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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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§. X. Gleichwie ich mir nun das Compliment wegen des erstenKurtzer Inhalt des Anfangs von einen Versuch der Historie des Streits zwischen der Obrigkeit und dem Priesterthum wegen des Kirchen-Rechts. Puncts von der historie der controvers inter Imperium & sacerdotium leichte vorher propheceyet hatte; Also urgirte ich auch dieselbe nicht weiter, sondern setzte mir selbst vor, zu gelegener Zeit dieselbe vor die Hand zu nehmen, und solche etwan in lectionibus publicis zu tractiren, wie ich mich denn auch für ein paar Jahren darüber gemacht, und in denen Sommer-Lectionibus eine dergleichen Historie entworffen und erklähret, auch zwar mit denen vornehmsten und mühesamsten Puncten zu Stande kommen, aber doch das gantze Werck nicht völlig absolviren können. Es bestehet dasjenige, was ich davon entworffen in 12. Capiteln. Das 1. handelt von einen warhafftigen und deutlichen concept einer gesunden und vollkommenen Republique, nemlich in Einigkeit der Gemüther und Abwendung, daß die Republique nicht zweyköpfigt werde. Das 2. Capitel handelt von der Quelle des falschen concepts und dessen Fortgange: wie der Ursprung des falschen concepts schon in ersten und andern Seculo bey denen Patribus, denen Philosophis und Rabbinen, oder bey Heyden, Juden und Christen gesucht werden müsse. Z. E. was die Ehe, den Ursprung der Republiquen bey denen Patriarchen, die Eintheilung der Mosaischen Gesetze, die Vermischung der Jüdischen Theocratie mit dem Zustand Christlicher Republiquen, der Propheten mit den Kirchen-Dienern, des Geists Eliä und Christi, beträffe u. s. w. Das 3. Capitel entwirfft die falschen Hauptlehren der Christlichen Clerisey, durch welche selbe in denen ersten acht Seculis sich den Weg gebahnet, denen Königen und Fürsten zum Häupten zu wachsen, und wie ihre Macht von Seculo zu Seculo zugenommen. In dem vierten Capitel werden unterschiedliche nöthige Erinnerungen von dem eigentlichen Statu controversiae, und von dem Ursprung dieser Streitigkeit gethan, z. E. von dem grossen Unterscheid zwischen der Kirchen-Freyheit, und der Einigkeit des Regiments und Priesterthums: von denen dreyen Hauptstuffen des politischen Pabstthums, von Verdrehung vieler Wörter und Einführung anderer vielfältigen dem gemeinen Wesen schädlicher Irrthümer durch das Canonische Recht; von dem gemeinen Irrthum, daß der Ursprung des Streits zwischen dem Regiment und Priesterthum gemeiniglich erst von Zeiten Kayser Heinrichs des 4. an gerechnet werde. Worauf dann das 5. Capitel den wahren Ursprung und Fortgang dieses Streits bis auf die Zeiten Caroli Magni kürtzlich vorstellet, in Entwerffung unterschiedner Haupt-Irrthümer, die der Kayser Constantinus Magnus in der praxi des Kirchen-Rechts begangen, und wie in 4. biß 5. Seculo die Bischöfliche Jurisdiction mercklich zugenommen,

§. X. Gleichwie ich mir nun das Compliment wegen des erstenKurtzer Inhalt des Anfangs von einen Versuch der Historie des Streits zwischen der Obrigkeit und dem Priesterthum wegen des Kirchen-Rechts. Puncts von der historie der controvers inter Imperium & sacerdotium leichte vorher propheceyet hatte; Also urgirte ich auch dieselbe nicht weiter, sondern setzte mir selbst vor, zu gelegener Zeit dieselbe vor die Hand zu nehmen, und solche etwan in lectionibus publicis zu tractiren, wie ich mich denn auch für ein paar Jahren darüber gemacht, und in denen Sommer-Lectionibus eine dergleichen Historie entworffen und erklähret, auch zwar mit denen vornehmsten und mühesamsten Puncten zu Stande kommen, aber doch das gantze Werck nicht völlig absolviren können. Es bestehet dasjenige, was ich davon entworffen in 12. Capiteln. Das 1. handelt von einen warhafftigen und deutlichen concept einer gesunden und vollkommenen Republique, nemlich in Einigkeit der Gemüther und Abwendung, daß die Republique nicht zweyköpfigt werde. Das 2. Capitel handelt von der Quelle des falschen concepts und dessen Fortgange: wie der Ursprung des falschen concepts schon in ersten und andern Seculo bey denen Patribus, denen Philosophis und Rabbinen, oder bey Heyden, Juden und Christen gesucht werden müsse. Z. E. was die Ehe, den Ursprung der Republiquen bey denen Patriarchen, die Eintheilung der Mosaischen Gesetze, die Vermischung der Jüdischen Theocratie mit dem Zustand Christlicher Republiquen, der Propheten mit den Kirchen-Dienern, des Geists Eliä und Christi, beträffe u. s. w. Das 3. Capitel entwirfft die falschen Hauptlehren der Christlichen Clerisey, durch welche selbe in denen ersten acht Seculis sich den Weg gebahnet, denen Königen und Fürsten zum Häupten zu wachsen, und wie ihre Macht von Seculo zu Seculo zugenommen. In dem vierten Capitel werden unterschiedliche nöthige Erinnerungen von dem eigentlichen Statu controversiae, und von dem Ursprung dieser Streitigkeit gethan, z. E. von dem grossen Unterscheid zwischen der Kirchen-Freyheit, und der Einigkeit des Regiments und Priesterthums: von denen dreyen Hauptstuffen des politischen Pabstthums, von Verdrehung vieler Wörter und Einführung anderer vielfältigen dem gemeinen Wesen schädlicher Irrthümer durch das Canonische Recht; von dem gemeinen Irrthum, daß der Ursprung des Streits zwischen dem Regiment und Priesterthum gemeiniglich erst von Zeiten Kayser Heinrichs des 4. an gerechnet werde. Worauf dann das 5. Capitel den wahren Ursprung und Fortgang dieses Streits bis auf die Zeiten Caroli Magni kürtzlich vorstellet, in Entwerffung unterschiedner Haupt-Irrthümer, die der Kayser Constantinus Magnus in der praxi des Kirchen-Rechts begangen, und wie in 4. biß 5. Seculo die Bischöfliche Jurisdiction mercklich zugenommen,

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[193/0201] §. X. Gleichwie ich mir nun das Compliment wegen des ersten Puncts von der historie der controvers inter Imperium & sacerdotium leichte vorher propheceyet hatte; Also urgirte ich auch dieselbe nicht weiter, sondern setzte mir selbst vor, zu gelegener Zeit dieselbe vor die Hand zu nehmen, und solche etwan in lectionibus publicis zu tractiren, wie ich mich denn auch für ein paar Jahren darüber gemacht, und in denen Sommer-Lectionibus eine dergleichen Historie entworffen und erklähret, auch zwar mit denen vornehmsten und mühesamsten Puncten zu Stande kommen, aber doch das gantze Werck nicht völlig absolviren können. Es bestehet dasjenige, was ich davon entworffen in 12. Capiteln. Das 1. handelt von einen warhafftigen und deutlichen concept einer gesunden und vollkommenen Republique, nemlich in Einigkeit der Gemüther und Abwendung, daß die Republique nicht zweyköpfigt werde. Das 2. Capitel handelt von der Quelle des falschen concepts und dessen Fortgange: wie der Ursprung des falschen concepts schon in ersten und andern Seculo bey denen Patribus, denen Philosophis und Rabbinen, oder bey Heyden, Juden und Christen gesucht werden müsse. Z. E. was die Ehe, den Ursprung der Republiquen bey denen Patriarchen, die Eintheilung der Mosaischen Gesetze, die Vermischung der Jüdischen Theocratie mit dem Zustand Christlicher Republiquen, der Propheten mit den Kirchen-Dienern, des Geists Eliä und Christi, beträffe u. s. w. Das 3. Capitel entwirfft die falschen Hauptlehren der Christlichen Clerisey, durch welche selbe in denen ersten acht Seculis sich den Weg gebahnet, denen Königen und Fürsten zum Häupten zu wachsen, und wie ihre Macht von Seculo zu Seculo zugenommen. In dem vierten Capitel werden unterschiedliche nöthige Erinnerungen von dem eigentlichen Statu controversiae, und von dem Ursprung dieser Streitigkeit gethan, z. E. von dem grossen Unterscheid zwischen der Kirchen-Freyheit, und der Einigkeit des Regiments und Priesterthums: von denen dreyen Hauptstuffen des politischen Pabstthums, von Verdrehung vieler Wörter und Einführung anderer vielfältigen dem gemeinen Wesen schädlicher Irrthümer durch das Canonische Recht; von dem gemeinen Irrthum, daß der Ursprung des Streits zwischen dem Regiment und Priesterthum gemeiniglich erst von Zeiten Kayser Heinrichs des 4. an gerechnet werde. Worauf dann das 5. Capitel den wahren Ursprung und Fortgang dieses Streits bis auf die Zeiten Caroli Magni kürtzlich vorstellet, in Entwerffung unterschiedner Haupt-Irrthümer, die der Kayser Constantinus Magnus in der praxi des Kirchen-Rechts begangen, und wie in 4. biß 5. Seculo die Bischöfliche Jurisdiction mercklich zugenommen, Kurtzer Inhalt des Anfangs von einen Versuch der Historie des Streits zwischen der Obrigkeit und dem Priesterthum wegen des Kirchen-Rechts.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 193. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/201>, abgerufen am 23.11.2024.