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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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bellianica abzuziehen. Auf die IV. Frage: Ob pars adversa, alsIV. Frage. Johann Faustens halb Bruder ultra Trebellianicam auch dotem, ja gar duplicem quartam praetendiren könne: erachtet ich vor Recht: Ob wohl angeführet wird, daß dieser Halb-Bruder den Testatorem Johann Eide Faust nicht mit einem Bluts-Tropffen angehe; Dieweil aber dennoch Johann Faust also des Testatoris ex filia nepos das Jus detractionis duplicis quartae gehabt, ingleichen aus dem Testament, §. und ob wohl meine instituirten Erben etc. zu sehen, daß der Testator Johann Fausts Mutter ihren dotem mit seiner Verlassenschafft vermischet, solchergestalt aber Johann Faust in casu restitutionis macht gehabt, die bona materna von der Großväterlichen Verlassenschafft zu separiren, so hat er auch ratione utriusque dieses sein Recht auf seinenV. Frage. Halb-Bruder jure haereditario transferiret. Auf die V. und letzte Frage: Quando dies cedat, ob, wenn pars adversa quartam ziehe, denn nicht vorhero die Schulden müsten abgezogen werden, als welche Johann Faust, laut Contracts über sich zu bezahlen genommen: erachte ich vor Recht, daß dieselbe mit Ja zu beantworten, weil keine quarta deduciret werden kan, ehe man die Schulden davon abgezogen. Halle 6. Februarii 1694.

§. III. Das Responsum des Herrn Strykii lautete also:Responsum Strykii. Demnach über solgende 5. Fragen, als 1. Ob Johann Eide Faustens Testament nicht könne auf ein fideicommissum gezogen werden? 2. Ob haeres Trebellianicam deduciren könne (1) da er kein beständiges Inventarium gemachet, (2) quia coactus restituit? 3. Gesetzt, daß pars adversa Trebellianicam zöge, ob denn nicht zu förderst abzuziehen von der gantzen Massa bonorum die 51. Jück, so der fideicommissarius bereits in Händen hat, so auch die 51. Jück, so perpetuirlich der studirenden Jugend beygeleget worden, wie aus dem Contract erhellet? 4. Ob pars adversa, als nun des haeredis defuncti (qui erat testatoris ex filia nepos) sein Halb-Bruder, der den Testatorem nicht mit einem Bluts-Troffen berühret, ultra Trebellianicam, dotem, ja gar duplicem quartam praetendiren könne? 5. Quando dies cedat, daß ob schon pars adversa quartam ziehe, ob denn nicht vorhero die Schulden müssen abgezogen werden, als welche haeres laut Contracts über sich zu bezahlen genommen? Meine Rechtliche Meinung mit wenig Worten zuertheilen verlanget worden, so berichte hiermit auf die 1. Frage, daß

bellianica abzuziehen. Auf die IV. Frage: Ob pars adversa, alsIV. Frage. Johann Faustens halb Bruder ultra Trebellianicam auch dotem, ja gar duplicem quartam praetendiren könne: erachtet ich vor Recht: Ob wohl angeführet wird, daß dieser Halb-Bruder den Testatorem Johann Eide Faust nicht mit einem Bluts-Tropffen angehe; Dieweil aber dennoch Johann Faust also des Testatoris ex filia nepos das Jus detractionis duplicis quartae gehabt, ingleichen aus dem Testament, §. und ob wohl meine instituirten Erben etc. zu sehen, daß der Testator Johann Fausts Mutter ihren dotem mit seiner Verlassenschafft vermischet, solchergestalt aber Johann Faust in casu restitutionis macht gehabt, die bona materna von der Großväterlichen Verlassenschafft zu separiren, so hat er auch ratione utriusque dieses sein Recht auf seinenV. Frage. Halb-Bruder jure haereditario transferiret. Auf die V. und letzte Frage: Quando dies cedat, ob, wenn pars adversa quartam ziehe, denn nicht vorhero die Schulden müsten abgezogen werden, als welche Johann Faust, laut Contracts über sich zu bezahlen genommen: erachte ich vor Recht, daß dieselbe mit Ja zu beantworten, weil keine quarta deduciret werden kan, ehe man die Schulden davon abgezogen. Halle 6. Februarii 1694.

§. III. Das Responsum des Herrn Strykii lautete also:Responsum Strykii. Demnach über solgende 5. Fragen, als 1. Ob Johann Eide Faustens Testament nicht könne auf ein fideicommissum gezogen werden? 2. Ob haeres Trebellianicam deduciren könne (1) da er kein beständiges Inventarium gemachet, (2) quia coactus restituit? 3. Gesetzt, daß pars adversa Trebellianicam zöge, ob denn nicht zu förderst abzuziehen von der gantzen Massa bonorum die 51. Jück, so der fideicommissarius bereits in Händen hat, so auch die 51. Jück, so perpetuirlich der studirenden Jugend beygeleget worden, wie aus dem Contract erhellet? 4. Ob pars adversa, als nun des haeredis defuncti (qui erat testatoris ex filia nepos) sein Halb-Bruder, der den Testatorem nicht mit einem Bluts-Troffen berühret, ultra Trebellianicam, dotem, ja gar duplicem quartam praetendiren könne? 5. Quando dies cedat, daß ob schon pars adversa quartam ziehe, ob denn nicht vorhero die Schulden müssen abgezogen werden, als welche haeres laut Contracts über sich zu bezahlen genommen? Meine Rechtliche Meinung mit wenig Worten zuertheilen verlanget worden, so berichte hiermit auf die 1. Frage, daß

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[267/0275] bellianica abzuziehen. Auf die IV. Frage: Ob pars adversa, als Johann Faustens halb Bruder ultra Trebellianicam auch dotem, ja gar duplicem quartam praetendiren könne: erachtet ich vor Recht: Ob wohl angeführet wird, daß dieser Halb-Bruder den Testatorem Johann Eide Faust nicht mit einem Bluts-Tropffen angehe; Dieweil aber dennoch Johann Faust also des Testatoris ex filia nepos das Jus detractionis duplicis quartae gehabt, ingleichen aus dem Testament, §. und ob wohl meine instituirten Erben etc. zu sehen, daß der Testator Johann Fausts Mutter ihren dotem mit seiner Verlassenschafft vermischet, solchergestalt aber Johann Faust in casu restitutionis macht gehabt, die bona materna von der Großväterlichen Verlassenschafft zu separiren, so hat er auch ratione utriusque dieses sein Recht auf seinen Halb-Bruder jure haereditario transferiret. Auf die V. und letzte Frage: Quando dies cedat, ob, wenn pars adversa quartam ziehe, denn nicht vorhero die Schulden müsten abgezogen werden, als welche Johann Faust, laut Contracts über sich zu bezahlen genommen: erachte ich vor Recht, daß dieselbe mit Ja zu beantworten, weil keine quarta deduciret werden kan, ehe man die Schulden davon abgezogen. Halle 6. Februarii 1694. IV. Frage. V. Frage. §. III. Das Responsum des Herrn Strykii lautete also: Demnach über solgende 5. Fragen, als 1. Ob Johann Eide Faustens Testament nicht könne auf ein fideicommissum gezogen werden? 2. Ob haeres Trebellianicam deduciren könne (1) da er kein beständiges Inventarium gemachet, (2) quia coactus restituit? 3. Gesetzt, daß pars adversa Trebellianicam zöge, ob denn nicht zu förderst abzuziehen von der gantzen Massa bonorum die 51. Jück, so der fideicommissarius bereits in Händen hat, so auch die 51. Jück, so perpetuirlich der studirenden Jugend beygeleget worden, wie aus dem Contract erhellet? 4. Ob pars adversa, als nun des haeredis defuncti (qui erat testatoris ex filia nepos) sein Halb-Bruder, der den Testatorem nicht mit einem Bluts-Troffen berühret, ultra Trebellianicam, dotem, ja gar duplicem quartam praetendiren könne? 5. Quando dies cedat, daß ob schon pars adversa quartam ziehe, ob denn nicht vorhero die Schulden müssen abgezogen werden, als welche haeres laut Contracts über sich zu bezahlen genommen? Meine Rechtliche Meinung mit wenig Worten zuertheilen verlanget worden, so berichte hiermit auf die 1. Frage, daß Responsum Strykii.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/275>, abgerufen am 24.11.2024.