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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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derlich handeln werden, gantz offenbahr, daß die Ausschliessung von Abendmahl eine weltliche Straffe seyn müsse, wie bey jeden derselben soll gezeiget werden. Voritzo wird es genung seyn daß wir diesen ersten Haupt-Grund beschliessen. Denn wenn die Ausschliessung von Abendmahl eine pur lautere weltliche Straffe ist, wie solches bißhero demonstriret worden, so folget für sich selbst, daß treue Evangelische Lehrer und Prediger ihre vorgesetzte Landes-Herren und hohe Obrigkeiten, deren Unterthanen sie sind, von Abendmahl nicht ausschliessen können. Es ist dannenhero nicht nöthig mehr Worte davon zu machen, weil bisher unter uns noch keiner noch so unverschämt gewesen, der behaupten wollen, als ob die weltlichen Straffen für das Predigt-Amt gehöreten; oder als ob Evangelische Prediger der weltlichen Obrigkeit nicht unterthan wären; oder endlich, als ob die Unterthanen ihre hohe Landes-Obrigkeit in weltliche Straffe zu ziehen befugt wären. Solte aber jemand annoch so unverschämt seyn, daß er dergleichen Dinge bejahen wolte, der wäre nur schlecht hin auf die Augspurgische Confession zu weisen, als worinnen klar enthalten ist, daß die Kirchen-Gewalt in ein fremd Amt nicht eindringen, die Reiche der Welt nicht vergeben, der Obrigkeit Gesetze nicht abschaffen, den schuldigen Gehorsam nicht aufheben, weltliche Gerichte keinesweges hindern, der Obrigkeit keine Gesetze vorschreiben solle u. s. w. Aug. Conf. de potest. Eccles. p. 38.

Zum II. haben auch mitten in Pabstthum weltliche Obrigkeit(II) Weltliche Regenten haben auch mitten in Pabstthum denen Geistlichen die Ausschliessung von Abendmahl nach ihren Gefallen zu thun verboten. als Könige und Fürsten der Clerisey nicht nur wegen des grössern, sondern auch wegen des kleinern Banns oder der Ausschliessung des Abendmahls zum öfftern einhalt gethan, bey Straffe ihnen verboten, daß sie ohne ihren Consens und Confirmation niemand von Abendmahl ausschliessen solten, sie haben die von der Clerisey ausgeschlossenen ohne und wieder der Geistlichen willen von Banne absolviret. Der Kayser Justinianus hat ausdrücklich allen Bischöffen und Priestern verboten daß sie niemand von heiligen Abendmahl ausschliessen solten ehe und bevor die Ursachen warum solches geschehen könne, genungsam wären untersuchet und bewiesen worden, und wenn sich einer unterstünde wider dieses Verbot einen Menschen zu excommuniciren, solte der Priester selbst excommuniciret werden, daß er rechtmäßig diejenige Straffe leide, mit der er einen andern unrechtmäßiger Weise belegen wollen. Novell. 123. cap. 11. Anno 835. haben die Fränckischen Stände auf dem Reichs-Tage geschlossen, daß es bey denen weltlichen Fürsten stehen solle, über die Excommunication zu urtheilen, wenn auch schon die Bischöffe sich widersetzen sol-

derlich handeln werden, gantz offenbahr, daß die Ausschliessung von Abendmahl eine weltliche Straffe seyn müsse, wie bey jeden derselben soll gezeiget werden. Voritzo wird es genung seyn daß wir diesen ersten Haupt-Grund beschliessen. Denn wenn die Ausschliessung von Abendmahl eine pur lautere weltliche Straffe ist, wie solches bißhero demonstriret worden, so folget für sich selbst, daß treue Evangelische Lehrer und Prediger ihre vorgesetzte Landes-Herren und hohe Obrigkeiten, deren Unterthanen sie sind, von Abendmahl nicht ausschliessen können. Es ist dannenhero nicht nöthig mehr Worte davon zu machen, weil bisher unter uns noch keiner noch so unverschämt gewesen, der behaupten wollen, als ob die weltlichen Straffen für das Predigt-Amt gehöreten; oder als ob Evangelische Prediger der weltlichen Obrigkeit nicht unterthan wären; oder endlich, als ob die Unterthanen ihre hohe Landes-Obrigkeit in weltliche Straffe zu ziehen befugt wären. Solte aber jemand annoch so unverschämt seyn, daß er dergleichen Dinge bejahen wolte, der wäre nur schlecht hin auf die Augspurgische Confession zu weisen, als worinnen klar enthalten ist, daß die Kirchen-Gewalt in ein fremd Amt nicht eindringen, die Reiche der Welt nicht vergeben, der Obrigkeit Gesetze nicht abschaffen, den schuldigen Gehorsam nicht aufheben, weltliche Gerichte keinesweges hindern, der Obrigkeit keine Gesetze vorschreiben solle u. s. w. Aug. Conf. de potest. Eccles. p. 38.

Zum II. haben auch mitten in Pabstthum weltliche Obrigkeit(II) Weltliche Regenten haben auch mitten in Pabstthum denen Geistlichen die Ausschliessung von Abendmahl nach ihren Gefallen zu thun verboten. als Könige und Fürsten der Clerisey nicht nur wegen des grössern, sondern auch wegen des kleinern Banns oder der Ausschliessung des Abendmahls zum öfftern einhalt gethan, bey Straffe ihnen verboten, daß sie ohne ihren Consens und Confirmation niemand von Abendmahl ausschliessen solten, sie haben die von der Clerisey ausgeschlossenen ohne und wieder der Geistlichen willen von Banne absolviret. Der Kayser Justinianus hat ausdrücklich allen Bischöffen und Priestern verboten daß sie niemand von heiligen Abendmahl ausschliessen solten ehe und bevor die Ursachen warum solches geschehen könne, genungsam wären untersuchet und bewiesen worden, und wenn sich einer unterstünde wider dieses Verbot einen Menschen zu excommuniciren, solte der Priester selbst excommuniciret werden, daß er rechtmäßig diejenige Straffe leide, mit der er einen andern unrechtmäßiger Weise belegen wollen. Novell. 123. cap. 11. Anno 835. haben die Fränckischen Stände auf dem Reichs-Tage geschlossen, daß es bey denen weltlichen Fürsten stehen solle, über die Excommunication zu urtheilen, wenn auch schon die Bischöffe sich widersetzen sol-

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[141/0149] derlich handeln werden, gantz offenbahr, daß die Ausschliessung von Abendmahl eine weltliche Straffe seyn müsse, wie bey jeden derselben soll gezeiget werden. Voritzo wird es genung seyn daß wir diesen ersten Haupt-Grund beschliessen. Denn wenn die Ausschliessung von Abendmahl eine pur lautere weltliche Straffe ist, wie solches bißhero demonstriret worden, so folget für sich selbst, daß treue Evangelische Lehrer und Prediger ihre vorgesetzte Landes-Herren und hohe Obrigkeiten, deren Unterthanen sie sind, von Abendmahl nicht ausschliessen können. Es ist dannenhero nicht nöthig mehr Worte davon zu machen, weil bisher unter uns noch keiner noch so unverschämt gewesen, der behaupten wollen, als ob die weltlichen Straffen für das Predigt-Amt gehöreten; oder als ob Evangelische Prediger der weltlichen Obrigkeit nicht unterthan wären; oder endlich, als ob die Unterthanen ihre hohe Landes-Obrigkeit in weltliche Straffe zu ziehen befugt wären. Solte aber jemand annoch so unverschämt seyn, daß er dergleichen Dinge bejahen wolte, der wäre nur schlecht hin auf die Augspurgische Confession zu weisen, als worinnen klar enthalten ist, daß die Kirchen-Gewalt in ein fremd Amt nicht eindringen, die Reiche der Welt nicht vergeben, der Obrigkeit Gesetze nicht abschaffen, den schuldigen Gehorsam nicht aufheben, weltliche Gerichte keinesweges hindern, der Obrigkeit keine Gesetze vorschreiben solle u. s. w. Aug. Conf. de potest. Eccles. p. 38. Zum II. haben auch mitten in Pabstthum weltliche Obrigkeit als Könige und Fürsten der Clerisey nicht nur wegen des grössern, sondern auch wegen des kleinern Banns oder der Ausschliessung des Abendmahls zum öfftern einhalt gethan, bey Straffe ihnen verboten, daß sie ohne ihren Consens und Confirmation niemand von Abendmahl ausschliessen solten, sie haben die von der Clerisey ausgeschlossenen ohne und wieder der Geistlichen willen von Banne absolviret. Der Kayser Justinianus hat ausdrücklich allen Bischöffen und Priestern verboten daß sie niemand von heiligen Abendmahl ausschliessen solten ehe und bevor die Ursachen warum solches geschehen könne, genungsam wären untersuchet und bewiesen worden, und wenn sich einer unterstünde wider dieses Verbot einen Menschen zu excommuniciren, solte der Priester selbst excommuniciret werden, daß er rechtmäßig diejenige Straffe leide, mit der er einen andern unrechtmäßiger Weise belegen wollen. Novell. 123. cap. 11. Anno 835. haben die Fränckischen Stände auf dem Reichs-Tage geschlossen, daß es bey denen weltlichen Fürsten stehen solle, über die Excommunication zu urtheilen, wenn auch schon die Bischöffe sich widersetzen sol- (II) Weltliche Regenten haben auch mitten in Pabstthum denen Geistlichen die Ausschliessung von Abendmahl nach ihren Gefallen zu thun verboten.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/149>, abgerufen am 09.11.2024.