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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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aber den Kirchen-Bann gar abschaffen, so würde es absurd seyn zu statuiren, daß die weltliche hohe Obrigkeit mit demselben beleget werden könne.

(V) Wannenhero auch bey denen Protestirenden von denen ausaffecten oder sonst unrechtmäßig (auch mit consens des Consistorii) in Bann gethanen an die weltliche Obrigkeit appelliret wird.

Es fliesset auch hiernächst V. aus dem, was allbereit beym dritten argument de Jure Principum inspiciendi acta Ecclesiae, eaque ordinandi & corrigendi in genere angeführet worden, ein neuer special medius terminus daraus man die Unförmlichkeit schliessen kan der wieder die hohe Landes-Obrigkeit vorgenommenen oder auch nur angedroheten Ausschliessung von heiligen Nachtmahl. Denn weil es per supra dicta gar leicht geschehen kan, daß ein armer unschuldiger Mensch aus privat affecten von Beichtstuhl weggewiesen, ihm die absolution versaget, und er also per consequentiam von Gebrauch des Abendmahls ausgeschlossen, und für der gantzen Gemeine beschimpffet wird, hingegen auch ebenmäßig gar offte sich zu träget, daß wenn er sich darüber bey andern beschweret, dieselben entweder aus Partheylichkeit oder Menschen Furcht ihn nicht helffen wollen, als erfordert es der Ruhestand des gemeinen Wesens, und das Amt Christlicher Regenten, arme unschuldige zu beschützen, daß dißfalls die Sache gerichtlich erörtert werde, mithin aber in diesen judiciis eine Ordnung vorhanden sey, damit man, wenn einer sich auch von judice graviret befindet, an einen höhern appelliren könne. Wie nun bekant daß im Pabstthum die appellationes von dem untern Clero ad Episcopos, von Episcopis ad Archiepiscopos, von dar endlich an Pabst in dergleichen Fällen gegangen; also ist es offenbahr, daß bey Protestirenden Ständen die höchste provocation an das regierende weltliche Oberhaupt geschehen müsse, welches auch der kluge und gelahrte Englische König Jacobus wohl angemerckt. Grotius de Jure summarum potestatum circa sacra cap. 9. §. 24. Diese provocation aber würde umsonst und vergebens seyn, wenn die weltliche hohe Obrigkeit nicht Macht hätte den unschuldigen nachdrücklich in Schutz zu nehmen, und die geschehene Ausschliessung zu annulliren, auch die Boßheit des, so sein Amt gemißbraucht zu bestraffen. Carpz. Jurispr. Eccl. lib. 3. def. 107. Nun würde aber warhafftig die hohe Landes-Obrigkeit bey denen Evangelischen übel dran seyn, wenn sie selbst von denen Predigern könte von der Communion ausgeschlossen werden. Denn wohin sollte sie provociren, da in der Republique kein höherer ist? Ja sie würde solchergestalt elender dran seyn als der geringste von ihren Unterthanen, welches auch nur zu gedencken absurd wäre, indem solchergestalt bey denen Evangelischen alles unter und über würde geworffen werden, cum tamen Evangelium non aboleat nec turbet

aber den Kirchen-Bann gar abschaffen, so würde es absurd seyn zu statuiren, daß die weltliche hohe Obrigkeit mit demselben beleget werden könne.

(V) Wannenhero auch bey denen Protestirenden von denen ausaffecten oder sonst unrechtmäßig (auch mit consens des Consistorii) in Bann gethanen an die weltliche Obrigkeit appelliret wird.

Es fliesset auch hiernächst V. aus dem, was allbereit beym dritten argument de Jure Principum inspiciendi acta Ecclesiae, eaque ordinandi & corrigendi in genere angeführet worden, ein neuer special medius terminus daraus man die Unförmlichkeit schliessen kan der wieder die hohe Landes-Obrigkeit vorgenommenen oder auch nur angedroheten Ausschliessung von heiligen Nachtmahl. Denn weil es per supra dicta gar leicht geschehen kan, daß ein armer unschuldiger Mensch aus privat affecten von Beichtstuhl weggewiesen, ihm die absolution versaget, und er also per consequentiam von Gebrauch des Abendmahls ausgeschlossen, und für der gantzen Gemeine beschimpffet wird, hingegen auch ebenmäßig gar offte sich zu träget, daß wenn er sich darüber bey andern beschweret, dieselben entweder aus Partheylichkeit oder Menschen Furcht ihn nicht helffen wollen, als erfordert es der Ruhestand des gemeinen Wesens, und das Amt Christlicher Regenten, arme unschuldige zu beschützen, daß dißfalls die Sache gerichtlich erörtert werde, mithin aber in diesen judiciis eine Ordnung vorhanden sey, damit man, wenn einer sich auch von judice graviret befindet, an einen höhern appelliren könne. Wie nun bekant daß im Pabstthum die appellationes von dem untern Clero ad Episcopos, von Episcopis ad Archiepiscopos, von dar endlich an Pabst in dergleichen Fällen gegangen; also ist es offenbahr, daß bey Protestirenden Ständen die höchste provocation an das regierende weltliche Oberhaupt geschehen müsse, welches auch der kluge und gelahrte Englische König Jacobus wohl angemerckt. Grotius de Jure summarum potestatum circa sacra cap. 9. §. 24. Diese provocation aber würde umsonst und vergebens seyn, wenn die weltliche hohe Obrigkeit nicht Macht hätte den unschuldigen nachdrücklich in Schutz zu nehmen, und die geschehene Ausschliessung zu annulliren, auch die Boßheit des, so sein Amt gemißbraucht zu bestraffen. Carpz. Jurispr. Eccl. lib. 3. def. 107. Nun würde aber warhafftig die hohe Landes-Obrigkeit bey denen Evangelischen übel dran seyn, wenn sie selbst von denen Predigern könte von der Communion ausgeschlossen werden. Denn wohin sollte sie provociren, da in der Republique kein höherer ist? Ja sie würde solchergestalt elender dran seyn als der geringste von ihren Unterthanen, welches auch nur zu gedencken absurd wäre, indem solchergestalt bey denen Evangelischen alles unter und über würde geworffen werden, cum tamen Evangelium non aboleat nec turbet

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[150/0158] aber den Kirchen-Bann gar abschaffen, so würde es absurd seyn zu statuiren, daß die weltliche hohe Obrigkeit mit demselben beleget werden könne. Es fliesset auch hiernächst V. aus dem, was allbereit beym dritten argument de Jure Principum inspiciendi acta Ecclesiae, eaque ordinandi & corrigendi in genere angeführet worden, ein neuer special medius terminus daraus man die Unförmlichkeit schliessen kan der wieder die hohe Landes-Obrigkeit vorgenommenen oder auch nur angedroheten Ausschliessung von heiligen Nachtmahl. Denn weil es per supra dicta gar leicht geschehen kan, daß ein armer unschuldiger Mensch aus privat affecten von Beichtstuhl weggewiesen, ihm die absolution versaget, und er also per consequentiam von Gebrauch des Abendmahls ausgeschlossen, und für der gantzen Gemeine beschimpffet wird, hingegen auch ebenmäßig gar offte sich zu träget, daß wenn er sich darüber bey andern beschweret, dieselben entweder aus Partheylichkeit oder Menschen Furcht ihn nicht helffen wollen, als erfordert es der Ruhestand des gemeinen Wesens, und das Amt Christlicher Regenten, arme unschuldige zu beschützen, daß dißfalls die Sache gerichtlich erörtert werde, mithin aber in diesen judiciis eine Ordnung vorhanden sey, damit man, wenn einer sich auch von judice graviret befindet, an einen höhern appelliren könne. Wie nun bekant daß im Pabstthum die appellationes von dem untern Clero ad Episcopos, von Episcopis ad Archiepiscopos, von dar endlich an Pabst in dergleichen Fällen gegangen; also ist es offenbahr, daß bey Protestirenden Ständen die höchste provocation an das regierende weltliche Oberhaupt geschehen müsse, welches auch der kluge und gelahrte Englische König Jacobus wohl angemerckt. Grotius de Jure summarum potestatum circa sacra cap. 9. §. 24. Diese provocation aber würde umsonst und vergebens seyn, wenn die weltliche hohe Obrigkeit nicht Macht hätte den unschuldigen nachdrücklich in Schutz zu nehmen, und die geschehene Ausschliessung zu annulliren, auch die Boßheit des, so sein Amt gemißbraucht zu bestraffen. Carpz. Jurispr. Eccl. lib. 3. def. 107. Nun würde aber warhafftig die hohe Landes-Obrigkeit bey denen Evangelischen übel dran seyn, wenn sie selbst von denen Predigern könte von der Communion ausgeschlossen werden. Denn wohin sollte sie provociren, da in der Republique kein höherer ist? Ja sie würde solchergestalt elender dran seyn als der geringste von ihren Unterthanen, welches auch nur zu gedencken absurd wäre, indem solchergestalt bey denen Evangelischen alles unter und über würde geworffen werden, cum tamen Evangelium non aboleat nec turbet

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/158>, abgerufen am 23.11.2024.