Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.sie aus dem Kloster zufordern hatten, abgeschnitten seyn solten, biß sie den Klostervogt restituiret, und ihre excommunication wieder aufgehoben hätten. Dieser Fall, als er der Theologischen Facultät zu Wittenberg fürgetragen worden, hätte man vermeinen sollen, sie würden der Zeloten Fürnehmen justificiren, zumahl es gleichwohl ein schreckliches praejudiz der Lutherischen Religion zu seyn schiene, daß dieser Catholischer Mann seine Evangelische Frau an den Gebrauch des heil. Nachtmahls gehindert, und sie gleichsam zur Catholischen durch Brauchung des Nachtmahls sub una überzutretten hätte zwingen wollen, auch sie so dahin sterben lassen. Alleine Domini Wittebergenses waren gantz andrer Meinung: Sie antworten ausdrücklich, daß die Evangelischen Prediger mit Unverstand geeyffert, und zum Nachtheil der Lutherischen Gemein und Kirchen verfahren hätten. Ja sie gehen noch weiter, und halten dafür, daß dieser Papiste, weil er sich erklähret daß er in dem Haupt-Articul Christlicher Religion zu den Symbolis, Apostolico, Nicaeno und Athanasio sich bekenne, (wie denn solches alle Papisten thun) und sonderlich in Articulo Justificationis mit unserer Kirchenlehre als in fundamento einig sey, (worinnen auch sehr viel Papisten heut zu Tage mit uns einig seyn, wie anderwärts ausgeführet worden,) als wolten sie das übrige von seiner päbstischen Religion für Heu und Stoppeln halten, (daß er nemlich in so vielen Jahren nicht dahin gebracht werden können, daß er verstünde, wie die alten Patres Ecclesiae nicht mit denen Papisten, sondern mit uns und der Augspurgischen Confession einig wären, und daß der Articul de Sacramento sub una allen denen alten Patribus neu und unbekant sey,) welches alles der Probe des Feuers der Anfechtung überlassen, nicht aber als solche Sachen angesehen werden müsten, darüber Evangelische Prediger dergestalt zu eyffern Ursache hätten. Confil. Witteb. Part. 2. tit. von Lehr- und Straffamt fol. 101. seq. Es wird hoffentlich nicht unangenehm seyn, daß man bey Beschluß derer rationum decidendi diesen casum ein wenig ausführlicher angeführet, weil er mit dem casu, wegen welches diese erste Frage formiret worden, viele Gemeinschafft zu haben scheinet, und viele gute Lehren von jenen Fall auff den gegenwärtigen appliciret werden mögen. Nunmehro aber wird auf die obangeführten rationes dubitandiBeantwortung der obigen-Zweiffel und was hierbey ü- leicht zu antworten seyn, wenn nur dieses hauptsächlich in acht genommen wird, weil die Autores daraus man dieselben rationes genommen, guten Theils gewohnet sind, und gleichsam pro fundamentali sie aus dem Kloster zufordern hatten, abgeschnitten seyn solten, biß sie den Klostervogt restituiret, und ihre excommunication wieder aufgehoben hätten. Dieser Fall, als er der Theologischen Facultät zu Wittenberg fürgetragen worden, hätte man vermeinen sollen, sie würden der Zeloten Fürnehmen justificiren, zumahl es gleichwohl ein schreckliches praejudiz der Lutherischen Religion zu seyn schiene, daß dieser Catholischer Mann seine Evangelische Frau an den Gebrauch des heil. Nachtmahls gehindert, und sie gleichsam zur Catholischen durch Brauchung des Nachtmahls sub una überzutretten hätte zwingen wollen, auch sie so dahin sterben lassen. Alleine Domini Wittebergenses waren gantz andrer Meinung: Sie antworten ausdrücklich, daß die Evangelischen Prediger mit Unverstand geeyffert, und zum Nachtheil der Lutherischen Gemein und Kirchen verfahren hätten. Ja sie gehen noch weiter, und halten dafür, daß dieser Papiste, weil er sich erklähret daß er in dem Haupt-Articul Christlicher Religion zu den Symbolis, Apostolico, Nicaeno und Athanasio sich bekenne, (wie denn solches alle Papisten thun) und sonderlich in Articulo Justificationis mit unserer Kirchenlehre als in fundamento einig sey, (worinnen auch sehr viel Papisten heut zu Tage mit uns einig seyn, wie anderwärts ausgeführet worden,) als wolten sie das übrige von seiner päbstischen Religion für Heu und Stoppeln halten, (daß er nemlich in so vielen Jahren nicht dahin gebracht werden können, daß er verstünde, wie die alten Patres Ecclesiae nicht mit denen Papisten, sondern mit uns und der Augspurgischen Confession einig wären, und daß der Articul de Sacramento sub una allen denen alten Patribus neu und unbekant sey,) welches alles der Probe des Feuers der Anfechtung überlassen, nicht aber als solche Sachen angesehen werden müsten, darüber Evangelische Prediger dergestalt zu eyffern Ursache hätten. Confil. Witteb. Part. 2. tit. von Lehr- und Straffamt fol. 101. seq. Es wird hoffentlich nicht unangenehm seyn, daß man bey Beschluß derer rationum decidendi diesen casum ein wenig ausführlicher angeführet, weil er mit dem casu, wegen welches diese erste Frage formiret worden, viele Gemeinschafft zu haben scheinet, und viele gute Lehren von jenen Fall auff den gegenwärtigen appliciret werden mögen. Nunmehro aber wird auf die obangeführten rationes dubitandiBeantwortung der obigen-Zweiffel und was hierbey ü- leicht zu antworten seyn, wenn nur dieses hauptsächlich in acht genommen wird, weil die Autores daraus man dieselben rationes genommen, guten Theils gewohnet sind, und gleichsam pro fundamentali <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0165" n="157"/> sie aus dem Kloster zufordern hatten, abgeschnitten seyn solten, biß sie den Klostervogt restituiret, und ihre excommunication wieder aufgehoben hätten. Dieser Fall, als er der Theologischen Facultät zu Wittenberg fürgetragen worden, hätte man vermeinen sollen, sie würden der Zeloten Fürnehmen justificiren, zumahl es gleichwohl ein schreckliches praejudiz der Lutherischen Religion zu seyn schiene, daß dieser Catholischer Mann seine Evangelische Frau an den Gebrauch des heil. Nachtmahls gehindert, und sie gleichsam zur Catholischen durch Brauchung des Nachtmahls sub una überzutretten hätte zwingen wollen, auch sie so dahin sterben lassen. Alleine Domini Wittebergenses waren gantz andrer Meinung: Sie antworten ausdrücklich, daß die Evangelischen Prediger mit Unverstand geeyffert, und zum Nachtheil der Lutherischen Gemein und Kirchen verfahren hätten. Ja sie gehen noch weiter, und halten dafür, daß dieser Papiste, weil er sich erklähret daß er in dem Haupt-Articul Christlicher Religion zu den Symbolis, Apostolico, Nicaeno und Athanasio sich bekenne, (wie denn solches alle Papisten thun) und sonderlich in Articulo Justificationis mit unserer Kirchenlehre als in fundamento einig sey, (worinnen auch sehr viel Papisten heut zu Tage mit uns einig seyn, wie anderwärts ausgeführet worden,) als wolten sie das übrige von seiner päbstischen Religion für Heu und Stoppeln halten, (daß er nemlich in so vielen Jahren nicht dahin gebracht werden können, daß er verstünde, wie die alten Patres Ecclesiae nicht mit denen Papisten, sondern mit uns und der Augspurgischen Confession einig wären, und daß der Articul de Sacramento sub una allen denen alten Patribus neu und unbekant sey,) welches alles der Probe des Feuers der Anfechtung überlassen, nicht aber als solche Sachen angesehen werden müsten, darüber Evangelische Prediger dergestalt zu eyffern Ursache hätten. Confil. Witteb. <hi rendition="#i">Part. 2. tit.</hi> von Lehr- und Straffamt <hi rendition="#i">fol. 101. seq.</hi> Es wird hoffentlich nicht unangenehm seyn, daß man bey Beschluß derer rationum decidendi diesen casum ein wenig ausführlicher angeführet, weil er mit dem casu, wegen welches diese erste Frage formiret worden, viele Gemeinschafft zu haben scheinet, und viele gute Lehren von jenen Fall auff den gegenwärtigen appliciret werden mögen.</p> <p>Nunmehro aber wird auf die obangeführten rationes dubitandi<note place="right">Beantwortung der obigen-Zweiffel und was hierbey ü-</note> leicht zu antworten seyn, wenn nur dieses hauptsächlich in acht genommen wird, weil die Autores daraus man dieselben rationes genommen, guten Theils gewohnet sind, und gleichsam pro fundamentali </p> </div> </body> </text> </TEI> [157/0165]
sie aus dem Kloster zufordern hatten, abgeschnitten seyn solten, biß sie den Klostervogt restituiret, und ihre excommunication wieder aufgehoben hätten. Dieser Fall, als er der Theologischen Facultät zu Wittenberg fürgetragen worden, hätte man vermeinen sollen, sie würden der Zeloten Fürnehmen justificiren, zumahl es gleichwohl ein schreckliches praejudiz der Lutherischen Religion zu seyn schiene, daß dieser Catholischer Mann seine Evangelische Frau an den Gebrauch des heil. Nachtmahls gehindert, und sie gleichsam zur Catholischen durch Brauchung des Nachtmahls sub una überzutretten hätte zwingen wollen, auch sie so dahin sterben lassen. Alleine Domini Wittebergenses waren gantz andrer Meinung: Sie antworten ausdrücklich, daß die Evangelischen Prediger mit Unverstand geeyffert, und zum Nachtheil der Lutherischen Gemein und Kirchen verfahren hätten. Ja sie gehen noch weiter, und halten dafür, daß dieser Papiste, weil er sich erklähret daß er in dem Haupt-Articul Christlicher Religion zu den Symbolis, Apostolico, Nicaeno und Athanasio sich bekenne, (wie denn solches alle Papisten thun) und sonderlich in Articulo Justificationis mit unserer Kirchenlehre als in fundamento einig sey, (worinnen auch sehr viel Papisten heut zu Tage mit uns einig seyn, wie anderwärts ausgeführet worden,) als wolten sie das übrige von seiner päbstischen Religion für Heu und Stoppeln halten, (daß er nemlich in so vielen Jahren nicht dahin gebracht werden können, daß er verstünde, wie die alten Patres Ecclesiae nicht mit denen Papisten, sondern mit uns und der Augspurgischen Confession einig wären, und daß der Articul de Sacramento sub una allen denen alten Patribus neu und unbekant sey,) welches alles der Probe des Feuers der Anfechtung überlassen, nicht aber als solche Sachen angesehen werden müsten, darüber Evangelische Prediger dergestalt zu eyffern Ursache hätten. Confil. Witteb. Part. 2. tit. von Lehr- und Straffamt fol. 101. seq. Es wird hoffentlich nicht unangenehm seyn, daß man bey Beschluß derer rationum decidendi diesen casum ein wenig ausführlicher angeführet, weil er mit dem casu, wegen welches diese erste Frage formiret worden, viele Gemeinschafft zu haben scheinet, und viele gute Lehren von jenen Fall auff den gegenwärtigen appliciret werden mögen.
Nunmehro aber wird auf die obangeführten rationes dubitandi leicht zu antworten seyn, wenn nur dieses hauptsächlich in acht genommen wird, weil die Autores daraus man dieselben rationes genommen, guten Theils gewohnet sind, und gleichsam pro fundamentali
Beantwortung der obigen-Zweiffel und was hierbey ü-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |