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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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nicht auf seine, sondern der Obrigkeit Verantwortung an, es kommt aber auf des ordinirten Predigers Verantwortung, dem gesagt ist, ihr solt lösen und binden, wie ihr es an den grossen und gestrengen Gerichts-Tage JEsu Christi euch zu verantworten getrauet. (3) Was cap. 22. unserer Kirchen-Ordnung stehet, handelt in rubro & nigro von solchen Sünden, welche der Kirchen-Busse unterworffen, wie dann auch daselbst die Abweisung NB. von der Tauff und Abendmahl zusammen stehen, daher selbiges Cap. von niemand, der Ihro Durchl. in solchen Stande zu seyn nicht judiciret, wider uns nicht mag gebrauchet werden; Aber (4) posito nequaquam concesso, man könnte etwas unter einigen Schein und Ausdehnung aus selbigen 22. cap. auf den quaestionirten Casum ziehen, so wird man doch finden, daß was sub finem §. 2. stehet, von uns nicht aus der acht gelassen sey, denn wie wir in denen ersten gradibus admonitionis stunden, und um Erlaubnüß, an einige Theologische Collegia (wovon die Consistoria nicht ausgeschlossen sind) die zwey Fragen vor des hohen Communicanten und der Prediger Verhalten gelangen zu lassen, unterthänigst baten; funden wir, was wir vor und unter dem Gebrauch itztbesagter Graduum wohlerwogen hatten, daß Ihro Durchl. ungnädig nehmen möchten, wenn sie vor dero Consistorium von uns gleichsam verklaget würden, bevorab da sie uns sagen lassen, sie wolten, daß man die Sache geheim hielte; daß wir ja ohne expresse gnädigste Erlaubnüß in ein öffentliches Judicium nicht schreiben dürfften: was wir nicht ex ignorantia multo minus ex malitia, sondern mit gutem Vorbedacht dißfalls unterlassen haben, das sagen wir, funden wir, als wir um Erlaubnüß baten, mit einigen Facultäten und Collegiis zu communiciren, nemlich Ihro Durchl. mißfallen, indem sie uns die Resolution gaben, wir solten zu dero Verunglimpffung und Verkleinerung mit niemande communiciren, weil es der Erörterung dieser Frage nicht bedürffte: So daß, wenn wir es dem Consistorio vorgetragen hätten, so hätten wir entweder damit gesündiget, daß wir die ersten Gradus admonitionis nicht gebrauchet, oder daß wir, da wir sie gebrauchten, und weiter gehen wolten, (so uns aber verboten wurde) wieder solch Verbot gehandelt, wie können wir denn nun, da wir gehörige Behutsam- und Vorsichtigkeit gebrauchet, Sünder seyn? Also (5) gesetzet, die Kirchen-Ordnung gebe in den quaestionirten Casu deutliche Masse als sie nicht thut, so war doch derselben durch eine speciale Verordnung, Resolutiion, und Verboth hic & nunc derogiret. Daß bey diesem Gravamine gesaget ist, es würde wider den geringsten Unterthanen ohne Vorbewust und Verordnung des Consistorii also nicht verfahren, findet sich

nicht auf seine, sondern der Obrigkeit Verantwortung an, es kommt aber auf des ordinirten Predigers Verantwortung, dem gesagt ist, ihr solt lösen und binden, wie ihr es an den grossen und gestrengen Gerichts-Tage JEsu Christi euch zu verantworten getrauet. (3) Was cap. 22. unserer Kirchen-Ordnung stehet, handelt in rubro & nigro von solchen Sünden, welche der Kirchen-Busse unterworffen, wie dann auch daselbst die Abweisung NB. von der Tauff und Abendmahl zusammen stehen, daher selbiges Cap. von niemand, der Ihro Durchl. in solchen Stande zu seyn nicht judiciret, wider uns nicht mag gebrauchet werden; Aber (4) posito nequaquam concesso, man könnte etwas unter einigen Schein und Ausdehnung aus selbigen 22. cap. auf den quaestionirten Casum ziehen, so wird man doch finden, daß was sub finem §. 2. stehet, von uns nicht aus der acht gelassen sey, denn wie wir in denen ersten gradibus admonitionis stunden, und um Erlaubnüß, an einige Theologische Collegia (wovon die Consistoria nicht ausgeschlossen sind) die zwey Fragen vor des hohen Communicanten und der Prediger Verhalten gelangen zu lassen, unterthänigst baten; funden wir, was wir vor und unter dem Gebrauch itztbesagter Graduum wohlerwogen hatten, daß Ihro Durchl. ungnädig nehmen möchten, wenn sie vor dero Consistorium von uns gleichsam verklaget würden, bevorab da sie uns sagen lassen, sie wolten, daß man die Sache geheim hielte; daß wir ja ohne expresse gnädigste Erlaubnüß in ein öffentliches Judicium nicht schreiben dürfften: was wir nicht ex ignorantia multo minus ex malitia, sondern mit gutem Vorbedacht dißfalls unterlassen haben, das sagen wir, funden wir, als wir um Erlaubnüß baten, mit einigen Facultäten und Collegiis zu communiciren, nemlich Ihro Durchl. mißfallen, indem sie uns die Resolution gaben, wir solten zu dero Verunglimpffung und Verkleinerung mit niemande communiciren, weil es der Erörterung dieser Frage nicht bedürffte: So daß, wenn wir es dem Consistorio vorgetragen hätten, so hätten wir entweder damit gesündiget, daß wir die ersten Gradus admonitionis nicht gebrauchet, oder daß wir, da wir sie gebrauchten, und weiter gehen wolten, (so uns aber verboten wurde) wieder solch Verbot gehandelt, wie können wir denn nun, da wir gehörige Behutsam- und Vorsichtigkeit gebrauchet, Sünder seyn? Also (5) gesetzet, die Kirchen-Ordnung gebe in den quaestionirten Casu deutliche Masse als sie nicht thut, so war doch derselben durch eine speciale Verordnung, Resolutiion, und Verboth hic & nunc derogiret. Daß bey diesem Gravamine gesaget ist, es würde wider den geringsten Unterthanen ohne Vorbewust und Verordnung des Consistorii also nicht verfahren, findet sich

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nicht auf seine, sondern der Obrigkeit Verantwortung an, es kommt                      aber auf des ordinirten Predigers Verantwortung, dem gesagt ist, ihr solt lösen                      und binden, wie ihr es an den grossen und gestrengen Gerichts-Tage JEsu Christi                      euch zu verantworten getrauet. (3) Was cap. 22. unserer Kirchen-Ordnung stehet,                      handelt in rubro &amp; nigro von solchen Sünden, welche der Kirchen-Busse                      unterworffen, wie dann auch daselbst die Abweisung NB. von der Tauff und                      Abendmahl zusammen stehen, daher selbiges Cap. von niemand, der Ihro Durchl. in                      solchen Stande zu seyn nicht judiciret, wider uns nicht mag gebrauchet werden;                      Aber (4) posito nequaquam concesso, man könnte etwas unter einigen Schein und                      Ausdehnung aus selbigen 22. cap. auf den quaestionirten Casum ziehen, so wird                      man doch finden, daß was sub finem §. 2. stehet, von uns nicht aus der acht                      gelassen sey, denn wie wir in denen ersten gradibus admonitionis stunden, und um                      Erlaubnüß, an einige Theologische Collegia (wovon die Consistoria nicht                      ausgeschlossen sind) die zwey Fragen vor des hohen Communicanten und der                      Prediger Verhalten gelangen zu lassen, unterthänigst baten; funden wir, was wir                      vor und unter dem Gebrauch itztbesagter Graduum wohlerwogen hatten, daß Ihro                      Durchl. ungnädig nehmen möchten, wenn sie vor dero Consistorium von uns                      gleichsam verklaget würden, bevorab da sie uns sagen lassen, sie wolten, daß man                      die Sache geheim hielte; daß wir ja ohne expresse gnädigste Erlaubnüß in ein                      öffentliches Judicium nicht schreiben dürfften: was wir nicht ex ignorantia                      multo minus ex malitia, sondern mit gutem Vorbedacht dißfalls unterlassen haben,                      das sagen wir, funden wir, als wir um Erlaubnüß baten, mit einigen Facultäten                      und Collegiis zu communiciren, nemlich Ihro Durchl. mißfallen, indem sie uns die                      Resolution gaben, wir solten zu dero Verunglimpffung und Verkleinerung mit                      niemande communiciren, weil es der Erörterung dieser Frage nicht bedürffte: So                      daß, wenn wir es dem Consistorio vorgetragen hätten, so hätten wir entweder                      damit gesündiget, daß wir die ersten Gradus admonitionis nicht gebrauchet, oder                      daß wir, da wir sie gebrauchten, und weiter gehen wolten, (so uns aber verboten                      wurde) wieder solch Verbot gehandelt, wie können wir denn nun, da wir gehörige                      Behutsam- und Vorsichtigkeit gebrauchet, Sünder seyn? Also (5) gesetzet, die                      Kirchen-Ordnung gebe in den quaestionirten Casu deutliche Masse als sie nicht                      thut, so war doch derselben durch eine speciale Verordnung, Resolutiion, und                      Verboth hic &amp; nunc derogiret. Daß bey diesem Gravamine gesaget ist, es würde                      wider den geringsten Unterthanen ohne Vorbewust und Verordnung des Consistorii                      also nicht verfahren, findet sich
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[250/0258] nicht auf seine, sondern der Obrigkeit Verantwortung an, es kommt aber auf des ordinirten Predigers Verantwortung, dem gesagt ist, ihr solt lösen und binden, wie ihr es an den grossen und gestrengen Gerichts-Tage JEsu Christi euch zu verantworten getrauet. (3) Was cap. 22. unserer Kirchen-Ordnung stehet, handelt in rubro & nigro von solchen Sünden, welche der Kirchen-Busse unterworffen, wie dann auch daselbst die Abweisung NB. von der Tauff und Abendmahl zusammen stehen, daher selbiges Cap. von niemand, der Ihro Durchl. in solchen Stande zu seyn nicht judiciret, wider uns nicht mag gebrauchet werden; Aber (4) posito nequaquam concesso, man könnte etwas unter einigen Schein und Ausdehnung aus selbigen 22. cap. auf den quaestionirten Casum ziehen, so wird man doch finden, daß was sub finem §. 2. stehet, von uns nicht aus der acht gelassen sey, denn wie wir in denen ersten gradibus admonitionis stunden, und um Erlaubnüß, an einige Theologische Collegia (wovon die Consistoria nicht ausgeschlossen sind) die zwey Fragen vor des hohen Communicanten und der Prediger Verhalten gelangen zu lassen, unterthänigst baten; funden wir, was wir vor und unter dem Gebrauch itztbesagter Graduum wohlerwogen hatten, daß Ihro Durchl. ungnädig nehmen möchten, wenn sie vor dero Consistorium von uns gleichsam verklaget würden, bevorab da sie uns sagen lassen, sie wolten, daß man die Sache geheim hielte; daß wir ja ohne expresse gnädigste Erlaubnüß in ein öffentliches Judicium nicht schreiben dürfften: was wir nicht ex ignorantia multo minus ex malitia, sondern mit gutem Vorbedacht dißfalls unterlassen haben, das sagen wir, funden wir, als wir um Erlaubnüß baten, mit einigen Facultäten und Collegiis zu communiciren, nemlich Ihro Durchl. mißfallen, indem sie uns die Resolution gaben, wir solten zu dero Verunglimpffung und Verkleinerung mit niemande communiciren, weil es der Erörterung dieser Frage nicht bedürffte: So daß, wenn wir es dem Consistorio vorgetragen hätten, so hätten wir entweder damit gesündiget, daß wir die ersten Gradus admonitionis nicht gebrauchet, oder daß wir, da wir sie gebrauchten, und weiter gehen wolten, (so uns aber verboten wurde) wieder solch Verbot gehandelt, wie können wir denn nun, da wir gehörige Behutsam- und Vorsichtigkeit gebrauchet, Sünder seyn? Also (5) gesetzet, die Kirchen-Ordnung gebe in den quaestionirten Casu deutliche Masse als sie nicht thut, so war doch derselben durch eine speciale Verordnung, Resolutiion, und Verboth hic & nunc derogiret. Daß bey diesem Gravamine gesaget ist, es würde wider den geringsten Unterthanen ohne Vorbewust und Verordnung des Consistorii also nicht verfahren, findet sich

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/258>, abgerufen am 24.11.2024.