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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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chen-Diener als GOttes-Diener, und in solchen ihren Hauptwerck der menschlichen Bothmäßigkeit von rechtswegen nicht unterworffen wären, ob sie gleich darüber leyden müsten, und sich dawieder als Geduldige nicht setzen könten. (3) Weil sie auch in diesen ihren Hoch-Obrigkeitlich angeordneten Judicio Ecclesiastico einige fänden, wieder welche sie ihre in Rechten gegründete exceptiones hätten, und denn ihrer Durchl. gnädigste intention, wie die Worte lauteten, ohn zweiffel seyn würden, auch in diesen Stück sie nach gemeinen geistlichen und weltlichen Rechten zu judiciren; so würde vor der Hand wieder einige salva eorum existimatione excipiret, weil dieselbe als partiales, ja als zum Theil ihre adversarios sich in dieser Religions und Gewissens Sache allbereit bezeiget hätten, theils mit solchen Responsis, dergleichen weder sie, noch alle diejenige, welche sie dieserwegen befraget hätten, bey einigen unserer Evangelischen Theologorum, so viel derer in öffentlichen Druck bekant wären, finden, und daß jene mit diesen überein kämen, sehen können, sondern es solten ihrer Adversariorum Responsa so wohl denenselbigen, als unsern libris symbolicis (worauf sie doch ihren Pflichten gemäß, ihre Lehr und Predigten fundiret hätten) ex diametro, wie ihnen gesagt worden, zu wieder seyn, wie sie denn selbige, ob sie schon darum angehalten hätten, noch nie zu Gesichte bekommen können: theils aber hätten sie sich ipso facto als ihre adversarios bezeuget, nicht allein was die Hochfürstliche Communion beträffe (wobey ich zwar meines Orts nicht weiß, ob sie die Wegnehmung des sancti denarii, oder, daß der Abt Serenissimum zum Abendmahl admittiret hatte, oder beydes verstehen) sondern auch was andre casus concernirte, unter welchen (um geliebter Kürtze willen) nur ietzo dieser von dem Abt anzuführen wäre, daß wie einsten der N. N. Gärtner, der Römisch Catholischer Religion gewesen, von ihm dem Herrn Abt besuchet worden, und er demselben so fort das heilige Abendmahl unter der Bedingung gegeben, daß derselbe Mensch dem unerachtet, wenn er gesund würde, bey seiner Catholischen Religion bleiben möchte, da dann die Sache so fort an Seine Hochfürstl. Durchl. von einigen Römischen Catholischen gebracht, und unterthänigst gebeten worden, daß weil dieser Gärtner das Abendmahl von dem Pater zu Dorstedt verlangte, S. Durchl. darinnen gnädigst consentiren möchten, welches er der Hoff-Prediger aber vor seine Wenigkeit damals, da er eben die Gnade gehabt, bey Ihrer Durchl. zu seyn, depreciret, daß nemlich dem Pater solches nicht möchte verstattet werden, weil sonst in der Stadt bey den Evangeli-

chen-Diener als GOttes-Diener, und in solchen ihren Hauptwerck der menschlichen Bothmäßigkeit von rechtswegen nicht unterworffen wären, ob sie gleich darüber leyden müsten, und sich dawieder als Geduldige nicht setzen könten. (3) Weil sie auch in diesen ihren Hoch-Obrigkeitlich angeordneten Judicio Ecclesiastico einige fänden, wieder welche sie ihre in Rechten gegründete exceptiones hätten, und denn ihrer Durchl. gnädigste intention, wie die Worte lauteten, ohn zweiffel seyn würden, auch in diesen Stück sie nach gemeinen geistlichen und weltlichen Rechten zu judiciren; so würde vor der Hand wieder einige salva eorum existimatione excipiret, weil dieselbe als partiales, ja als zum Theil ihre adversarios sich in dieser Religions und Gewissens Sache allbereit bezeiget hätten, theils mit solchen Responsis, dergleichen weder sie, noch alle diejenige, welche sie dieserwegen befraget hätten, bey einigen unserer Evangelischen Theologorum, so viel derer in öffentlichen Druck bekant wären, finden, und daß jene mit diesen überein kämen, sehen können, sondern es solten ihrer Adversariorum Responsa so wohl denenselbigen, als unsern libris symbolicis (worauf sie doch ihren Pflichten gemäß, ihre Lehr und Predigten fundiret hätten) ex diametro, wie ihnen gesagt worden, zu wieder seyn, wie sie denn selbige, ob sie schon darum angehalten hätten, noch nie zu Gesichte bekommen können: theils aber hätten sie sich ipso facto als ihre adversarios bezeuget, nicht allein was die Hochfürstliche Communion beträffe (wobey ich zwar meines Orts nicht weiß, ob sie die Wegnehmung des sancti denarii, oder, daß der Abt Serenissimum zum Abendmahl admittiret hatte, oder beydes verstehen) sondern auch was andre casus concernirte, unter welchen (um geliebter Kürtze willen) nur ietzo dieser von dem Abt anzuführen wäre, daß wie einsten der N. N. Gärtner, der Römisch Catholischer Religion gewesen, von ihm dem Herrn Abt besuchet worden, und er demselben so fort das heilige Abendmahl unter der Bedingung gegeben, daß derselbe Mensch dem unerachtet, wenn er gesund würde, bey seiner Catholischen Religion bleiben möchte, da dann die Sache so fort an Seine Hochfürstl. Durchl. von einigen Römischen Catholischen gebracht, und unterthänigst gebeten worden, daß weil dieser Gärtner das Abendmahl von dem Pater zu Dorstedt verlangte, S. Durchl. darinnen gnädigst consentiren möchten, welches er der Hoff-Prediger aber vor seine Wenigkeit damals, da er eben die Gnade gehabt, bey Ihrer Durchl. zu seyn, depreciret, daß nemlich dem Pater solches nicht möchte verstattet werden, weil sonst in der Stadt bey den Evangeli-

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chen-Diener als GOttes-Diener,                      und in solchen ihren Hauptwerck der menschlichen Bothmäßigkeit von rechtswegen                      nicht unterworffen wären, ob sie gleich darüber leyden müsten, und sich dawieder                      als Geduldige nicht setzen könten. (3) Weil sie auch in diesen ihren                      Hoch-Obrigkeitlich angeordneten Judicio Ecclesiastico einige fänden, wieder                      welche sie ihre in Rechten gegründete exceptiones hätten, und denn ihrer Durchl.                      gnädigste intention, wie die Worte lauteten, ohn zweiffel seyn würden, auch in                      diesen Stück sie nach gemeinen geistlichen und weltlichen Rechten zu judiciren;                      so würde vor der Hand wieder einige salva eorum existimatione excipiret, weil                      dieselbe als partiales, ja als zum Theil ihre adversarios sich in dieser                      Religions und Gewissens Sache allbereit bezeiget hätten, theils mit solchen                      Responsis, dergleichen weder sie, noch alle diejenige, welche sie dieserwegen                      befraget hätten, bey einigen unserer Evangelischen Theologorum, so viel derer in                      öffentlichen Druck bekant wären, finden, und daß jene mit diesen überein kämen,                      sehen können, sondern es solten ihrer Adversariorum Responsa so wohl                      denenselbigen, als unsern libris symbolicis (worauf sie doch ihren Pflichten                      gemäß, ihre Lehr und Predigten fundiret hätten) ex diametro, wie ihnen gesagt                      worden, zu wieder seyn, wie sie denn selbige, ob sie schon darum angehalten                      hätten, noch nie zu Gesichte bekommen können: theils aber hätten sie sich ipso                      facto als ihre adversarios bezeuget, nicht allein was die Hochfürstliche                      Communion beträffe (wobey ich zwar meines Orts nicht weiß, ob sie die Wegnehmung                      des sancti denarii, oder, daß der Abt Serenissimum zum Abendmahl admittiret                      hatte, oder beydes verstehen) sondern auch was andre casus concernirte, unter                      welchen (um geliebter Kürtze willen) nur ietzo dieser von dem Abt anzuführen                      wäre, daß wie einsten der N. N. Gärtner, der Römisch Catholischer Religion                      gewesen, von ihm dem Herrn Abt besuchet worden, und er demselben so fort das                      heilige Abendmahl unter der Bedingung gegeben, daß derselbe Mensch dem                      unerachtet, wenn er gesund würde, bey seiner Catholischen Religion bleiben                      möchte, da dann die Sache so fort an Seine Hochfürstl. Durchl. von einigen                      Römischen Catholischen gebracht, und unterthänigst gebeten worden, daß weil                      dieser Gärtner das Abendmahl von dem Pater zu Dorstedt verlangte, S. Durchl.                      darinnen gnädigst consentiren möchten, welches er der Hoff-Prediger aber vor                      seine Wenigkeit damals, da er eben die Gnade gehabt, bey Ihrer Durchl. zu seyn,                      depreciret, daß nemlich dem Pater solches nicht möchte verstattet werden, weil                      sonst in der Stadt bey den Evangeli-
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[235/0243] chen-Diener als GOttes-Diener, und in solchen ihren Hauptwerck der menschlichen Bothmäßigkeit von rechtswegen nicht unterworffen wären, ob sie gleich darüber leyden müsten, und sich dawieder als Geduldige nicht setzen könten. (3) Weil sie auch in diesen ihren Hoch-Obrigkeitlich angeordneten Judicio Ecclesiastico einige fänden, wieder welche sie ihre in Rechten gegründete exceptiones hätten, und denn ihrer Durchl. gnädigste intention, wie die Worte lauteten, ohn zweiffel seyn würden, auch in diesen Stück sie nach gemeinen geistlichen und weltlichen Rechten zu judiciren; so würde vor der Hand wieder einige salva eorum existimatione excipiret, weil dieselbe als partiales, ja als zum Theil ihre adversarios sich in dieser Religions und Gewissens Sache allbereit bezeiget hätten, theils mit solchen Responsis, dergleichen weder sie, noch alle diejenige, welche sie dieserwegen befraget hätten, bey einigen unserer Evangelischen Theologorum, so viel derer in öffentlichen Druck bekant wären, finden, und daß jene mit diesen überein kämen, sehen können, sondern es solten ihrer Adversariorum Responsa so wohl denenselbigen, als unsern libris symbolicis (worauf sie doch ihren Pflichten gemäß, ihre Lehr und Predigten fundiret hätten) ex diametro, wie ihnen gesagt worden, zu wieder seyn, wie sie denn selbige, ob sie schon darum angehalten hätten, noch nie zu Gesichte bekommen können: theils aber hätten sie sich ipso facto als ihre adversarios bezeuget, nicht allein was die Hochfürstliche Communion beträffe (wobey ich zwar meines Orts nicht weiß, ob sie die Wegnehmung des sancti denarii, oder, daß der Abt Serenissimum zum Abendmahl admittiret hatte, oder beydes verstehen) sondern auch was andre casus concernirte, unter welchen (um geliebter Kürtze willen) nur ietzo dieser von dem Abt anzuführen wäre, daß wie einsten der N. N. Gärtner, der Römisch Catholischer Religion gewesen, von ihm dem Herrn Abt besuchet worden, und er demselben so fort das heilige Abendmahl unter der Bedingung gegeben, daß derselbe Mensch dem unerachtet, wenn er gesund würde, bey seiner Catholischen Religion bleiben möchte, da dann die Sache so fort an Seine Hochfürstl. Durchl. von einigen Römischen Catholischen gebracht, und unterthänigst gebeten worden, daß weil dieser Gärtner das Abendmahl von dem Pater zu Dorstedt verlangte, S. Durchl. darinnen gnädigst consentiren möchten, welches er der Hoff-Prediger aber vor seine Wenigkeit damals, da er eben die Gnade gehabt, bey Ihrer Durchl. zu seyn, depreciret, daß nemlich dem Pater solches nicht möchte verstattet werden, weil sonst in der Stadt bey den Evangeli-

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 235. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/243>, abgerufen am 25.11.2024.