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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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gen Zustand des Königlichen Kirchen-Rechts in 15. Seculo; Wie nemlich zwar ihrer viele gewünscht, daß diesen Elend von denen Käysern durch Concilia abgeholffen würde, aber daß kluge Leute vorher gesehen, daß dieser Wunsch vergebens sey, theils wegen der damahls herrschenden absurden Academischen Lehren, theils wegen der grossen superstition der Politicorum, und daß dannenhero der Käyser Rupertus, der diesen Rath die Clerisey zu emendiren nicht gefolget, viel klüger gehandelt habe, als seine beyden Nachfolger Sigismuudus und Fridericus III. unter welchen das Costnitzische und Baselische concilium gehalten worden, massen dann nach vorhergesetzten kurtzen Anmerckungen von dem elenden Außgang des Concilii zu Pisa, und von der ungemeinen Unverschamheit der daselbst versamleten Väter, etwas ausführlicher dargethan wird, was für erbärmliche Thorheiten auf diesen beyden Conciliis vorgenommen worden, und daß die Patres in dem Concilio zu Costnitz die weltliche Obrigkeit nicht als Häupter, sondern als blosse Arme oder Brachia Secularia angesehen, und daß die Bekehrung und Ausbesserung der Clerisey dadurch mehr gehindert als verbessert, auch durch selbige dem weltlichen Kirchen-Recht von neuen geschadet worden; ingleichen daß der Haupt-Zweck der Clerisey in diesen Seculo gewesen, das Volck in denen allerunvernünfftigsten Aberglauben zu stärcken, und selbiges nicht anders als unverständige Rosse und Maulthiere zu regieren; worbey zugleich gewiesen wird, daß in diesen Seculo in Franckreich weder durch Ludovici IX. noch Caroli IX. sanctiones pragmaticas die Königliche Kirchen-Rechte, sondern vielmehr die Macht der Clerisey befestiget worden. Das 11. Capitel betrachtet die in diesen 15. Seculo publicirten Scripta, die von Goldasto und andern ausgegeben werden, als wenn durch selbige das Obrigkeitliche Kirchen-Recht vertheidiget worden wäre, nemlich Johannis Hussi, Barlaami, Johannis Gersonis, Antonii de Rosellis, Gregorii de Heimburg, Wesselii Gröningensis, Theodorica a Niem, Pauli Angli, AEneae Sylvii, Jacobi de Paradiso, Pici Mirandulae und andere, und zeiget kürtzlich, daß durch selbige nichts weniger als solches geschehen. In dem 12. Capitel ist zwar ein Anfang von dem Zustand in 16. Seculo gemacht, und darinnen sonderlich wieder Richerium vorgestellet worden, daß weder das Concilium Lateranense noch des Königs in Franckreich Francisci concordata mit dem Pabst die Königliche Macht in Kirchen-Sachen wieder empor gebracht, sondern ihr vielmehr Schaden zu gefüget, ich habe es aber wegen der vorher nicht vermutheten so vielen Schwürigkeiten

gen Zustand des Königlichen Kirchen-Rechts in 15. Seculo; Wie nemlich zwar ihrer viele gewünscht, daß diesen Elend von denen Käysern durch Concilia abgeholffen würde, aber daß kluge Leute vorher gesehen, daß dieser Wunsch vergebens sey, theils wegen der damahls herrschenden absurden Academischen Lehren, theils wegen der grossen superstition der Politicorum, und daß dannenhero der Käyser Rupertus, der diesen Rath die Clerisey zu emendiren nicht gefolget, viel klüger gehandelt habe, als seine beyden Nachfolger Sigismuudus und Fridericus III. unter welchen das Costnitzische und Baselische concilium gehalten worden, massen dann nach vorhergesetzten kurtzen Anmerckungen von dem elenden Außgang des Concilii zu Pisa, und von der ungemeinen Unverschamheit der daselbst versamleten Väter, etwas ausführlicher dargethan wird, was für erbärmliche Thorheiten auf diesen beyden Conciliis vorgenommen worden, und daß die Patres in dem Concilio zu Costnitz die weltliche Obrigkeit nicht als Häupter, sondern als blosse Arme oder Brachia Secularia angesehen, und daß die Bekehrung und Ausbesserung der Clerisey dadurch mehr gehindert als verbessert, auch durch selbige dem weltlichen Kirchen-Recht von neuen geschadet worden; ingleichen daß der Haupt-Zweck der Clerisey in diesen Seculo gewesen, das Volck in denen allerunvernünfftigsten Aberglauben zu stärcken, und selbiges nicht anders als unverständige Rosse und Maulthiere zu regieren; worbey zugleich gewiesen wird, daß in diesen Seculo in Franckreich weder durch Ludovici IX. noch Caroli IX. sanctiones pragmaticas die Königliche Kirchen-Rechte, sondern vielmehr die Macht der Clerisey befestiget worden. Das 11. Capitel betrachtet die in diesen 15. Seculo publicirten Scripta, die von Goldasto und andern ausgegeben werden, als wenn durch selbige das Obrigkeitliche Kirchen-Recht vertheidiget worden wäre, nemlich Johannis Hussi, Barlaami, Johannis Gersonis, Antonii de Rosellis, Gregorii de Heimburg, Wesselii Gröningensis, Theodorica a Niem, Pauli Angli, AEneae Sylvii, Jacobi de Paradiso, Pici Mirandulae und andere, und zeiget kürtzlich, daß durch selbige nichts weniger als solches geschehen. In dem 12. Capitel ist zwar ein Anfang von dem Zustand in 16. Seculo gemacht, und darinnen sonderlich wieder Richerium vorgestellet worden, daß weder das Concilium Lateranense noch des Königs in Franckreich Francisci concordata mit dem Pabst die Königliche Macht in Kirchen-Sachen wieder empor gebracht, sondern ihr vielmehr Schaden zu gefüget, ich habe es aber wegen der vorher nicht vermutheten so vielen Schwürigkeiten

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gen Zustand des Königlichen Kirchen-Rechts in 15. Seculo; Wie                      nemlich zwar ihrer viele gewünscht, daß diesen Elend von denen Käysern durch                      Concilia abgeholffen würde, aber daß kluge Leute vorher gesehen, daß dieser                      Wunsch vergebens sey, theils wegen der damahls herrschenden absurden                      Academischen Lehren, theils wegen der grossen superstition der Politicorum, und                      daß dannenhero der Käyser Rupertus, der diesen Rath die Clerisey zu emendiren                      nicht gefolget, viel klüger gehandelt habe, als seine beyden Nachfolger                      Sigismuudus und Fridericus III. unter welchen das Costnitzische und Baselische                      concilium gehalten worden, massen dann nach vorhergesetzten kurtzen Anmerckungen                      von dem elenden Außgang des Concilii zu Pisa, und von der ungemeinen                      Unverschamheit der daselbst versamleten Väter, etwas ausführlicher dargethan                      wird, was für erbärmliche Thorheiten auf diesen beyden Conciliis vorgenommen                      worden, und daß die Patres in dem Concilio zu Costnitz die weltliche Obrigkeit                      nicht als Häupter, sondern als blosse Arme oder Brachia Secularia angesehen, und                      daß die Bekehrung und Ausbesserung der Clerisey dadurch mehr gehindert als                      verbessert, auch durch selbige dem weltlichen Kirchen-Recht von neuen geschadet                      worden; ingleichen daß der Haupt-Zweck der Clerisey in diesen Seculo gewesen,                      das Volck in denen allerunvernünfftigsten Aberglauben zu stärcken, und selbiges                      nicht anders als unverständige Rosse und Maulthiere zu regieren; worbey zugleich                      gewiesen wird, daß in diesen Seculo in Franckreich weder durch Ludovici IX. noch                      Caroli IX. sanctiones pragmaticas die Königliche Kirchen-Rechte, sondern                      vielmehr die Macht der Clerisey befestiget worden. Das 11. Capitel betrachtet                      die in diesen 15. Seculo publicirten Scripta, die von Goldasto und andern                      ausgegeben werden, als wenn durch selbige das Obrigkeitliche Kirchen-Recht                      vertheidiget worden wäre, nemlich Johannis Hussi, Barlaami, Johannis Gersonis,                      Antonii de Rosellis, Gregorii de Heimburg, Wesselii Gröningensis, Theodorica a                      Niem, Pauli Angli, AEneae Sylvii, Jacobi de Paradiso, Pici Mirandulae und                      andere, und zeiget kürtzlich, daß durch selbige nichts weniger als solches                      geschehen. In dem 12. Capitel ist zwar ein Anfang von dem Zustand in 16. Seculo                      gemacht, und darinnen sonderlich wieder Richerium vorgestellet worden, daß weder                      das Concilium Lateranense noch des Königs in Franckreich Francisci concordata                      mit dem Pabst die Königliche Macht in Kirchen-Sachen wieder empor gebracht,                      sondern ihr vielmehr Schaden zu gefüget, ich habe es aber wegen der vorher nicht                      vermutheten so vielen Schwürigkeiten
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[196/0204] gen Zustand des Königlichen Kirchen-Rechts in 15. Seculo; Wie nemlich zwar ihrer viele gewünscht, daß diesen Elend von denen Käysern durch Concilia abgeholffen würde, aber daß kluge Leute vorher gesehen, daß dieser Wunsch vergebens sey, theils wegen der damahls herrschenden absurden Academischen Lehren, theils wegen der grossen superstition der Politicorum, und daß dannenhero der Käyser Rupertus, der diesen Rath die Clerisey zu emendiren nicht gefolget, viel klüger gehandelt habe, als seine beyden Nachfolger Sigismuudus und Fridericus III. unter welchen das Costnitzische und Baselische concilium gehalten worden, massen dann nach vorhergesetzten kurtzen Anmerckungen von dem elenden Außgang des Concilii zu Pisa, und von der ungemeinen Unverschamheit der daselbst versamleten Väter, etwas ausführlicher dargethan wird, was für erbärmliche Thorheiten auf diesen beyden Conciliis vorgenommen worden, und daß die Patres in dem Concilio zu Costnitz die weltliche Obrigkeit nicht als Häupter, sondern als blosse Arme oder Brachia Secularia angesehen, und daß die Bekehrung und Ausbesserung der Clerisey dadurch mehr gehindert als verbessert, auch durch selbige dem weltlichen Kirchen-Recht von neuen geschadet worden; ingleichen daß der Haupt-Zweck der Clerisey in diesen Seculo gewesen, das Volck in denen allerunvernünfftigsten Aberglauben zu stärcken, und selbiges nicht anders als unverständige Rosse und Maulthiere zu regieren; worbey zugleich gewiesen wird, daß in diesen Seculo in Franckreich weder durch Ludovici IX. noch Caroli IX. sanctiones pragmaticas die Königliche Kirchen-Rechte, sondern vielmehr die Macht der Clerisey befestiget worden. Das 11. Capitel betrachtet die in diesen 15. Seculo publicirten Scripta, die von Goldasto und andern ausgegeben werden, als wenn durch selbige das Obrigkeitliche Kirchen-Recht vertheidiget worden wäre, nemlich Johannis Hussi, Barlaami, Johannis Gersonis, Antonii de Rosellis, Gregorii de Heimburg, Wesselii Gröningensis, Theodorica a Niem, Pauli Angli, AEneae Sylvii, Jacobi de Paradiso, Pici Mirandulae und andere, und zeiget kürtzlich, daß durch selbige nichts weniger als solches geschehen. In dem 12. Capitel ist zwar ein Anfang von dem Zustand in 16. Seculo gemacht, und darinnen sonderlich wieder Richerium vorgestellet worden, daß weder das Concilium Lateranense noch des Königs in Franckreich Francisci concordata mit dem Pabst die Königliche Macht in Kirchen-Sachen wieder empor gebracht, sondern ihr vielmehr Schaden zu gefüget, ich habe es aber wegen der vorher nicht vermutheten so vielen Schwürigkeiten

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 196. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/204>, abgerufen am 27.11.2024.