Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.rowegen hat man nicht alleine in Pabstthum zu allen Zeiten drüber geeiffert, wenn ein Geistlicher dergleichen Excess begangen, sondern es nehmen auch die Lehrer unserer Kirchen so wohl Theologi als JCti diese Hypothesin einmüthig an. can. nullus C, 9. qu. 2. Hincmarus Remensis Epist. cap. 3. Hülsemannus de Correptione fraterna §. 18. pag. 242. seq. ubi notanter dicit, per usurpationem potestatis quamcunque, sive ordinis dicatur, sive jurisdictionis, in non subditum omnium schismatum & haeresium prima semina jacta esse, & latius taxat factum Epiphanii contra Johannem Chrysostomum, ex hoc fundamento, Ziegl. ad Lancell. II. V. 10. p. 358. 360. Idem de Episcop. l. 3. c. 11. §. 29. 35. 36. 37. & c. 25. integr. Nun ist aber offenbahr, daß durch die Grund-Gesetze des Heil. Römischen Reichs die Protestirenden Stände alle Jurisdictionem Episcopalem erhalten haben, auch dieselbe hernach ihren Consistoriis solche mittheilen, oder vielmehr durch ihre Consistorial-Räthe dieselbe exerciren lassen, unter diesen Consistoriis aber alle Prediger ihrer Lande als subditi zustehen und von ihrem Thun und Lassen, auch so viel ihre functionem ordinis betrifft, Rede und Antwort zu geben schuldig sind. Heinric. Gebhardi de potestate sive Regimine Ecclesiastico n. 219. apud Fritsch. in Jure Eccles. p. 145. Michael Havemannus de jurc Episcop. tit. 4. §. 4. Ibid. p. 342. Dannenhero auch vernünfftige Doctores schon öfters behauptet, daß Evangelische Fürsten auf gewisse Masse und in gebührendem Verstande, könten das Haupt ihrer Kirche genennet werden. Conring. de autor. & offic. Magistr. civil. circa sacra th. 136. Ibid. p. 297. Dn. de Rhez de Jure circa sacra c. 3. n. 3. p. 58. Ja daß mit Fug und Recht von ihnen gesagt werden könne, sie wären Pabst in ihren Territorio. Dn. de Rhez d. l. c. 5. n. 18. p. 91. Stryke dissert. integra de jure Papali principum Auch der Fürst kein Parochianus, sondern der Hof-Prediger eigentlich sein Hauß-Prediger ist.protestantium. Und möchte man hiernächst wohl fragen von welchen Prediger denn ein Evangelischer Fürste nach dieser Hypothesi solte vom Abendmahl abgehalten werden. Gewiß von Stadt und Dorff-Priestern nicht, denn sie pflegen ohne dem nicht daselbst das H. Nachtmahl zu gebrauchen. Wie wolte aber der Schloß-oder Hof-Prediger darzu kommen, daß er sich die Macht heraus nehmen solte, seinen Fürsten als einen Parochianen zu excommuniciren, da er doch keine Parochie hat, weil die Schloß-Kirche nichts anders als Ecclesia domestica principis oder des Fürsten Hauß-Kirche ist, welche die ministri principis, die sonst in Ansehung ihrer Wohnungen in der Stadt anderswo eingepfarret sind, nur als Diener des Fürstlichen Hauses besuchen, und sich auch in eben diesen regard derer Sacramenten daselbst bedienen, dannenhero auch in Theologia rowegen hat man nicht alleine in Pabstthum zu allen Zeiten drüber geeiffert, wenn ein Geistlicher dergleichen Excess begangen, sondern es nehmen auch die Lehrer unserer Kirchen so wohl Theologi als JCti diese Hypothesin einmüthig an. can. nullus C, 9. qu. 2. Hincmarus Remensis Epist. cap. 3. Hülsemannus de Correptione fraterna §. 18. pag. 242. seq. ubi notanter dicit, per usurpationem potestatis quamcunque, sive ordinis dicatur, sive jurisdictionis, in non subditum omnium schismatum & haeresium prima semina jacta esse, & latius taxat factum Epiphanii contra Johannem Chrysostomum, ex hoc fundamento, Ziegl. ad Lancell. II. V. 10. p. 358. 360. Idem de Episcop. l. 3. c. 11. §. 29. 35. 36. 37. & c. 25. integr. Nun ist aber offenbahr, daß durch die Grund-Gesetze des Heil. Römischen Reichs die Protestirenden Stände alle Jurisdictionem Episcopalem erhalten haben, auch dieselbe hernach ihren Consistoriis solche mittheilen, oder vielmehr durch ihre Consistorial-Räthe dieselbe exerciren lassen, unter diesen Consistoriis aber alle Prediger ihrer Lande als subditi zustehen und von ihrem Thun und Lassen, auch so viel ihre functionem ordinis betrifft, Rede und Antwort zu geben schuldig sind. Heinric. Gebhardi de potestate sive Regimine Ecclesiastico n. 219. apud Fritsch. in Jure Eccles. p. 145. Michael Havemannus de jurc Episcop. tit. 4. §. 4. Ibid. p. 342. Dannenhero auch vernünfftige Doctores schon öfters behauptet, daß Evangelische Fürsten auf gewisse Masse und in gebührendem Verstande, könten das Haupt ihrer Kirche genennet werden. Conring. de autor. & offic. Magistr. civil. circa sacra th. 136. Ibid. p. 297. Dn. de Rhez de Jure circa sacra c. 3. n. 3. p. 58. Ja daß mit Fug und Recht von ihnen gesagt werden könne, sie wären Pabst in ihren Territorio. Dn. de Rhez d. l. c. 5. n. 18. p. 91. Stryke dissert. integra de jure Papali principum Auch der Fürst kein Parochianus, sondern der Hof-Prediger eigentlich sein Hauß-Prediger ist.protestantium. Und möchte man hiernächst wohl fragen von welchen Prediger denn ein Evangelischer Fürste nach dieser Hypothesi solte vom Abendmahl abgehalten werden. Gewiß von Stadt und Dorff-Priestern nicht, denn sie pflegen ohne dem nicht daselbst das H. Nachtmahl zu gebrauchen. Wie wolte aber der Schloß-oder Hof-Prediger darzu kommen, daß er sich die Macht heraus nehmen solte, seinen Fürsten als einen Parochianen zu excommuniciren, da er doch keine Parochie hat, weil die Schloß-Kirche nichts anders als Ecclesia domestica principis oder des Fürsten Hauß-Kirche ist, welche die ministri principis, die sonst in Ansehung ihrer Wohnungen in der Stadt anderswo eingepfarret sind, nur als Diener des Fürstlichen Hauses besuchen, und sich auch in eben diesen regard derer Sacramenten daselbst bedienen, dannenhero auch in Theologia <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0160" n="152"/> rowegen hat man nicht alleine in Pabstthum zu allen Zeiten drüber geeiffert, wenn ein Geistlicher dergleichen Excess begangen, sondern es nehmen auch die Lehrer unserer Kirchen so wohl Theologi als JCti diese Hypothesin einmüthig an. <hi rendition="#i">can. nullus C, 9. qu. 2.</hi> Hincmarus Remensis <hi rendition="#i">Epist. cap. 3.</hi> Hülsemannus <hi rendition="#i">de Correptione fraterna §. 18. pag. 242. seq.</hi> ubi notanter dicit, per usurpationem potestatis quamcunque, sive <hi rendition="#i">ordinis</hi> dicatur, sive jurisdictionis, in non subditum omnium schismatum & haeresium prima semina jacta esse, & latius taxat factum Epiphanii contra Johannem Chrysostomum, ex hoc fundamento, Ziegl. <hi rendition="#i">ad Lancell. 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Wie wolte aber der Schloß-oder Hof-Prediger darzu kommen, daß er sich die Macht heraus nehmen solte, seinen Fürsten als einen Parochianen zu excommuniciren, da er doch keine Parochie hat, weil die Schloß-Kirche nichts anders als Ecclesia domestica principis oder des Fürsten Hauß-Kirche ist, welche die ministri principis, die sonst in Ansehung ihrer Wohnungen in der Stadt anderswo eingepfarret sind, nur als Diener des Fürstlichen Hauses besuchen, und sich auch in eben diesen regard derer Sacramenten daselbst bedienen, dannenhero auch in Theologia </p> </div> </body> </text> </TEI> [152/0160]
rowegen hat man nicht alleine in Pabstthum zu allen Zeiten drüber geeiffert, wenn ein Geistlicher dergleichen Excess begangen, sondern es nehmen auch die Lehrer unserer Kirchen so wohl Theologi als JCti diese Hypothesin einmüthig an. can. nullus C, 9. qu. 2. Hincmarus Remensis Epist. cap. 3. Hülsemannus de Correptione fraterna §. 18. pag. 242. seq. ubi notanter dicit, per usurpationem potestatis quamcunque, sive ordinis dicatur, sive jurisdictionis, in non subditum omnium schismatum & haeresium prima semina jacta esse, & latius taxat factum Epiphanii contra Johannem Chrysostomum, ex hoc fundamento, Ziegl. ad Lancell. II. V. 10. p. 358. 360. Idem de Episcop. l. 3. c. 11. §. 29. 35. 36. 37. & c. 25. integr. Nun ist aber offenbahr, daß durch die Grund-Gesetze des Heil. Römischen Reichs die Protestirenden Stände alle Jurisdictionem Episcopalem erhalten haben, auch dieselbe hernach ihren Consistoriis solche mittheilen, oder vielmehr durch ihre Consistorial-Räthe dieselbe exerciren lassen, unter diesen Consistoriis aber alle Prediger ihrer Lande als subditi zustehen und von ihrem Thun und Lassen, auch so viel ihre functionem ordinis betrifft, Rede und Antwort zu geben schuldig sind. Heinric. Gebhardi de potestate sive Regimine Ecclesiastico n. 219. apud Fritsch. in Jure Eccles. p. 145. Michael Havemannus de jurc Episcop. tit. 4. §. 4. Ibid. p. 342. Dannenhero auch vernünfftige Doctores schon öfters behauptet, daß Evangelische Fürsten auf gewisse Masse und in gebührendem Verstande, könten das Haupt ihrer Kirche genennet werden. Conring. de autor. & offic. Magistr. civil. circa sacra th. 136. Ibid. p. 297. Dn. de Rhez de Jure circa sacra c. 3. n. 3. p. 58. Ja daß mit Fug und Recht von ihnen gesagt werden könne, sie wären Pabst in ihren Territorio. Dn. de Rhez d. l. c. 5. n. 18. p. 91. Stryke dissert. integra de jure Papali principum protestantium. Und möchte man hiernächst wohl fragen von welchen Prediger denn ein Evangelischer Fürste nach dieser Hypothesi solte vom Abendmahl abgehalten werden. Gewiß von Stadt und Dorff-Priestern nicht, denn sie pflegen ohne dem nicht daselbst das H. Nachtmahl zu gebrauchen. Wie wolte aber der Schloß-oder Hof-Prediger darzu kommen, daß er sich die Macht heraus nehmen solte, seinen Fürsten als einen Parochianen zu excommuniciren, da er doch keine Parochie hat, weil die Schloß-Kirche nichts anders als Ecclesia domestica principis oder des Fürsten Hauß-Kirche ist, welche die ministri principis, die sonst in Ansehung ihrer Wohnungen in der Stadt anderswo eingepfarret sind, nur als Diener des Fürstlichen Hauses besuchen, und sich auch in eben diesen regard derer Sacramenten daselbst bedienen, dannenhero auch in Theologia
Auch der Fürst kein Parochianus, sondern der Hof-Prediger eigentlich sein Hauß-Prediger ist.
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