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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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schen Christen ein groß Argerniß entstehen würde; wie er dann auch darauf mit gnädigster Erlaubnüß, und mit Zuziehung seines gegenwärtigen Collegen sofort zu demselben Patienten gangen, um ihn bey der Evangelischen Religion zu erhalten, der aber ihnen und vielen andern das vorgesagt: der Abt hätte ihm versprochen, er solte Catholisch bleiben, welches denn eine Praxis wäre, darinnen, der sie hätte, für ihren Antagonisten und Wiedersprecher gehalten werden müste. (4) Was sonst das Gerüchte von einen und andern beglaubigte, daß derselbe sie allbereit in publico Ecclesiae coetu als Ubelthäter und Ubertretter der Kirchen-Ordnung zum voraus condemnirt, und etwa diese oder dergleichen Worte gebraucht hätte: die Leute hätten wider die Kirchen-Ordnung gehandelt. Man müste es sich zwar nicht befremden lassen, wenn einem Prediger Hosianna, nachgehends aber das Crucifige zugeruffen würde; aber'man müste auch zu dem Crucifige keine Ursach geben, und da man bey andern sich Raths erholen solte, nicht hinein plumpen, daß man sich hernach nicht hinter den Ohren kratzte, oder, wie es sonst solte gelautet haben, nicht mit blutigen Köpffen davon gienge; so wären sie zwar nicht gesonnen, bey ihrer guten, Gewissen, und gerechten Sache, sich in so weit daran zu kehren, daß sie iemand dieser wegen mit Führung des Beweises actioniren oder besprechen wolten, sondern sie wolten nur, weil ein und das andre, was sie angeführet, von ihnen selbst nicht würde können geleugnet werden, erinnern daß sich mehr und mehr finden dörffte, das vor dieses mahl auch billich zu hören seyn würde, und bäten also, daß ihrer viere von denen Theologis und einer von denen Politicis a votando abstrahiren möchten, als wieder welche sie das juramentum perhorrescentiae in so wichtigen, ihre fam nicht allein, sondern auch das gantze Evangelische Predig Amt und Kirche concernirenden Sachen, abzugelegen erböthig wären. Sie bäthen auch (5) daß da Einhalts des Gnädigsten Commissarii nach denen bekanten Rechten und dasiger observanz gemäß, mit ihnen verfahren werden solte, auch dißfalls demselbigen nachgelebet werden möchte, daß, wenn sie ihre Verantwortung gethan, die Sache auf eine unpartheyische und von ihnen nicht eximirte Universität, und Theologische Facultät geschicket würde, weil diese controyers pro materia mere Theologica zu halten wäre. (6) Et ultimo, daß sie auch ante omnia, als hactenus non auditi, nec convicti, nach allen, wie sie nicht anders wüsten, geist- und weltlichen Rechten, möchten restituiret werden, wie sie denn hiermit

schen Christen ein groß Argerniß entstehen würde; wie er dann auch darauf mit gnädigster Erlaubnüß, und mit Zuziehung seines gegenwärtigen Collegen sofort zu demselben Patienten gangen, um ihn bey der Evangelischen Religion zu erhalten, der aber ihnen und vielen andern das vorgesagt: der Abt hätte ihm versprochen, er solte Catholisch bleiben, welches denn eine Praxis wäre, darinnen, der sie hätte, für ihren Antagonisten und Wiedersprecher gehalten werden müste. (4) Was sonst das Gerüchte von einen und andern beglaubigte, daß derselbe sie allbereit in publico Ecclesiae coetu als Ubelthäter und Ubertretter der Kirchen-Ordnung zum voraus condemnirt, und etwa diese oder dergleichen Worte gebraucht hätte: die Leute hätten wider die Kirchen-Ordnung gehandelt. Man müste es sich zwar nicht befremden lassen, wenn einem Prediger Hosianna, nachgehends aber das Crucifige zugeruffen würde; aber'man müste auch zu dem Crucifige keine Ursach geben, und da man bey andern sich Raths erholen solte, nicht hinein plumpen, daß man sich hernach nicht hinter den Ohren kratzte, oder, wie es sonst solte gelautet haben, nicht mit blutigen Köpffen davon gienge; so wären sie zwar nicht gesonnen, bey ihrer guten, Gewissen, und gerechten Sache, sich in so weit daran zu kehren, daß sie iemand dieser wegen mit Führung des Beweises actioniren oder besprechen wolten, sondern sie wolten nur, weil ein und das andre, was sie angeführet, von ihnen selbst nicht würde können geleugnet werden, erinnern daß sich mehr und mehr finden dörffte, das vor dieses mahl auch billich zu hören seyn würde, und bäten also, daß ihrer viere von denen Theologis und einer von denen Politicis a votando abstrahiren möchten, als wieder welche sie das juramentum perhorrescentiae in so wichtigen, ihre fam nicht allein, sondern auch das gantze Evangelische Predig Amt und Kirche concernirenden Sachen, abzugelegen erböthig wären. Sie bäthen auch (5) daß da Einhalts des Gnädigsten Commissarii nach denen bekanten Rechten und dasiger observanz gemäß, mit ihnen verfahren werden solte, auch dißfalls demselbigen nachgelebet werden möchte, daß, wenn sie ihre Verantwortung gethan, die Sache auf eine unpartheyische und von ihnen nicht eximirte Universität, und Theologische Facultät geschicket würde, weil diese controyers pro materia mere Theologica zu halten wäre. (6) Et ultimo, daß sie auch ante omnia, als hactenus non auditi, nec convicti, nach allen, wie sie nicht anders wüsten, geist- und weltlichen Rechten, möchten restituiret werden, wie sie denn hiermit

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[236/0244] schen Christen ein groß Argerniß entstehen würde; wie er dann auch darauf mit gnädigster Erlaubnüß, und mit Zuziehung seines gegenwärtigen Collegen sofort zu demselben Patienten gangen, um ihn bey der Evangelischen Religion zu erhalten, der aber ihnen und vielen andern das vorgesagt: der Abt hätte ihm versprochen, er solte Catholisch bleiben, welches denn eine Praxis wäre, darinnen, der sie hätte, für ihren Antagonisten und Wiedersprecher gehalten werden müste. (4) Was sonst das Gerüchte von einen und andern beglaubigte, daß derselbe sie allbereit in publico Ecclesiae coetu als Ubelthäter und Ubertretter der Kirchen-Ordnung zum voraus condemnirt, und etwa diese oder dergleichen Worte gebraucht hätte: die Leute hätten wider die Kirchen-Ordnung gehandelt. Man müste es sich zwar nicht befremden lassen, wenn einem Prediger Hosianna, nachgehends aber das Crucifige zugeruffen würde; aber'man müste auch zu dem Crucifige keine Ursach geben, und da man bey andern sich Raths erholen solte, nicht hinein plumpen, daß man sich hernach nicht hinter den Ohren kratzte, oder, wie es sonst solte gelautet haben, nicht mit blutigen Köpffen davon gienge; so wären sie zwar nicht gesonnen, bey ihrer guten, Gewissen, und gerechten Sache, sich in so weit daran zu kehren, daß sie iemand dieser wegen mit Führung des Beweises actioniren oder besprechen wolten, sondern sie wolten nur, weil ein und das andre, was sie angeführet, von ihnen selbst nicht würde können geleugnet werden, erinnern daß sich mehr und mehr finden dörffte, das vor dieses mahl auch billich zu hören seyn würde, und bäten also, daß ihrer viere von denen Theologis und einer von denen Politicis a votando abstrahiren möchten, als wieder welche sie das juramentum perhorrescentiae in so wichtigen, ihre fam nicht allein, sondern auch das gantze Evangelische Predig Amt und Kirche concernirenden Sachen, abzugelegen erböthig wären. Sie bäthen auch (5) daß da Einhalts des Gnädigsten Commissarii nach denen bekanten Rechten und dasiger observanz gemäß, mit ihnen verfahren werden solte, auch dißfalls demselbigen nachgelebet werden möchte, daß, wenn sie ihre Verantwortung gethan, die Sache auf eine unpartheyische und von ihnen nicht eximirte Universität, und Theologische Facultät geschicket würde, weil diese controyers pro materia mere Theologica zu halten wäre. (6) Et ultimo, daß sie auch ante omnia, als hactenus non auditi, nec convicti, nach allen, wie sie nicht anders wüsten, geist- und weltlichen Rechten, möchten restituiret werden, wie sie denn hiermit

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 236. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/244>, abgerufen am 27.11.2024.