Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.327. in der treuen Vermahnung an einen Pfarrhern, daß er zu unbilligen Absetzen eines Predigers nicht stillschweigen, noch zu eines andern Eindringen an seine Statt willigen soll; woselbst er gar hart redet. Theologi Witteberg. p. 2. Cons. p. m. 93. 191. 194. Gesetzt, daß sie die Jura Episcopalia hätten, so hätten sie doch in der Sache, indem sie dieselbe selbst betrifft, ihre eigene Richter nicht seyn sollen. Es hätten die Puncta müssen erörtert werden, eure Antwort gebührend angeführet, und ihr einiger Calumnien müssen ordentlich überführet werden, und alsdenn NB. andere erst darüber zu erkennen gehabt, ob ihr damit die Uhrlaubung verdienet. Wie man aber in propria causa judiciret, auch euch nicht einige Puncta specifice vorgehalten, vielweniger euch darübe vernommen, und de facto zugefahren, Euch die Cantzel verbothen, kan solches anders nicht, denn ein verdächtiges unbilliges procediren geachtet werden. So kan ohne dies niemand nach seinen eigenen Willen mit Lehrern und Predigern verfahren, und sie von ihrem Dienste ohne sattsame Ursache, vielweniger wegen heimliches Hasses, oder daß man ihre Straf-Predigten nicht vertragen kan, absetzen, weil sie dieses Amt nicht von Menschen, sondern von GOtt haben, und da sie GOtt in seinem Worte nicht verdammet, da sie wider GOttes Wort nicht gelehret, noch wider seine Gesetz ärgerlich gelebet, so kan man sie auch nicht verdammen. Theol. Rostoch. ap. Dedek. Vol. 1. conf. f. m. 724. und andere fol. 851. 853. 1035. die unter andern schreiben: Daß es irrig und falsch sey, daß man sagt, Obrigkeit hat Macht zu beruffen, darum hat sie auch Macht zu enturlauben. So doch Obrigkeit nur die Prediger abzusetzen hat, welche falscher Lehre oder ärgerlichen Lebens überzeuget sind. Woselbst auch einige schreckliche Exempel der Straffe derer angeführet sind, so dawider gethan. In nova Appendice hor. Cons. werden p. 519. seq. 540. mehr Theologi allegiret, die alle hiermit einig, daß sie mit dem Caus. 2. q. 1. c. 18. allegirten Augustino sagen: Quis sibi utrumque audeat assumere, ut cuiquam ipse sit & accusator & judex, und daß die gemeine weltlichen Rechte vermögen, quod ab executione processus inchoandus non sit leg. un. C. de prohib. sequest. pec. V. oportet enim, und daß die Suspensio bey denen Predigern eine solche Straffe sey, die auf grobe ärgerliche und unverantwortliche Sünde folget, welche an einen Pa- 327. in der treuen Vermahnung an einen Pfarrhern, daß er zu unbilligen Absetzen eines Predigers nicht stillschweigen, noch zu eines andern Eindringen an seine Statt willigen soll; woselbst er gar hart redet. Theologi Witteberg. p. 2. Cons. p. m. 93. 191. 194. Gesetzt, daß sie die Jura Episcopalia hätten, so hätten sie doch in der Sache, indem sie dieselbe selbst betrifft, ihre eigene Richter nicht seyn sollen. Es hätten die Puncta müssen erörtert werden, eure Antwort gebührend angeführet, und ihr einiger Calumnien müssen ordentlich überführet werden, und alsdenn NB. andere erst darüber zu erkennen gehabt, ob ihr damit die Uhrlaubung verdienet. Wie man aber in propria causa judiciret, auch euch nicht einige Puncta specifice vorgehalten, vielweniger euch darübe vernommen, und de facto zugefahren, Euch die Cantzel verbothen, kan solches anders nicht, denn ein verdächtiges unbilliges procediren geachtet werden. So kan ohne dies niemand nach seinen eigenen Willen mit Lehrern und Predigern verfahren, und sie von ihrem Dienste ohne sattsame Ursache, vielweniger wegen heimliches Hasses, oder daß man ihre Straf-Predigten nicht vertragen kan, absetzen, weil sie dieses Amt nicht von Menschen, sondern von GOtt haben, und da sie GOtt in seinem Worte nicht verdammet, da sie wider GOttes Wort nicht gelehret, noch wider seine Gesetz ärgerlich gelebet, so kan man sie auch nicht verdammen. Theol. Rostoch. ap. Dedek. Vol. 1. conf. f. m. 724. und andere fol. 851. 853. 1035. die unter andern schreiben: Daß es irrig und falsch sey, daß man sagt, Obrigkeit hat Macht zu beruffen, darum hat sie auch Macht zu enturlauben. So doch Obrigkeit nur die Prediger abzusetzen hat, welche falscher Lehre oder ärgerlichen Lebens überzeuget sind. Woselbst auch einige schreckliche Exempel der Straffe derer angeführet sind, so dawider gethan. In nova Appendice hor. Cons. werden p. 519. seq. 540. mehr Theologi allegiret, die alle hiermit einig, daß sie mit dem Caus. 2. q. 1. c. 18. allegirten Augustino sagen: Quis sibi utrumque audeat assumere, ut cuiquam ipse sit & accusator & judex, und daß die gemeine weltlichen Rechte vermögen, quod ab executione processus inchoandus non sit leg. un. C. de prohib. sequest. pec. V. oportet enim, und daß die Suspensio bey denen Predigern eine solche Straffe sey, die auf grobe ärgerliche und unverantwortliche Sünde folget, welche an einen Pa- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0232" n="224"/> 327. in der treuen Vermahnung an einen Pfarrhern, daß er zu unbilligen Absetzen eines Predigers nicht stillschweigen, noch zu eines andern Eindringen an seine Statt willigen soll; woselbst er gar hart redet. Theologi Witteberg. p. 2. Cons. p. m. 93. 191. 194. 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Cons. werden p. 519. seq. 540. mehr Theologi allegiret, die alle hiermit einig, daß sie mit dem Caus. 2. q. 1. c. 18. allegirten Augustino sagen: Quis sibi utrumque audeat assumere, ut cuiquam ipse sit & accusator & judex, und daß die gemeine weltlichen Rechte vermögen, quod ab executione processus inchoandus non sit leg. un. C. de prohib. sequest. pec. V. oportet enim, und daß die Suspensio bey denen Predigern eine solche Straffe sey, die auf grobe ärgerliche und unverantwortliche Sünde folget, welche an einen Pa- </p> </div> </body> </text> </TEI> [224/0232]
327. in der treuen Vermahnung an einen Pfarrhern, daß er zu unbilligen Absetzen eines Predigers nicht stillschweigen, noch zu eines andern Eindringen an seine Statt willigen soll; woselbst er gar hart redet. Theologi Witteberg. p. 2. Cons. p. m. 93. 191. 194. Gesetzt, daß sie die Jura Episcopalia hätten, so hätten sie doch in der Sache, indem sie dieselbe selbst betrifft, ihre eigene Richter nicht seyn sollen. Es hätten die Puncta müssen erörtert werden, eure Antwort gebührend angeführet, und ihr einiger Calumnien müssen ordentlich überführet werden, und alsdenn NB. andere erst darüber zu erkennen gehabt, ob ihr damit die Uhrlaubung verdienet. Wie man aber in propria causa judiciret, auch euch nicht einige Puncta specifice vorgehalten, vielweniger euch darübe vernommen, und de facto zugefahren, Euch die Cantzel verbothen, kan solches anders nicht, denn ein verdächtiges unbilliges procediren geachtet werden. So kan ohne dies niemand nach seinen eigenen Willen mit Lehrern und Predigern verfahren, und sie von ihrem Dienste ohne sattsame Ursache, vielweniger wegen heimliches Hasses, oder daß man ihre Straf-Predigten nicht vertragen kan, absetzen, weil sie dieses Amt nicht von Menschen, sondern von GOtt haben, und da sie GOtt in seinem Worte nicht verdammet, da sie wider GOttes Wort nicht gelehret, noch wider seine Gesetz ärgerlich gelebet, so kan man sie auch nicht verdammen. Theol. Rostoch. ap. Dedek. Vol. 1. conf. f. m. 724. und andere fol. 851. 853. 1035. die unter andern schreiben: Daß es irrig und falsch sey, daß man sagt, Obrigkeit hat Macht zu beruffen, darum hat sie auch Macht zu enturlauben. So doch Obrigkeit nur die Prediger abzusetzen hat, welche falscher Lehre oder ärgerlichen Lebens überzeuget sind. Woselbst auch einige schreckliche Exempel der Straffe derer angeführet sind, so dawider gethan. In nova Appendice hor. Cons. werden p. 519. seq. 540. mehr Theologi allegiret, die alle hiermit einig, daß sie mit dem Caus. 2. q. 1. c. 18. allegirten Augustino sagen: Quis sibi utrumque audeat assumere, ut cuiquam ipse sit & accusator & judex, und daß die gemeine weltlichen Rechte vermögen, quod ab executione processus inchoandus non sit leg. un. C. de prohib. sequest. pec. V. oportet enim, und daß die Suspensio bey denen Predigern eine solche Straffe sey, die auf grobe ärgerliche und unverantwortliche Sünde folget, welche an einen Pa-
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