Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.würden mündlich vernehmen lassen, sondern daß sie spatium deliberandi bitten würden, als dürffte wohl nöthig seyn, daß man ihnen selbige verstattete, aber dabey eine kurtze Frist setzete. §. XXIV. Als nun die andere Commissarii bey diesen Vortrag nichts weiter zu erinnern hatten, wurden die beyden Prediger hinein gefordert, da denn der Hoff-Prediger bald Anfangs seine Christliche und Apostolische Demuth dadurch bezeigen wolte, daß er mit stachlichten Reden sich beschwerete, daß man einen Stuhl für ihn nur vor die Taffel, und nicht an dieselbige gesetzet hätte. Da aber von dem Herren Praeside diese Thorheit kurtz und vernünfftig abgelehnet, und auch ihnen in einer kurtzen Proposition die Absicht dieser Commission eröffnet wie nicht weniger die 9. Gravamina potiora vorgelesen wurden, antworteten die Prediger: Sie wolten verhoffen, daß ihnen die 9. Puncta zu ihrer Verantwortung würden communiciret werden, und weil ihnen doch in der Geheimen Raths-Stube jüngsten wäre gesagt worden, daß ihnen alle Beneficia juris verstattet seyn solten, so müsten sie (1) berichten, daß, falls sie in diesem Judicio Ecclesiastico einige Worte und Expressiones gebrauchen würden, die etwan von einem und andern ihnen möchten, als injurieus oder sonst übel gemeinet, ausgedeutet werden, sie sich so fort anfangs darwider feyerlichst verwahrten, und vor GOtt bezeugten, daß mit allen und jeden nichts anders als veritas & causa justitiae abgezielet und intendiret würde, wie sie denn auch gleichfalls bäthen, daß wenn sie, als die des Rechtens nicht völlig erfahren, auch in einen solchen Processu itzo befangen wären, da sie schwerlich eines Advocaten oder Consulenten würden habhafft werden können, einige favores juris praeteriren solten, dieselbigen ihnen als Predigern ex officio möchten suppliret und ersetzet werden. (2) Daß sie quod hanc causam nicht als einiger Menschen Knechte, sondern als Christi Diener, denen auch die Höchsten in der Welt, quoad officia Spiritus sancti zu folgen Krafft göttlichen Worts verbunden wären, angesehen, und judiciret werden möchten, wie sie denn vor dieses mahl Weitläufftigkeit zu vermeiden, unsere Theologos und Casuisten nicht anziehen, sondern brevitatis studio alleine den Christlichen Politicum von Seckendorff in seinen Fürsten Staat Part. II. cap. 11. §. 8. & cap. 13. §. 1. allegiren wolten, woselbst er ausdrücklich statuirte, daß das Predig-Amt, wie es in der Lehre des Worts GOttes und Austheilung der heiligen Sacramente bestünde, ein Werck sey, so nicht von weltlicher Obrigkeit, sondern von GOtt allein geordnet, und dannenhero die Kir- würden mündlich vernehmen lassen, sondern daß sie spatium deliberandi bitten würden, als dürffte wohl nöthig seyn, daß man ihnen selbige verstattete, aber dabey eine kurtze Frist setzete. §. XXIV. Als nun die andere Commissarii bey diesen Vortrag nichts weiter zu erinnern hatten, wurden die beyden Prediger hinein gefordert, da denn der Hoff-Prediger bald Anfangs seine Christliche und Apostolische Demuth dadurch bezeigen wolte, daß er mit stachlichten Reden sich beschwerete, daß man einen Stuhl für ihn nur vor die Taffel, und nicht an dieselbige gesetzet hätte. Da aber von dem Herren Praeside diese Thorheit kurtz und vernünfftig abgelehnet, und auch ihnen in einer kurtzen Proposition die Absicht dieser Commission eröffnet wie nicht weniger die 9. Gravamina potiora vorgelesen wurden, antworteten die Prediger: Sie wolten verhoffen, daß ihnen die 9. Puncta zu ihrer Verantwortung würden communiciret werden, und weil ihnen doch in der Geheimen Raths-Stube jüngsten wäre gesagt worden, daß ihnen alle Beneficia juris verstattet seyn solten, so müsten sie (1) berichten, daß, falls sie in diesem Judicio Ecclesiastico einige Worte und Expressiones gebrauchen würden, die etwan von einem und andern ihnen möchten, als injurieus oder sonst übel gemeinet, ausgedeutet werden, sie sich so fort anfangs darwider feyerlichst verwahrten, und vor GOtt bezeugten, daß mit allen und jeden nichts anders als veritas & causa justitiae abgezielet und intendiret würde, wie sie denn auch gleichfalls bäthen, daß wenn sie, als die des Rechtens nicht völlig erfahren, auch in einen solchen Processu itzo befangen wären, da sie schwerlich eines Advocaten oder Consulenten würden habhafft werden können, einige favores juris praeteriren solten, dieselbigen ihnen als Predigern ex officio möchten suppliret und ersetzet werden. (2) Daß sie quod hanc causam nicht als einiger Menschen Knechte, sondern als Christi Diener, denen auch die Höchsten in der Welt, quoad officia Spiritus sancti zu folgen Krafft göttlichen Worts verbunden wären, angesehen, und judiciret werden möchten, wie sie denn vor dieses mahl Weitläufftigkeit zu vermeiden, unsere Theologos und Casuisten nicht anziehen, sondern brevitatis studio alleine den Christlichen Politicum von Seckendorff in seinen Fürsten Staat Part. II. cap. 11. §. 8. & cap. 13. §. 1. allegiren wolten, woselbst er ausdrücklich statuirte, daß das Predig-Amt, wie es in der Lehre des Worts GOttes und Austheilung der heiligen Sacramente bestünde, ein Werck sey, so nicht von weltlicher Obrigkeit, sondern von GOtt allein geordnet, und dannenhero die Kir- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0242" n="234"/> würden mündlich vernehmen lassen, sondern daß sie spatium deliberandi bitten würden, als dürffte wohl nöthig seyn, daß man ihnen selbige verstattete, aber dabey eine kurtze Frist setzete.</p> <note place="left"><hi rendition="#i">Conduite</hi> und merckwürdige <hi rendition="#i">Cautel</hi>en der Prediger für der <hi rendition="#i">Commission.</hi></note> <p>§. XXIV. 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Puncta zu ihrer Verantwortung würden communiciret werden, und weil ihnen doch in der Geheimen Raths-Stube jüngsten wäre gesagt worden, daß ihnen alle Beneficia juris verstattet seyn solten, so müsten sie (1) berichten, daß, falls sie in diesem Judicio Ecclesiastico einige Worte und Expressiones gebrauchen würden, die etwan von einem und andern ihnen möchten, als injurieus oder sonst übel gemeinet, ausgedeutet werden, sie sich so fort anfangs darwider feyerlichst verwahrten, und vor GOtt bezeugten, daß mit allen und jeden nichts anders als veritas & causa justitiae abgezielet und intendiret würde, wie sie denn auch gleichfalls bäthen, daß wenn sie, als die des Rechtens nicht völlig erfahren, auch in einen solchen Processu itzo befangen wären, da sie schwerlich eines Advocaten oder Consulenten würden habhafft werden können, einige favores juris praeteriren solten, dieselbigen ihnen als Predigern ex officio möchten suppliret und ersetzet werden. (2) Daß sie quod hanc causam nicht als einiger Menschen Knechte, sondern als Christi Diener, denen auch die Höchsten in der Welt, quoad officia Spiritus sancti zu folgen Krafft göttlichen Worts verbunden wären, angesehen, und judiciret werden möchten, wie sie denn vor dieses mahl Weitläufftigkeit zu vermeiden, unsere Theologos und Casuisten nicht anziehen, sondern brevitatis studio alleine den Christlichen Politicum von Seckendorff in seinen Fürsten Staat Part. II. cap. 11. §. 8. & cap. 13. §. 1. allegiren wolten, woselbst er ausdrücklich statuirte, daß das Predig-Amt, wie es in der Lehre des Worts GOttes und Austheilung der heiligen Sacramente bestünde, ein Werck sey, so nicht von weltlicher Obrigkeit, sondern von GOtt allein geordnet, und dannenhero die Kir- </p> </div> </body> </text> </TEI> [234/0242]
würden mündlich vernehmen lassen, sondern daß sie spatium deliberandi bitten würden, als dürffte wohl nöthig seyn, daß man ihnen selbige verstattete, aber dabey eine kurtze Frist setzete.
§. XXIV. Als nun die andere Commissarii bey diesen Vortrag nichts weiter zu erinnern hatten, wurden die beyden Prediger hinein gefordert, da denn der Hoff-Prediger bald Anfangs seine Christliche und Apostolische Demuth dadurch bezeigen wolte, daß er mit stachlichten Reden sich beschwerete, daß man einen Stuhl für ihn nur vor die Taffel, und nicht an dieselbige gesetzet hätte. Da aber von dem Herren Praeside diese Thorheit kurtz und vernünfftig abgelehnet, und auch ihnen in einer kurtzen Proposition die Absicht dieser Commission eröffnet wie nicht weniger die 9. Gravamina potiora vorgelesen wurden, antworteten die Prediger: Sie wolten verhoffen, daß ihnen die 9. Puncta zu ihrer Verantwortung würden communiciret werden, und weil ihnen doch in der Geheimen Raths-Stube jüngsten wäre gesagt worden, daß ihnen alle Beneficia juris verstattet seyn solten, so müsten sie (1) berichten, daß, falls sie in diesem Judicio Ecclesiastico einige Worte und Expressiones gebrauchen würden, die etwan von einem und andern ihnen möchten, als injurieus oder sonst übel gemeinet, ausgedeutet werden, sie sich so fort anfangs darwider feyerlichst verwahrten, und vor GOtt bezeugten, daß mit allen und jeden nichts anders als veritas & causa justitiae abgezielet und intendiret würde, wie sie denn auch gleichfalls bäthen, daß wenn sie, als die des Rechtens nicht völlig erfahren, auch in einen solchen Processu itzo befangen wären, da sie schwerlich eines Advocaten oder Consulenten würden habhafft werden können, einige favores juris praeteriren solten, dieselbigen ihnen als Predigern ex officio möchten suppliret und ersetzet werden. (2) Daß sie quod hanc causam nicht als einiger Menschen Knechte, sondern als Christi Diener, denen auch die Höchsten in der Welt, quoad officia Spiritus sancti zu folgen Krafft göttlichen Worts verbunden wären, angesehen, und judiciret werden möchten, wie sie denn vor dieses mahl Weitläufftigkeit zu vermeiden, unsere Theologos und Casuisten nicht anziehen, sondern brevitatis studio alleine den Christlichen Politicum von Seckendorff in seinen Fürsten Staat Part. II. cap. 11. §. 8. & cap. 13. §. 1. allegiren wolten, woselbst er ausdrücklich statuirte, daß das Predig-Amt, wie es in der Lehre des Worts GOttes und Austheilung der heiligen Sacramente bestünde, ein Werck sey, so nicht von weltlicher Obrigkeit, sondern von GOtt allein geordnet, und dannenhero die Kir-
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 234. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/242>, abgerufen am 27.07.2024. |