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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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und GOttes und als Haußhalter über seine Geheimnüs zu halten sind 1. Cor. 4. vid. Beylage sub lit. H. Was hier abermahl von den Bann repetiret wird, ist schon beantwortet, und wird aus dieser Schrifft und denen Beylagen sich ausfindig machen; daß und was für ein Unterscheid zwischen Binden und Bann thun sey.

Auf das Neunte gravamen wegen des aus vorigen deducirten strafbaren Verbrechens, und gegebenen Aergernüsses.

Ad 9) Da in nechstvorhergehenden das erste membrum dieses gravaminis allbereit beantwortet, setzet man dem andern von dem uns vermeyntlich imputirten Aergernüs des heiligen Bernhardi Worte billich entgegen in Cant. 2. Cum corripiuntur vitia, & inde scandalum oritur, ipse sibi scandali causa est, qui fecit, quod argui debeat, non ille, qui arguit, & S. Chrysostomus ostendit pluribus Homiliis in 1. Tim. p. m. 510. non a correptione sed ejus omissione oriri scandalum. Wie nun aus obigen ein unpartheyischer zur Genüge erkennen wird, daß wir nichts wieder die Pflicht, damit wir zuförderst als Prediger GOtt dem HErrn, dem nechst der hohen Obrigkeit als Unterthanen und Diener verwandt sind, gehandelt haben. Also wollen wir nochmahln um alles das, was den 11. Dec. allbereits gebeten und ad protocollum recessiret ist, wie es am kräfftigsten und bündigsten geschehen mag, gebethen und nobile Illustrissimi Judicii officium imploriret haben, die wir verharren etc.

Erinnerung wegen der opponirten exceptionis Spolii.

§. XXX. Nun überlasse ich billich dem unpartheyischen Leser was er von dieser Antwort der Prediger zu judiciren gemeinet sey. Und will meines Orts nur noch dieses erinnern, warum ich hin und wieder etliche Worte, sonderlich bald Anfangs, ausgelassen und mit einem etc. bezeichnet, weil nehmlch darinnen etlicher Personen nahmentlich gedacht worden, die ich wegen vieler Ursachen zu melden Bedencken getragen, auch ohne dem derer Benennung zur Hauptsache wenig oder nichts beyträget. Gedancken über des Salomons Absetzung des Abjathars.Hiernächst wird mir doch erlaubet seyn, meine wenige Gedancken wegen der Beantwortung des 7. gravaminis von der opponirten exceptione spolii kurtz und unmaßgeblich zu entdecken. Ich wolte was drum geben, daß die Prediger das Gleichniß oder die instanz mit unsern HErrn GOtt weggelassen und nicht mit so grosser Scheinheiligkeit vorgebracht hätten, indem es sich gantz und gar nicht hieher reumet, es wäre denn, daß sie behaupten wollen, daß ein Mensch dem allerhöchsten GOtt exceptionem spolii zu opponiren befugt sey, welche Gotteslästerung ich ihnen doch nicht zutraue. Ich halte in übrigen meines Orts dafür, daß die von ihnen in gegenwärtigen casu opponirte exceptio spolii eins von denen grösten Verbrechen sey, das sie in dieser affaire begangen. Aus dem jure Canonico mit ihnen zu disputiren, achte ich

und GOttes und als Haußhalter über seine Geheimnüs zu halten sind 1. Cor. 4. vid. Beylage sub lit. H. Was hier abermahl von den Bann repetiret wird, ist schon beantwortet, und wird aus dieser Schrifft und denen Beylagen sich ausfindig machen; daß und was für ein Unterscheid zwischen Binden und Bann thun sey.

Auf das Neunte gravamen wegen des aus vorigen deducirten strafbaren Verbrechens, und gegebenen Aergernüsses.

Ad 9) Da in nechstvorhergehenden das erste membrum dieses gravaminis allbereit beantwortet, setzet man dem andern von dem uns vermeyntlich imputirten Aergernüs des heiligen Bernhardi Worte billich entgegen in Cant. 2. Cum corripiuntur vitia, & inde scandalum oritur, ipse sibi scandali causa est, qui fecit, quod argui debeat, non ille, qui arguit, & S. Chrysostomus ostendit pluribus Homiliis in 1. Tim. p. m. 510. non a correptione sed ejus omissione oriri scandalum. Wie nun aus obigen ein unpartheyischer zur Genüge erkennen wird, daß wir nichts wieder die Pflicht, damit wir zuförderst als Prediger GOtt dem HErrn, dem nechst der hohen Obrigkeit als Unterthanen und Diener verwandt sind, gehandelt haben. Also wollen wir nochmahln um alles das, was den 11. Dec. allbereits gebeten und ad protocollum recessiret ist, wie es am kräfftigsten und bündigsten geschehen mag, gebethen und nobile Illustrissimi Judicii officium imploriret haben, die wir verharren etc.

Erinnerung wegen der opponirten exceptionis Spolii.

§. XXX. Nun überlasse ich billich dem unpartheyischen Leser was er von dieser Antwort der Prediger zu judiciren gemeinet sey. Und will meines Orts nur noch dieses erinnern, warum ich hin und wieder etliche Worte, sonderlich bald Anfangs, ausgelassen und mit einem etc. bezeichnet, weil nehmlch darinnen etlicher Personen nahmentlich gedacht worden, die ich wegen vieler Ursachen zu melden Bedencken getragen, auch ohne dem derer Benennung zur Hauptsache wenig oder nichts beyträget. Gedancken über des Salomons Absetzung des Abjathars.Hiernächst wird mir doch erlaubet seyn, meine wenige Gedancken wegen der Beantwortung des 7. gravaminis von der opponirten exceptione spolii kurtz und unmaßgeblich zu entdecken. Ich wolte was drum geben, daß die Prediger das Gleichniß oder die instanz mit unsern HErrn GOtt weggelassen und nicht mit so grosser Scheinheiligkeit vorgebracht hätten, indem es sich gantz und gar nicht hieher reumet, es wäre denn, daß sie behaupten wollen, daß ein Mensch dem allerhöchsten GOtt exceptionem spolii zu opponiren befugt sey, welche Gotteslästerung ich ihnen doch nicht zutraue. Ich halte in übrigen meines Orts dafür, daß die von ihnen in gegenwärtigen casu opponirte exceptio spolii eins von denen grösten Verbrechen sey, das sie in dieser affaire begangen. Aus dem jure Canonico mit ihnen zu disputiren, achte ich

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[254/0262] und GOttes und als Haußhalter über seine Geheimnüs zu halten sind 1. Cor. 4. vid. Beylage sub lit. H. Was hier abermahl von den Bann repetiret wird, ist schon beantwortet, und wird aus dieser Schrifft und denen Beylagen sich ausfindig machen; daß und was für ein Unterscheid zwischen Binden und Bann thun sey. Ad 9) Da in nechstvorhergehenden das erste membrum dieses gravaminis allbereit beantwortet, setzet man dem andern von dem uns vermeyntlich imputirten Aergernüs des heiligen Bernhardi Worte billich entgegen in Cant. 2. Cum corripiuntur vitia, & inde scandalum oritur, ipse sibi scandali causa est, qui fecit, quod argui debeat, non ille, qui arguit, & S. Chrysostomus ostendit pluribus Homiliis in 1. Tim. p. m. 510. non a correptione sed ejus omissione oriri scandalum. Wie nun aus obigen ein unpartheyischer zur Genüge erkennen wird, daß wir nichts wieder die Pflicht, damit wir zuförderst als Prediger GOtt dem HErrn, dem nechst der hohen Obrigkeit als Unterthanen und Diener verwandt sind, gehandelt haben. Also wollen wir nochmahln um alles das, was den 11. Dec. allbereits gebeten und ad protocollum recessiret ist, wie es am kräfftigsten und bündigsten geschehen mag, gebethen und nobile Illustrissimi Judicii officium imploriret haben, die wir verharren etc. §. XXX. Nun überlasse ich billich dem unpartheyischen Leser was er von dieser Antwort der Prediger zu judiciren gemeinet sey. Und will meines Orts nur noch dieses erinnern, warum ich hin und wieder etliche Worte, sonderlich bald Anfangs, ausgelassen und mit einem etc. bezeichnet, weil nehmlch darinnen etlicher Personen nahmentlich gedacht worden, die ich wegen vieler Ursachen zu melden Bedencken getragen, auch ohne dem derer Benennung zur Hauptsache wenig oder nichts beyträget. Hiernächst wird mir doch erlaubet seyn, meine wenige Gedancken wegen der Beantwortung des 7. gravaminis von der opponirten exceptione spolii kurtz und unmaßgeblich zu entdecken. Ich wolte was drum geben, daß die Prediger das Gleichniß oder die instanz mit unsern HErrn GOtt weggelassen und nicht mit so grosser Scheinheiligkeit vorgebracht hätten, indem es sich gantz und gar nicht hieher reumet, es wäre denn, daß sie behaupten wollen, daß ein Mensch dem allerhöchsten GOtt exceptionem spolii zu opponiren befugt sey, welche Gotteslästerung ich ihnen doch nicht zutraue. Ich halte in übrigen meines Orts dafür, daß die von ihnen in gegenwärtigen casu opponirte exceptio spolii eins von denen grösten Verbrechen sey, das sie in dieser affaire begangen. Aus dem jure Canonico mit ihnen zu disputiren, achte ich Gedancken über des Salomons Absetzung des Abjathars.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 254. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/262>, abgerufen am 24.11.2024.