Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.tigen Theologie bekümmern, wovon Herr D. Pertsch in seinem Tractat von Recht der Beichtstühle und zwar in dem Vorbericht von der Juristen Studio in der Theologie, ausführlich gehandelt. (Siehe auch oben in ersten Theil den XIX. Handel §. 4. seq. p. 211. seq.) zu geschweigen daß allbereit oben §. IIX. ingleichen §. I. erinnert worden, daß mein Responsum ohne meinen Willen und wider mein Bitten publiciret worden, und daß dieser Handel mit dem folgenden andern Handel (der unstreitig für uns Juristen mit gehöret) gar sehr verknüpfft und verbunden sey, weswegen ich auch nunmehro ohne ferneren Auffenthalt mich zu demselben wende. II. Handel. Von Laster der beleidigten hohen Obrigkeit, wenn Evangelische Priester derselben die Absolution und das Abendmahl zu versagen sich unterfangen. §. I. Warum das Responsum über diesen Handel bißher nicht völlig in Druk publiciret worden. OBwohl das zu diesen Handel gehörige, und allbereit zu vielen mahlen gedruckte Responsum, wie allbereit oben gedacht, einen andern Titul führet, nemlich eines Bedenckens über die Frage wie weit ein Prediger gegen seinen Landes-Herren, welcher zugleich summus Episcopus mit ist, sich des Bindeschlüssels bedienen könne; so habe ich doch vor nöthig erachtet, den Titel dieses Handels ein wenig deutlicher einzurichten, und dabey zu erinnern, daß das bißher gedruckte Responsum nicht complet und vollkommen sey, indem mir damahls zwey unterschiedene, aber doch mit einander verknüpffte Fragen vorgeleget, und deswegen eine ausführliche species facti nebst unterschiedenen Beylagen zugeschickt worden, auf welche beyde ich auch zugleich in einen Responso geantwortet. Nachdem aber dem Durchlauchtigsten Herrn Quaerenten wegen vieler Ursachen, (davon etwan in folgenden Handel etwas mehrers zu gedencken seyn dörffte) nicht rathsam schiene, damahln auch die von mir geschehene Beantwortung der andern Frage, vielweniger die speciem facti nebst denen Beylagen mit beydrücken zu lassen: tigen Theologie bekümmern, wovon Herr D. Pertsch in seinem Tractat von Recht der Beichtstühle und zwar in dem Vorbericht von der Juristen Studio in der Theologie, ausführlich gehandelt. (Siehe auch oben in ersten Theil den XIX. Handel §. 4. seq. p. 211. seq.) zu geschweigen daß allbereit oben §. IIX. ingleichen §. I. erinnert worden, daß mein Responsum ohne meinen Willen und wider mein Bitten publiciret worden, und daß dieser Handel mit dem folgenden andern Handel (der unstreitig für uns Juristen mit gehöret) gar sehr verknüpfft und verbunden sey, weswegen ich auch nunmehro ohne ferneren Auffenthalt mich zu demselben wende. II. Handel. Von Laster der beleidigten hohen Obrigkeit, wenn Evangelische Priester derselben die Absolution und das Abendmahl zu versagen sich unterfangen. §. I. Warum das Responsum über diesen Handel bißher nicht völlig in Druk publiciret worden. OBwohl das zu diesen Handel gehörige, und allbereit zu vielen mahlen gedruckte Responsum, wie allbereit oben gedacht, einen andern Titul führet, nemlich eines Bedenckens über die Frage wie weit ein Prediger gegen seinen Landes-Herren, welcher zugleich summus Episcopus mit ist, sich des Bindeschlüssels bedienen könne; so habe ich doch vor nöthig erachtet, den Titel dieses Handels ein wenig deutlicher einzurichten, und dabey zu erinnern, daß das bißher gedruckte Responsum nicht complet und vollkommen sey, indem mir damahls zwey unterschiedene, aber doch mit einander verknüpffte Fragen vorgeleget, und deswegen eine ausführliche species facti nebst unterschiedenen Beylagen zugeschickt worden, auf welche beyde ich auch zugleich in einen Responso geantwortet. Nachdem aber dem Durchlauchtigsten Herrn Quaerenten wegen vieler Ursachen, (davon etwan in folgenden Handel etwas mehrers zu gedencken seyn dörffte) nicht rathsam schiene, damahln auch die von mir geschehene Beantwortung der andern Frage, vielweniger die speciem facti nebst denen Beylagen mit beydrücken zu lassen: <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0110" n="102"/> tigen Theologie bekümmern, wovon Herr D. Pertsch in seinem Tractat von Recht der Beichtstühle und zwar in dem Vorbericht von der Juristen Studio in der Theologie, ausführlich gehandelt. (Siehe auch oben in ersten Theil den XIX. Handel §. 4. seq. p. 211. seq.) zu geschweigen daß allbereit oben §. IIX. ingleichen §. I. erinnert worden, daß mein Responsum ohne meinen Willen und wider mein Bitten publiciret worden, und daß dieser Handel mit dem folgenden andern Handel (der unstreitig für uns Juristen mit gehöret) gar sehr verknüpfft und verbunden sey, weswegen ich auch nunmehro ohne ferneren Auffenthalt mich zu demselben wende.</p> </div> <div> <head>II. Handel. Von Laster der beleidigten hohen Obrigkeit, wenn Evangelische Priester derselben die Absolution und das Abendmahl zu versagen sich unterfangen.</head><lb/> </div> <div> <head>§. 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Nachdem aber dem Durchlauchtigsten Herrn Quaerenten wegen vieler Ursachen, (davon etwan in folgenden Handel etwas mehrers zu gedencken seyn dörffte) nicht rathsam schiene, damahln auch die von mir geschehene Beantwortung der andern Frage, vielweniger die speciem facti nebst denen Beylagen mit beydrücken zu lassen: </p> </div> </body> </text> </TEI> [102/0110]
tigen Theologie bekümmern, wovon Herr D. Pertsch in seinem Tractat von Recht der Beichtstühle und zwar in dem Vorbericht von der Juristen Studio in der Theologie, ausführlich gehandelt. (Siehe auch oben in ersten Theil den XIX. Handel §. 4. seq. p. 211. seq.) zu geschweigen daß allbereit oben §. IIX. ingleichen §. I. erinnert worden, daß mein Responsum ohne meinen Willen und wider mein Bitten publiciret worden, und daß dieser Handel mit dem folgenden andern Handel (der unstreitig für uns Juristen mit gehöret) gar sehr verknüpfft und verbunden sey, weswegen ich auch nunmehro ohne ferneren Auffenthalt mich zu demselben wende.
II. Handel. Von Laster der beleidigten hohen Obrigkeit, wenn Evangelische Priester derselben die Absolution und das Abendmahl zu versagen sich unterfangen.
§. I.
OBwohl das zu diesen Handel gehörige, und allbereit zu vielen mahlen gedruckte Responsum, wie allbereit oben gedacht, einen andern Titul führet, nemlich eines Bedenckens über die Frage wie weit ein Prediger gegen seinen Landes-Herren, welcher zugleich summus Episcopus mit ist, sich des Bindeschlüssels bedienen könne; so habe ich doch vor nöthig erachtet, den Titel dieses Handels ein wenig deutlicher einzurichten, und dabey zu erinnern, daß das bißher gedruckte Responsum nicht complet und vollkommen sey, indem mir damahls zwey unterschiedene, aber doch mit einander verknüpffte Fragen vorgeleget, und deswegen eine ausführliche species facti nebst unterschiedenen Beylagen zugeschickt worden, auf welche beyde ich auch zugleich in einen Responso geantwortet. Nachdem aber dem Durchlauchtigsten Herrn Quaerenten wegen vieler Ursachen, (davon etwan in folgenden Handel etwas mehrers zu gedencken seyn dörffte) nicht rathsam schiene, damahln auch die von mir geschehene Beantwortung der andern Frage, vielweniger die speciem facti nebst denen Beylagen mit beydrücken zu lassen:
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/110>, abgerufen am 22.02.2025. |