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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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ger gesehen, und diesen Kirchen-Bann gedultet. Nach der BabylonischenUnd ferner nach derselben. Gefängnüß, (p. 100.) hätten die Jüden zwar diesen Kirchen-Bann nicht mehr von nöthen gehabt, indem sie nach erhaltener Freyheit nebst dem exercitio andrer Regalien auch das Regale Jurisdictionis & puniendi invitos wider bekommen; es wäre aber nichts desto minder derselbe als eine allbereit eingewurtzelte Gewohnheit gleichfalls beybehalten worden, und sey dieser Kirchen-Bann nicht darinnen bestanden, daß für andern die Priester die übrigen Jüden damit beleget hätten, oder (p. 128. 131. seq.) daß die Ausgebanneten wären aus dem Tempel und von Gottesdienst gestossen worden, sondern es hätte aus gewissen von ihm specisicirten Ursachen theils ein Mensch sich selbst, theils sowohl Privat-Personen als das Jüdische Consistorium andre Sünder in Bann thun können, und sey dieser Bann fürnemlich zweyerley Arten gewesen, der kleinere und grosse. (p. 74.) Bey jenen wäre der Ausgebannete nur für infam gehalten worden, dergestalt daß ihm keiner von seiner Gemeine oder Kirche ausser sein Weib und Kinder binnen 4. Ellen zu nahe kommen und bey ihm sitzen dörffen. Wenn nun (p. 77.) der Ausgebannete sich bekehret und bey denen, bey welchen es gestanden ihm von den Kirchen-Bann zu absolviren binnen 30. Tagen die Absolution gesucht hätte, wäre er von dieser infamia befreyet, und in seinen vorigen Stand wieder gesetzet worden; wenn aber solches nicht geschehen, wäre der vorige kleinere Bann nochmahls widerhohlet, und noch 30. Tage auf seine Bekehrung gewartet worden. Wenn er aber noch ferner halßstarrig blieben, und sich nicht accommodiren und Besserung versprechen wollen, wäre man zum grossen Kirchen-Bann geschritten und hätte unter Trompeten-Schall, auch mit andern Solennitäten ihn dergestalt excommuniciret, daß er von aller Menschen Umbgang ausgeschlossen (ausser daß man etliche verordnet, die ihm Speiß und Tranck wiewohl sehr kümmerlich gereichet hätten) auch nach Gelegenheit der Umstände sein Vermögen ihm weggenommen und zum Gottesdienst gewiedmet worden, daß dannenhero dieser grössere Bann in vielen Stücken der interdictioni aquae & ignis der Römer nicht ungleich gewesen. (p. 78.) Wie nun auch bey diesen grössern Bann das Absehen gewesen, die Halsstarrigen zahm zu machen, und sie zur Busse anzutreiben, daß sie sich accommodiren und die Absolution (von welcher Seldenus p. 120. seq. handelt) suchen sollen; also hätte man dieser Intention desto besseren Nachdruck zu geben auch eingeführet, daß diejenigen, so in den kleinen und grossen Bann ohne Absolution verstorben, nicht solten betrauret noch ehrlicher Weise begraben,

ger gesehen, und diesen Kirchen-Bann gedultet. Nach der BabylonischenUnd ferner nach derselben. Gefängnüß, (p. 100.) hätten die Jüden zwar diesen Kirchen-Bann nicht mehr von nöthen gehabt, indem sie nach erhaltener Freyheit nebst dem exercitio andrer Regalien auch das Regale Jurisdictionis & puniendi invitos wider bekommen; es wäre aber nichts desto minder derselbe als eine allbereit eingewurtzelte Gewohnheit gleichfalls beybehalten worden, und sey dieser Kirchen-Bann nicht darinnen bestanden, daß für andern die Priester die übrigen Jüden damit beleget hätten, oder (p. 128. 131. seq.) daß die Ausgebanneten wären aus dem Tempel und von Gottesdienst gestossen worden, sondern es hätte aus gewissen von ihm specisicirten Ursachen theils ein Mensch sich selbst, theils sowohl Privat-Personen als das Jüdische Consistorium andre Sünder in Bann thun können, und sey dieser Bann fürnemlich zweyerley Arten gewesen, der kleinere und grosse. (p. 74.) Bey jenen wäre der Ausgebannete nur für infam gehalten worden, dergestalt daß ihm keiner von seiner Gemeine oder Kirche ausser sein Weib und Kinder binnen 4. Ellen zu nahe kommen und bey ihm sitzen dörffen. Wenn nun (p. 77.) der Ausgebannete sich bekehret und bey denen, bey welchen es gestanden ihm von den Kirchen-Bann zu absolviren binnen 30. Tagen die Absolution gesucht hätte, wäre er von dieser infamia befreyet, und in seinen vorigen Stand wieder gesetzet worden; wenn aber solches nicht geschehen, wäre der vorige kleinere Bann nochmahls widerhohlet, und noch 30. Tage auf seine Bekehrung gewartet worden. Wenn er aber noch ferner halßstarrig blieben, und sich nicht accommodiren und Besserung versprechen wollen, wäre man zum grossen Kirchen-Bann geschritten und hätte unter Trompeten-Schall, auch mit andern Solennitäten ihn dergestalt excommuniciret, daß er von aller Menschen Umbgang ausgeschlossen (ausser daß man etliche verordnet, die ihm Speiß und Tranck wiewohl sehr kümmerlich gereichet hätten) auch nach Gelegenheit der Umstände sein Vermögen ihm weggenommen und zum Gottesdienst gewiedmet worden, daß dannenhero dieser grössere Bann in vielen Stücken der interdictioni aquae & ignis der Römer nicht ungleich gewesen. (p. 78.) Wie nun auch bey diesen grössern Bann das Absehen gewesen, die Halsstarrigen zahm zu machen, und sie zur Busse anzutreiben, daß sie sich accommodiren und die Absolution (von welcher Seldenus p. 120. seq. handelt) suchen sollen; also hätte man dieser Intention desto besseren Nachdruck zu geben auch eingeführet, daß diejenigen, so in den kleinen und grossen Bann ohne Absolution verstorben, nicht solten betrauret noch ehrlicher Weise begraben,

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[131/0139] ger gesehen, und diesen Kirchen-Bann gedultet. Nach der Babylonischen Gefängnüß, (p. 100.) hätten die Jüden zwar diesen Kirchen-Bann nicht mehr von nöthen gehabt, indem sie nach erhaltener Freyheit nebst dem exercitio andrer Regalien auch das Regale Jurisdictionis & puniendi invitos wider bekommen; es wäre aber nichts desto minder derselbe als eine allbereit eingewurtzelte Gewohnheit gleichfalls beybehalten worden, und sey dieser Kirchen-Bann nicht darinnen bestanden, daß für andern die Priester die übrigen Jüden damit beleget hätten, oder (p. 128. 131. seq.) daß die Ausgebanneten wären aus dem Tempel und von Gottesdienst gestossen worden, sondern es hätte aus gewissen von ihm specisicirten Ursachen theils ein Mensch sich selbst, theils sowohl Privat-Personen als das Jüdische Consistorium andre Sünder in Bann thun können, und sey dieser Bann fürnemlich zweyerley Arten gewesen, der kleinere und grosse. (p. 74.) Bey jenen wäre der Ausgebannete nur für infam gehalten worden, dergestalt daß ihm keiner von seiner Gemeine oder Kirche ausser sein Weib und Kinder binnen 4. Ellen zu nahe kommen und bey ihm sitzen dörffen. Wenn nun (p. 77.) der Ausgebannete sich bekehret und bey denen, bey welchen es gestanden ihm von den Kirchen-Bann zu absolviren binnen 30. Tagen die Absolution gesucht hätte, wäre er von dieser infamia befreyet, und in seinen vorigen Stand wieder gesetzet worden; wenn aber solches nicht geschehen, wäre der vorige kleinere Bann nochmahls widerhohlet, und noch 30. Tage auf seine Bekehrung gewartet worden. Wenn er aber noch ferner halßstarrig blieben, und sich nicht accommodiren und Besserung versprechen wollen, wäre man zum grossen Kirchen-Bann geschritten und hätte unter Trompeten-Schall, auch mit andern Solennitäten ihn dergestalt excommuniciret, daß er von aller Menschen Umbgang ausgeschlossen (ausser daß man etliche verordnet, die ihm Speiß und Tranck wiewohl sehr kümmerlich gereichet hätten) auch nach Gelegenheit der Umstände sein Vermögen ihm weggenommen und zum Gottesdienst gewiedmet worden, daß dannenhero dieser grössere Bann in vielen Stücken der interdictioni aquae & ignis der Römer nicht ungleich gewesen. (p. 78.) Wie nun auch bey diesen grössern Bann das Absehen gewesen, die Halsstarrigen zahm zu machen, und sie zur Busse anzutreiben, daß sie sich accommodiren und die Absolution (von welcher Seldenus p. 120. seq. handelt) suchen sollen; also hätte man dieser Intention desto besseren Nachdruck zu geben auch eingeführet, daß diejenigen, so in den kleinen und grossen Bann ohne Absolution verstorben, nicht solten betrauret noch ehrlicher Weise begraben, Und ferner nach derselben.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/139>, abgerufen am 24.11.2024.