Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.darinnen verlanget, daß man ihnen das Predigen wieder verstatten, und sie in solchergestalt in integrum restituiren möchte, weilen nach denen gemeinen Rechts-Regeln spoliatus ante omnia müsse restituiret werden, woraus denn klar erhellet, daß gedachte Prediger sich pro spoliatis halten, und daraus nothwendig folgen muß, daß sie Serenissimi wegen Untersagung der Cantzel gemachte Verordnung als ein spolium, Ihro Durchl. aber, der doch ihr summus Episcopus, pro spoliatore ausehen. 12.) In der bey selbigen Schreiben befindlichen Beylage sub lit. A. & B. sind verschiedene passagen aus dem Jure Canonico so wohl, als aus andern Dd. allegiret, welche nicht allein incongrue von denen beeden Predigern angeführet worden, sondern es ist auch aus etlichen allerdings zuschliessen, daß gedachte Prediger Ihro Durchl. das völlige exercitium jurium papalium in ihrem Lande, welches Ihro doch per. §. 48. art. V. Inst. Pac. Westph. zustehet, streitig machen wollen. Dieses ist nun dasjenige, welches ich aus denen mir gegebenen Actis extrahiret habe, und worauf ich der Meynung bin, daß in Abfassung der Sentenz hauptsächlich zu reflectiren seyn werde. Es sind zwar noch zwey puncta übrig, wovon man in denen Actis auch einige Nachricht findet, und welche von nicht geringer Wichtigkeit seyn, als die obenangeführten, nehmlich die eine Zeitheto von denen Predigern geführte conduite in ihren Predigten, als auch da sie Ihro Durchl. von Gebrauch des Abendmahls abgehalten; weiln aber diese Puncte accurat zu überlegen, zuförderst nöthig seyn will, daß eine exacte Untersuchung deshalb angestellet werde, so hab ich nicht examiniren können, wie weit die Prediger darinn so wohl circa rem ipsam als circa modum agendi ihr Amt gemißbrauchet. Ich überlasse immittelst denen Herren Mit-Commissariis, als meinen resp. hochgeneigten Patronen, Gönnern und Freunden, dero bekannten hohen dexterität nach, diese facti speciem mit Fleiß zu erwegen, selbige mit denen mir zugestellten und hiebeygehenden Actis zu conferiren, auch dero eigenen Gefallen nach davon zu retranchiren, und hinzu zusetzen, was sie nöthig erachten; Ja es würde mir eine besondere faveur geschehen, wenn jemand derer Herren Con-Commissarien sich die Mühe geben, und selbst eine speciem facti entwerfen wolte, da ich denn versichere, daß ich mit allem plaisir die meinige gerne zurücknehmen würde. Bey ieden excerpirten Umständen derer anstößigen factorum hatte der Herr Concipient die numeros actorum allegiret, woraus er die 12. notablesten puncte excerpiret, die ich aber zu allegiren, vor unnöthig gehalten, weil allbereit in vorigen davon darinnen verlanget, daß man ihnen das Predigen wieder verstatten, und sie in solchergestalt in integrum restituiren möchte, weilen nach denen gemeinen Rechts-Regeln spoliatus ante omnia müsse restituiret werden, woraus denn klar erhellet, daß gedachte Prediger sich pro spoliatis halten, und daraus nothwendig folgen muß, daß sie Serenissimi wegen Untersagung der Cantzel gemachte Verordnung als ein spolium, Ihro Durchl. aber, der doch ihr summus Episcopus, pro spoliatore ausehen. 12.) In der bey selbigen Schreiben befindlichen Beylage sub lit. A. & B. sind verschiedene passagen aus dem Jure Canonico so wohl, als aus andern Dd. allegiret, welche nicht allein incongrue von denen beeden Predigern angeführet worden, sondern es ist auch aus etlichen allerdings zuschliessen, daß gedachte Prediger Ihro Durchl. das völlige exercitium jurium papalium in ihrem Lande, welches Ihro doch per. §. 48. art. V. Inst. Pac. Westph. zustehet, streitig machen wollen. Dieses ist nun dasjenige, welches ich aus denen mir gegebenen Actis extrahiret habe, und worauf ich der Meynung bin, daß in Abfassung der Sentenz hauptsächlich zu reflectiren seyn werde. Es sind zwar noch zwey puncta übrig, wovon man in denen Actis auch einige Nachricht findet, und welche von nicht geringer Wichtigkeit seyn, als die obenangeführten, nehmlich die eine Zeitheto von denen Predigern geführte conduite in ihren Predigten, als auch da sie Ihro Durchl. von Gebrauch des Abendmahls abgehalten; weiln aber diese Puncte accurat zu überlegen, zuförderst nöthig seyn will, daß eine exacte Untersuchung deshalb angestellet werde, so hab ich nicht examiniren können, wie weit die Prediger darinn so wohl circa rem ipsam als circa modum agendi ihr Amt gemißbrauchet. Ich überlasse immittelst denen Herren Mit-Commissariis, als meinen resp. hochgeneigten Patronen, Gönnern und Freunden, dero bekannten hohen dexterität nach, diese facti speciem mit Fleiß zu erwegen, selbige mit denen mir zugestellten und hiebeygehenden Actis zu conferiren, auch dero eigenen Gefallen nach davon zu retranchiren, und hinzu zusetzen, was sie nöthig erachten; Ja es würde mir eine besondere faveur geschehen, wenn jemand derer Herren Con-Commissarien sich die Mühe geben, und selbst eine speciem facti entwerfen wolte, da ich denn versichere, daß ich mit allem plaisir die meinige gerne zurücknehmen würde. Bey ieden excerpirten Umständen derer anstößigen factorum hatte der Herr Concipient die numeros actorum allegiret, woraus er die 12. notablesten puncte excerpiret, die ich aber zu allegiren, vor unnöthig gehalten, weil allbereit in vorigen davon <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0239" n="231"/> darinnen verlanget, daß man ihnen das Predigen wieder verstatten, und sie in solchergestalt in integrum restituiren möchte, weilen nach denen gemeinen Rechts-Regeln spoliatus ante omnia müsse restituiret werden, woraus denn klar erhellet, daß gedachte Prediger sich pro spoliatis halten, und daraus nothwendig folgen muß, daß sie Serenissimi wegen Untersagung der Cantzel gemachte Verordnung als ein spolium, Ihro Durchl. aber, der doch ihr summus Episcopus, pro spoliatore ausehen. 12.) In der bey selbigen Schreiben befindlichen Beylage sub lit. A. & B. sind verschiedene passagen aus dem Jure Canonico so wohl, als aus andern Dd. allegiret, welche nicht allein incongrue von denen beeden Predigern angeführet worden, sondern es ist auch aus etlichen allerdings zuschliessen, daß gedachte Prediger Ihro Durchl. das völlige exercitium jurium papalium in ihrem Lande, welches Ihro doch per. §. 48. art. V. Inst. Pac. Westph. zustehet, streitig machen wollen. Dieses ist nun dasjenige, welches ich aus denen mir gegebenen Actis extrahiret habe, und worauf ich der Meynung bin, daß in Abfassung der Sentenz hauptsächlich zu reflectiren seyn werde. Es sind zwar noch zwey puncta übrig, wovon man in denen Actis auch einige Nachricht findet, und welche von nicht geringer Wichtigkeit seyn, als die obenangeführten, nehmlich die eine Zeitheto von denen Predigern geführte conduite in ihren Predigten, als auch da sie Ihro Durchl. von Gebrauch des Abendmahls abgehalten; weiln aber diese Puncte accurat zu überlegen, zuförderst nöthig seyn will, daß eine exacte Untersuchung deshalb angestellet werde, so hab ich nicht examiniren können, wie weit die Prediger darinn so wohl circa rem ipsam als circa modum agendi ihr Amt gemißbrauchet. Ich überlasse immittelst denen Herren Mit-Commissariis, als meinen resp. hochgeneigten Patronen, Gönnern und Freunden, dero bekannten hohen dexterität nach, diese facti speciem mit Fleiß zu erwegen, selbige mit denen mir zugestellten und hiebeygehenden Actis zu conferiren, auch dero eigenen Gefallen nach davon zu retranchiren, und hinzu zusetzen, was sie nöthig erachten; Ja es würde mir eine besondere faveur geschehen, wenn jemand derer Herren Con-Commissarien sich die Mühe geben, und selbst eine speciem facti entwerfen wolte, da ich denn versichere, daß ich mit allem plaisir die meinige gerne zurücknehmen würde. Bey ieden excerpirten Umständen derer anstößigen factorum hatte der Herr Concipient die numeros actorum allegiret, woraus er die 12. notablesten puncte excerpiret, die ich aber zu allegiren, vor unnöthig gehalten, weil allbereit in vorigen davon </p> </div> </body> </text> </TEI> [231/0239]
darinnen verlanget, daß man ihnen das Predigen wieder verstatten, und sie in solchergestalt in integrum restituiren möchte, weilen nach denen gemeinen Rechts-Regeln spoliatus ante omnia müsse restituiret werden, woraus denn klar erhellet, daß gedachte Prediger sich pro spoliatis halten, und daraus nothwendig folgen muß, daß sie Serenissimi wegen Untersagung der Cantzel gemachte Verordnung als ein spolium, Ihro Durchl. aber, der doch ihr summus Episcopus, pro spoliatore ausehen. 12.) In der bey selbigen Schreiben befindlichen Beylage sub lit. A. & B. sind verschiedene passagen aus dem Jure Canonico so wohl, als aus andern Dd. allegiret, welche nicht allein incongrue von denen beeden Predigern angeführet worden, sondern es ist auch aus etlichen allerdings zuschliessen, daß gedachte Prediger Ihro Durchl. das völlige exercitium jurium papalium in ihrem Lande, welches Ihro doch per. §. 48. art. V. Inst. Pac. Westph. zustehet, streitig machen wollen. Dieses ist nun dasjenige, welches ich aus denen mir gegebenen Actis extrahiret habe, und worauf ich der Meynung bin, daß in Abfassung der Sentenz hauptsächlich zu reflectiren seyn werde. Es sind zwar noch zwey puncta übrig, wovon man in denen Actis auch einige Nachricht findet, und welche von nicht geringer Wichtigkeit seyn, als die obenangeführten, nehmlich die eine Zeitheto von denen Predigern geführte conduite in ihren Predigten, als auch da sie Ihro Durchl. von Gebrauch des Abendmahls abgehalten; weiln aber diese Puncte accurat zu überlegen, zuförderst nöthig seyn will, daß eine exacte Untersuchung deshalb angestellet werde, so hab ich nicht examiniren können, wie weit die Prediger darinn so wohl circa rem ipsam als circa modum agendi ihr Amt gemißbrauchet. Ich überlasse immittelst denen Herren Mit-Commissariis, als meinen resp. hochgeneigten Patronen, Gönnern und Freunden, dero bekannten hohen dexterität nach, diese facti speciem mit Fleiß zu erwegen, selbige mit denen mir zugestellten und hiebeygehenden Actis zu conferiren, auch dero eigenen Gefallen nach davon zu retranchiren, und hinzu zusetzen, was sie nöthig erachten; Ja es würde mir eine besondere faveur geschehen, wenn jemand derer Herren Con-Commissarien sich die Mühe geben, und selbst eine speciem facti entwerfen wolte, da ich denn versichere, daß ich mit allem plaisir die meinige gerne zurücknehmen würde. Bey ieden excerpirten Umständen derer anstößigen factorum hatte der Herr Concipient die numeros actorum allegiret, woraus er die 12. notablesten puncte excerpiret, die ich aber zu allegiren, vor unnöthig gehalten, weil allbereit in vorigen davon
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |