. Ob nun wohl der Rechts-Lehrer Meynung dahin gehet, daß, wei-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/279>, abgerufen am 28.11.2024.