Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

Bild:
<< vorherige Seite

Herrn, ohnerachtet derselbe zugleich summus Episcopus ist, des Binde-Schlüssels, nach dem Trieb seines Gewissens sich zu bedienen, absonderlich aber in solchen Fällen, da derselbe etwas begehet, das zum Praejudiz der wahren Evangelischen Lutherischen Religion gereichet, und dem Padstthum favorisiret, und zwar aus folgenden Ursachen. (1.) Weil das Geistliche Amt der Prediger von GOtt allein.Denn 1) führen die Prediger nicht ohne Ursach in ihren Schreiben (in der Beylage N. 1.) an, daß ihr in vermahnen, bitten, flehen, warnen, straffen und binden bestehendes Amt ein hohes, Göttliches, und von GOtt allein dependirendes Amt sey, sintemahl diese Lehre fast durchgehends von denen Evangelischen Lehrern beyderley Protestirender Religion, so wohl Theologis als Juristen angenommen und gelehret wird, daß das Predig-Amt von Christo selbsten unmittelbahr eingesetzt sey das Wort GOttes zu predigen, die heiligen Sacramenta zu administriren und das Amt der Schlüssel sich zu bedienen, in welchen Amt und dessen Gebrauch sie die Prediger alleine von ihren Haupt Christo und von keinen Nicht aber von weltlicher Obrigkeit dependiret.Menschen auch nicht von weltlicher Obrigkeit dependireten und also auch die weltliche Obrigkeit ihnen in dem Gebrauch dieses ihres Amts nichts zu befehlen hätte, sondern wie die Apostel vermögend gewesen aus dem Befehl Christi das Wort GOttes und das heilige Evangelium auch wider der weltlichen Obrigkeit willen zu lehren und auszubreiten, also hätten auch heut zu Tage die Diener des Worts vermöge derselben unmittelbaren Einsetzung des H. Predig-Amts, insgesamt, und der Geringe sowohl als der Fürnehme, Macht, ja sie wären solches in ihren Gewissen zu thun verbunden, nach der ihnen von Christo fürgeschriebenen Regel ihr Amt zu verrichten, und sich dißfalls an den Befehl der Menschen, wenn er ihren Amt Einhält thun wolte, nicht zu kehren, noch ihre Gewissen Sondern diese intuitu potestatis internae nur pro brachio seculari zu achten wäre.binden zu lassen. Es wäre zwar die weltliche Obrigkeit befugt ihr Obrigkeitliches Amt auch in Beschützung der ersten Taffel auszuüben, aber solches gienge nicht weiter als nur die wahre Lehre zu beschützen, und dasjenige was treue Lehrer und Prediger in ihren Synodis oder Conventen die Religion betreffend geschlossen hätten zu exequiren und diesen Schlüssen beyzustehen nicht aber selbige zu corrigiren, oder ihnen zu widerstehen. Hierzu hätte sich bald Anfangs der löbliche Kayser Constantinus Magnus bequemet, indem er gegen die Geistlichen sich ausdrücklich erkläret, daß ihme in euserlichen Dingen nur das Bischöffliche Amt zukomme, in der Kirche aber gebührete es nur denen Herren Geistlichen alleine. Ob auch wohl die Protestirenden Fürsten vorgäben, daß ihnen Vermöge des Religions-Friedens und Friedens-Schlüsse, das Jus E-

Herrn, ohnerachtet derselbe zugleich summus Episcopus ist, des Binde-Schlüssels, nach dem Trieb seines Gewissens sich zu bedienen, absonderlich aber in solchen Fällen, da derselbe etwas begehet, das zum Praejudiz der wahren Evangelischen Lutherischen Religion gereichet, und dem Padstthum favorisiret, und zwar aus folgenden Ursachen. (1.) Weil das Geistliche Amt der Prediger von GOtt allein.Denn 1) führen die Prediger nicht ohne Ursach in ihren Schreiben (in der Beylage N. 1.) an, daß ihr in vermahnen, bitten, flehen, warnen, straffen und binden bestehendes Amt ein hohes, Göttliches, und von GOtt allein dependirendes Amt sey, sintemahl diese Lehre fast durchgehends von denen Evangelischen Lehrern beyderley Protestirender Religion, so wohl Theologis als Juristen angenommen und gelehret wird, daß das Predig-Amt von Christo selbsten unmittelbahr eingesetzt sey das Wort GOttes zu predigen, die heiligen Sacramenta zu administriren und das Amt der Schlüssel sich zu bedienen, in welchen Amt und dessen Gebrauch sie die Prediger alleine von ihren Haupt Christo und von keinen Nicht aber von weltlicher Obrigkeit dependiret.Menschen auch nicht von weltlicher Obrigkeit dependireten und also auch die weltliche Obrigkeit ihnen in dem Gebrauch dieses ihres Amts nichts zu befehlen hätte, sondern wie die Apostel vermögend gewesen aus dem Befehl Christi das Wort GOttes und das heilige Evangelium auch wider der weltlichen Obrigkeit willen zu lehren und auszubreiten, also hätten auch heut zu Tage die Diener des Worts vermöge derselben unmittelbaren Einsetzung des H. Predig-Amts, insgesamt, und der Geringe sowohl als der Fürnehme, Macht, ja sie wären solches in ihren Gewissen zu thun verbunden, nach der ihnen von Christo fürgeschriebenen Regel ihr Amt zu verrichten, und sich dißfalls an den Befehl der Menschen, wenn er ihren Amt Einhält thun wolte, nicht zu kehren, noch ihre Gewissen Sondern diese intuitu potestatis internae nur pro brachio seculari zu achten wäre.binden zu lassen. Es wäre zwar die weltliche Obrigkeit befugt ihr Obrigkeitliches Amt auch in Beschützung der ersten Taffel auszuüben, aber solches gienge nicht weiter als nur die wahre Lehre zu beschützen, und dasjenige was treue Lehrer und Prediger in ihren Synodis oder Conventen die Religion betreffend geschlossen hätten zu exequiren und diesen Schlüssen beyzustehen nicht aber selbige zu corrigiren, oder ihnen zu widerstehen. Hierzu hätte sich bald Anfangs der löbliche Kayser Constantinus Magnus bequemet, indem er gegen die Geistlichen sich ausdrücklich erkläret, daß ihme in euserlichen Dingen nur das Bischöffliche Amt zukomme, in der Kirche aber gebührete es nur denen Herren Geistlichen alleine. Ob auch wohl die Protestirenden Fürsten vorgäben, daß ihnen Vermöge des Religions-Friedens und Friedens-Schlüsse, das Jus E-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0128" n="120"/>
Herrn, ohnerachtet derselbe                      zugleich summus Episcopus ist, des Binde-Schlüssels, nach dem Trieb seines                      Gewissens sich zu bedienen, absonderlich aber in solchen Fällen, da derselbe                      etwas begehet, das zum Praejudiz der wahren Evangelischen Lutherischen Religion                      gereichet, und dem Padstthum favorisiret, und zwar aus folgenden Ursachen. <note place="left">(1.) Weil das Geistliche Amt der Prediger von GOtt                          allein.</note>Denn 1) führen die Prediger nicht ohne Ursach in ihren                      Schreiben (in der Beylage N. 1.) an, daß ihr in vermahnen, bitten, flehen,                      warnen, straffen und binden bestehendes Amt ein hohes, Göttliches, und von GOtt                      allein dependirendes Amt sey, sintemahl diese Lehre fast durchgehends von denen                      Evangelischen Lehrern beyderley Protestirender Religion, so wohl Theologis als                      Juristen angenommen und gelehret wird, daß das Predig-Amt von Christo selbsten                      unmittelbahr eingesetzt sey das Wort GOttes zu predigen, die heiligen Sacramenta                      zu administriren und das Amt der Schlüssel sich zu bedienen, in welchen Amt und                      dessen Gebrauch sie die Prediger alleine von ihren Haupt Christo und von keinen                          <note place="left">Nicht aber von weltlicher Obrigkeit                      dependiret.</note>Menschen auch nicht von weltlicher Obrigkeit dependireten und                      also auch die weltliche Obrigkeit ihnen in dem Gebrauch dieses ihres Amts nichts                      zu befehlen hätte, sondern wie die Apostel vermögend gewesen aus dem Befehl                      Christi das Wort GOttes und das heilige Evangelium auch wider der weltlichen                      Obrigkeit willen zu lehren und auszubreiten, also hätten auch heut zu Tage die                      Diener des Worts vermöge derselben unmittelbaren Einsetzung des H. Predig-Amts,                      insgesamt, und der Geringe sowohl als der Fürnehme, Macht, ja sie wären solches                      in ihren Gewissen zu thun verbunden, nach der ihnen von Christo fürgeschriebenen                      Regel ihr Amt zu verrichten, und sich dißfalls an den Befehl der Menschen, wenn                      er ihren Amt Einhält thun wolte, nicht zu kehren, noch ihre Gewissen <note place="left">Sondern diese intuitu potestatis internae nur pro brachio                          seculari zu achten wäre.</note>binden zu lassen. Es wäre zwar die weltliche                      Obrigkeit befugt ihr Obrigkeitliches Amt auch in Beschützung der ersten Taffel                      auszuüben, aber solches gienge nicht weiter als nur die wahre Lehre zu                      beschützen, und dasjenige was treue Lehrer und Prediger in ihren Synodis oder                      Conventen die Religion betreffend geschlossen hätten zu exequiren und diesen                      Schlüssen beyzustehen nicht aber selbige zu corrigiren, oder ihnen zu                      widerstehen. Hierzu hätte sich bald Anfangs der löbliche Kayser Constantinus                      Magnus bequemet, indem er gegen die Geistlichen sich ausdrücklich erkläret, daß                      ihme in euserlichen Dingen nur das Bischöffliche Amt zukomme, in der Kirche aber                      gebührete es nur denen Herren Geistlichen alleine. Ob auch wohl die                      Protestirenden Fürsten vorgäben, daß ihnen Vermöge des Religions-Friedens und                      Friedens-Schlüsse, das Jus E-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[120/0128] Herrn, ohnerachtet derselbe zugleich summus Episcopus ist, des Binde-Schlüssels, nach dem Trieb seines Gewissens sich zu bedienen, absonderlich aber in solchen Fällen, da derselbe etwas begehet, das zum Praejudiz der wahren Evangelischen Lutherischen Religion gereichet, und dem Padstthum favorisiret, und zwar aus folgenden Ursachen. Denn 1) führen die Prediger nicht ohne Ursach in ihren Schreiben (in der Beylage N. 1.) an, daß ihr in vermahnen, bitten, flehen, warnen, straffen und binden bestehendes Amt ein hohes, Göttliches, und von GOtt allein dependirendes Amt sey, sintemahl diese Lehre fast durchgehends von denen Evangelischen Lehrern beyderley Protestirender Religion, so wohl Theologis als Juristen angenommen und gelehret wird, daß das Predig-Amt von Christo selbsten unmittelbahr eingesetzt sey das Wort GOttes zu predigen, die heiligen Sacramenta zu administriren und das Amt der Schlüssel sich zu bedienen, in welchen Amt und dessen Gebrauch sie die Prediger alleine von ihren Haupt Christo und von keinen Menschen auch nicht von weltlicher Obrigkeit dependireten und also auch die weltliche Obrigkeit ihnen in dem Gebrauch dieses ihres Amts nichts zu befehlen hätte, sondern wie die Apostel vermögend gewesen aus dem Befehl Christi das Wort GOttes und das heilige Evangelium auch wider der weltlichen Obrigkeit willen zu lehren und auszubreiten, also hätten auch heut zu Tage die Diener des Worts vermöge derselben unmittelbaren Einsetzung des H. Predig-Amts, insgesamt, und der Geringe sowohl als der Fürnehme, Macht, ja sie wären solches in ihren Gewissen zu thun verbunden, nach der ihnen von Christo fürgeschriebenen Regel ihr Amt zu verrichten, und sich dißfalls an den Befehl der Menschen, wenn er ihren Amt Einhält thun wolte, nicht zu kehren, noch ihre Gewissen binden zu lassen. Es wäre zwar die weltliche Obrigkeit befugt ihr Obrigkeitliches Amt auch in Beschützung der ersten Taffel auszuüben, aber solches gienge nicht weiter als nur die wahre Lehre zu beschützen, und dasjenige was treue Lehrer und Prediger in ihren Synodis oder Conventen die Religion betreffend geschlossen hätten zu exequiren und diesen Schlüssen beyzustehen nicht aber selbige zu corrigiren, oder ihnen zu widerstehen. Hierzu hätte sich bald Anfangs der löbliche Kayser Constantinus Magnus bequemet, indem er gegen die Geistlichen sich ausdrücklich erkläret, daß ihme in euserlichen Dingen nur das Bischöffliche Amt zukomme, in der Kirche aber gebührete es nur denen Herren Geistlichen alleine. Ob auch wohl die Protestirenden Fürsten vorgäben, daß ihnen Vermöge des Religions-Friedens und Friedens-Schlüsse, das Jus E- (1.) Weil das Geistliche Amt der Prediger von GOtt allein. Nicht aber von weltlicher Obrigkeit dependiret. Sondern diese intuitu potestatis internae nur pro brachio seculari zu achten wäre.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/128
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/128>, abgerufen am 28.11.2024.