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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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Gesetzen pfleget zugeschrieben zu werden. R. I. de anno 1516. §. Und erstlich R. I. de anno 1541. pr. ibi: den beschwerlichen Zwiespalt und Mißverstand so verschiedner Jahren in den H. R. R. teutscher Nation, unser heiligen Christlichen Religion halber fürgefallen ist, voraus unter gemeinen Ständen des H. Reichs allerhand Mißtrauen und ander Unwille erfolgt seyn mag R. I. de anno 1544. §. Und dieweil aber ibi: Bedencken auch, was schweres Mißtrauen, Trennung und Wiederwillen solche Spaltung bißhero verursachet. R. I. de anno 1548. §. Und nach dem wir ibi: daß solcher Zwiespalt eine gewisse Wurtzel und Haupt Ursach ist alles Ubels, Unglücks, und Unfalls teutscher Nation &c. R. I. de anno 1555. §. Und als. und es dannenhero scheinen möchte, als ob Evangelische Lehrer auff alle Art und Weise zu wachen befugt wären, und alle Mittel zu brauchen und vorzusuchen hätten, damit die Papistische Religion an denen Orten da die Evangelische Religion alleine floriret, keinen Fuß bekommen, oder sonst der Lutherischen Religion etwas zum praejudiz gereichen könte; so ist doch dergleichen consequenz gantz unzulänglich, und würden Evangelische Prediger, (denen man sonsten ihr Amt die reine Evangelische Lehre mit gebührender Bescheidenheit und Sanfftmuth nach dem Geist Christi (dessen, und nicht des Geistes Eliä Kinder sie seyn sollen) vorzutragen gantz nicht disputirlich machen will), dadurch nur ihre allotrioepiscopiam und Begierde in ein frembd Amt einzugreiffen zu verstehen geben. Denn es kömt ja auch Principibus cura religionis zu. Alle Mittel nun, die nach einer weltlichen Gewalt nur schmecken, als wie per hactenus demonstrata der Kirchen-Bann unstreitig ist, gehören der weltlichen Obrigkeit zu, denen Predigern aber bleibt das bitten, flehen, vermahnen, auch straffen (aber ein ohngewaltsames und freundliches straffen, nach dem dicto: der Gerechte straffe mich freundlich) nur alleine übrig. Zumahlen da der Zwiespalt und Uneinigkeit der unterschiedenen Religions Verwandten, nicht der unterschiedenen Religion selbst, auch nicht der weltlichen Obrigkeit und Politicis, (wie dieses beydes durch das Exempel des Holländischen Staats klar und handgreifflichen erwiesen wird) sondern denenjenigen in allen Religionen zuzuschreiben ist, über die ein berühmter und gottseeliger JCtus mit folgenden Worten klagt. Quamvis huic pestifero ac infanabili discordiae malo babylonico multas per pacificationes obviam itum fuerit, animi tamen exacerbati proh dolor! nondum quiescunt, & mutua odia nondum sublata sunt, quin potius per acerbas con-

Gesetzen pfleget zugeschrieben zu werden. R. I. de anno 1516. §. Und erstlich R. I. de anno 1541. pr. ibi: den beschwerlichen Zwiespalt und Mißverstand so verschiedner Jahren in den H. R. R. teutscher Nation, unser heiligen Christlichen Religion halber fürgefallen ist, voraus unter gemeinen Ständen des H. Reichs allerhand Mißtrauen und ander Unwille erfolgt seyn mag R. I. de anno 1544. §. Und dieweil aber ibi: Bedencken auch, was schweres Mißtrauen, Trennung und Wiederwillen solche Spaltung bißhero verursachet. R. I. de anno 1548. §. Und nach dem wir ibi: daß solcher Zwiespalt eine gewisse Wurtzel und Haupt Ursach ist alles Ubels, Unglücks, und Unfalls teutscher Nation &c. R. I. de anno 1555. §. Und als. und es dannenhero scheinen möchte, als ob Evangelische Lehrer auff alle Art und Weise zu wachen befugt wären, und alle Mittel zu brauchen und vorzusuchen hätten, damit die Papistische Religion an denen Orten da die Evangelische Religion alleine floriret, keinen Fuß bekommen, oder sonst der Lutherischen Religion etwas zum praejudiz gereichen könte; so ist doch dergleichen consequenz gantz unzulänglich, und würden Evangelische Prediger, (denen man sonsten ihr Amt die reine Evangelische Lehre mit gebührender Bescheidenheit und Sanfftmuth nach dem Geist Christi (dessen, und nicht des Geistes Eliä Kinder sie seyn sollen) vorzutragen gantz nicht disputirlich machen will), dadurch nur ihre allotrioepiscopiam und Begierde in ein frembd Amt einzugreiffen zu verstehen geben. Denn es kömt ja auch Principibus cura religionis zu. Alle Mittel nun, die nach einer weltlichen Gewalt nur schmecken, als wie per hactenus demonstrata der Kirchen-Bann unstreitig ist, gehören der weltlichen Obrigkeit zu, denen Predigern aber bleibt das bitten, flehen, vermahnen, auch straffen (aber ein ohngewaltsames und freundliches straffen, nach dem dicto: der Gerechte straffe mich freundlich) nur alleine übrig. Zumahlen da der Zwiespalt und Uneinigkeit der unterschiedenen Religions Verwandten, nicht der unterschiedenen Religion selbst, auch nicht der weltlichen Obrigkeit und Politicis, (wie dieses beydes durch das Exempel des Holländischen Staats klar und handgreifflichen erwiesen wird) sondern denenjenigen in allen Religionen zuzuschreiben ist, über die ein berühmter und gottseeliger JCtus mit folgenden Worten klagt. Quamvis huic pestifero ac infanabili discordiae malo babylonico multas per pacificationes obviam itum fuerit, animi tamen exacerbati proh dolor! nondum quiescunt, & mutua odia nondum sublata sunt, quin potius per acerbas con-

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Gesetzen pfleget                      zugeschrieben zu werden. R. I. de anno 1516. §. Und erstlich R. I. de anno 1541.                      pr. ibi: den beschwerlichen Zwiespalt und Mißverstand so verschiedner Jahren in                      den H. R. R. teutscher Nation, unser heiligen Christlichen Religion halber                      fürgefallen ist, voraus unter gemeinen Ständen des H. Reichs allerhand Mißtrauen                      und ander Unwille erfolgt seyn mag R. I. de anno 1544. §. Und dieweil aber ibi:                      Bedencken auch, was schweres Mißtrauen, Trennung und Wiederwillen solche                      Spaltung bißhero verursachet. R. I. de anno 1548. §. Und nach dem wir ibi: daß                      solcher Zwiespalt eine gewisse Wurtzel und Haupt Ursach ist alles Ubels,                      Unglücks, und Unfalls teutscher Nation &amp;c. R. I. de anno 1555. §. Und als.                      und es dannenhero scheinen möchte, als ob Evangelische Lehrer auff alle Art und                      Weise zu wachen befugt wären, und alle Mittel zu brauchen und vorzusuchen                      hätten, damit die Papistische Religion an denen Orten da die Evangelische                      Religion alleine floriret, keinen Fuß bekommen, oder sonst der Lutherischen                      Religion etwas zum praejudiz gereichen könte; so ist doch dergleichen consequenz                      gantz unzulänglich, und würden Evangelische Prediger, (denen man sonsten ihr Amt                      die reine Evangelische Lehre mit gebührender Bescheidenheit und Sanfftmuth nach                      dem Geist Christi (dessen, und nicht des Geistes Eliä Kinder sie seyn sollen)                      vorzutragen gantz nicht disputirlich machen will), dadurch nur ihre                      allotrioepiscopiam und Begierde in ein frembd Amt einzugreiffen zu verstehen                      geben. Denn es kömt ja auch Principibus cura religionis zu. Alle Mittel nun, die                      nach einer weltlichen Gewalt nur schmecken, als wie per hactenus demonstrata der                      Kirchen-Bann unstreitig ist, gehören der weltlichen Obrigkeit zu, denen                      Predigern aber bleibt das bitten, flehen, vermahnen, auch straffen (aber ein                      ohngewaltsames und freundliches straffen, nach dem dicto: der Gerechte straffe                      mich freundlich) nur alleine übrig. Zumahlen da der Zwiespalt und Uneinigkeit                      der unterschiedenen Religions Verwandten, nicht der unterschiedenen Religion                      selbst, auch nicht der weltlichen Obrigkeit und Politicis, (wie dieses beydes                      durch das Exempel des Holländischen Staats klar und handgreifflichen erwiesen                      wird) sondern denenjenigen in allen Religionen zuzuschreiben ist, über die ein                      berühmter und gottseeliger JCtus mit folgenden Worten klagt. Quamvis huic                      pestifero ac infanabili discordiae malo babylonico multas per pacificationes                      obviam itum fuerit, animi tamen exacerbati proh dolor! nondum quiescunt, &amp;                      mutua odia nondum sublata sunt, quin potius per acerbas con-
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[154/0162] Gesetzen pfleget zugeschrieben zu werden. R. I. de anno 1516. §. Und erstlich R. I. de anno 1541. pr. ibi: den beschwerlichen Zwiespalt und Mißverstand so verschiedner Jahren in den H. R. R. teutscher Nation, unser heiligen Christlichen Religion halber fürgefallen ist, voraus unter gemeinen Ständen des H. Reichs allerhand Mißtrauen und ander Unwille erfolgt seyn mag R. I. de anno 1544. §. Und dieweil aber ibi: Bedencken auch, was schweres Mißtrauen, Trennung und Wiederwillen solche Spaltung bißhero verursachet. R. I. de anno 1548. §. Und nach dem wir ibi: daß solcher Zwiespalt eine gewisse Wurtzel und Haupt Ursach ist alles Ubels, Unglücks, und Unfalls teutscher Nation &c. R. I. de anno 1555. §. Und als. und es dannenhero scheinen möchte, als ob Evangelische Lehrer auff alle Art und Weise zu wachen befugt wären, und alle Mittel zu brauchen und vorzusuchen hätten, damit die Papistische Religion an denen Orten da die Evangelische Religion alleine floriret, keinen Fuß bekommen, oder sonst der Lutherischen Religion etwas zum praejudiz gereichen könte; so ist doch dergleichen consequenz gantz unzulänglich, und würden Evangelische Prediger, (denen man sonsten ihr Amt die reine Evangelische Lehre mit gebührender Bescheidenheit und Sanfftmuth nach dem Geist Christi (dessen, und nicht des Geistes Eliä Kinder sie seyn sollen) vorzutragen gantz nicht disputirlich machen will), dadurch nur ihre allotrioepiscopiam und Begierde in ein frembd Amt einzugreiffen zu verstehen geben. Denn es kömt ja auch Principibus cura religionis zu. Alle Mittel nun, die nach einer weltlichen Gewalt nur schmecken, als wie per hactenus demonstrata der Kirchen-Bann unstreitig ist, gehören der weltlichen Obrigkeit zu, denen Predigern aber bleibt das bitten, flehen, vermahnen, auch straffen (aber ein ohngewaltsames und freundliches straffen, nach dem dicto: der Gerechte straffe mich freundlich) nur alleine übrig. Zumahlen da der Zwiespalt und Uneinigkeit der unterschiedenen Religions Verwandten, nicht der unterschiedenen Religion selbst, auch nicht der weltlichen Obrigkeit und Politicis, (wie dieses beydes durch das Exempel des Holländischen Staats klar und handgreifflichen erwiesen wird) sondern denenjenigen in allen Religionen zuzuschreiben ist, über die ein berühmter und gottseeliger JCtus mit folgenden Worten klagt. Quamvis huic pestifero ac infanabili discordiae malo babylonico multas per pacificationes obviam itum fuerit, animi tamen exacerbati proh dolor! nondum quiescunt, & mutua odia nondum sublata sunt, quin potius per acerbas con-

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/162>, abgerufen am 23.11.2024.