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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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Herrn D. Speners vorhabendes Bedencken nicht bündig genug behauptet sey, die angeführte Argumenta auch denselben keine Krafft geben, uns jetzo auch genug seyn kan, angezeiget zu haben, daß Herrn Speners Asserta: die Römische Kirche und Pabst sey in ihrer Succession Babylon und der Anti-Christ, nicht bewiesen habe, hingegen aber man viel andere Doctores anführen könne, welche von dieser Materia einen gantz andern Sinn behaupten. Hoffe inzwischen, daß dasjenige, was allhie bey seeligen Herrn D. Speners angeführten Gründen angemercket worden, von solcher Deutlichkeit sey, woher genugsam zu schliessen, daß mit denselben noch nicht bewiesen worden, daß eine limitirte Bekänntnüß zu der Catholischen Kirche eine verdammliche Sünde sey.

§. XXIII. Ehe ich diesen Handel beschliesse und zum folgendenEinwurff, daß dieser erste Handel nicht Juristisch sondern Theologisch sey. schreite, dünckt mir nöthig zu seyn, auf einen Einwurff zu antworten, den ich deutlich vorher sehen kan, daß mir denselbigen meine Widerwärtige entweder heimlich oder öffentlich machen dörfften. Was will daraus werden? werden sie sagen, daß Thomasius offenbahr Theologische Controversien, die von der ewigen Seeligkeit handeln, vor Juristische Händel ausgiebet, und in diesen Theile voransetzt; auch sein in der Frage von Erlangung der ewigen Seeligkeit oder Gefahr dieselbe zu verliehren, ertheiltes Bedencken anitzo publiciret, als wenn es unter die Juristischen Händel gehöre, u. s. w. Hier werden nun dergleichen Herren Opponenten nicht übel nehmen; daß weil unter denenselben noch viele seyn dörfften, die entweder wissentlich oder unwissentlich von denen groben Reliquiis des politischen Pabstthums eingenommen, und die ihren gesuchten Dominat wiederstehende Juristen und Politicos als gottlose und gefährliche Leute nicht nur bey dem gemeinen Mann, sondern auch an Höfen bey denen Regenten selbst anzugeben gewohnet sind; ich anfänglich denenselben nach ihren Meriten und aus ihren so hochgehaltenen Papentzenden Principiis antworte; hernach aber will ich denen von ihnen verführten sonst guthertzigen und vernünfftigen Gemüthern auch durch vernünfftige und bescheidene Ursachen und Erklährungen genug thun.

§. XXIV. Ich will anfänglich zu der ersten Classe meiner nichtBeantwortung desselben aus Lancelotto, daß die Doctores juris gar zu guten Gönner zum wenigsten das Vertrauen haben, daß weil sie ja zum Grunde ihrer Objection den aus den Pabstthum herrührenden Unterscheid der vier Universitäts Facultäten legen; sie mir auch erlauben werden, daß ich mich wider sie auch derselben bediene, und zu meiner Vertheydigung vorbringe, daß weil ich nicht alleine zum Doctore Juris utriusque creiret worden und alle uhralte jura & privilegia Doctorum

Herrn D. Speners vorhabendes Bedencken nicht bündig genug behauptet sey, die angeführte Argumenta auch denselben keine Krafft geben, uns jetzo auch genug seyn kan, angezeiget zu haben, daß Herrn Speners Asserta: die Römische Kirche und Pabst sey in ihrer Succession Babylon und der Anti-Christ, nicht bewiesen habe, hingegen aber man viel andere Doctores anführen könne, welche von dieser Materia einen gantz andern Sinn behaupten. Hoffe inzwischen, daß dasjenige, was allhie bey seeligen Herrn D. Speners angeführten Gründen angemercket worden, von solcher Deutlichkeit sey, woher genugsam zu schliessen, daß mit denselben noch nicht bewiesen worden, daß eine limitirte Bekänntnüß zu der Catholischen Kirche eine verdammliche Sünde sey.

§. XXIII. Ehe ich diesen Handel beschliesse und zum folgendenEinwurff, daß dieser erste Handel nicht Juristisch sondern Theologisch sey. schreite, dünckt mir nöthig zu seyn, auf einen Einwurff zu antworten, den ich deutlich vorher sehen kan, daß mir denselbigen meine Widerwärtige entweder heimlich oder öffentlich machen dörfften. Was will daraus werden? werden sie sagen, daß Thomasius offenbahr Theologische Controversien, die von der ewigen Seeligkeit handeln, vor Juristische Händel ausgiebet, und in diesen Theile voransetzt; auch sein in der Frage von Erlangung der ewigen Seeligkeit oder Gefahr dieselbe zu verliehren, ertheiltes Bedencken anitzo publiciret, als wenn es unter die Juristischen Händel gehöre, u. s. w. Hier werden nun dergleichen Herren Opponenten nicht übel nehmen; daß weil unter denenselben noch viele seyn dörfften, die entweder wissentlich oder unwissentlich von denen groben Reliquiis des politischen Pabstthums eingenommen, und die ihren gesuchten Dominat wiederstehende Juristen und Politicos als gottlose und gefährliche Leute nicht nur bey dem gemeinen Mann, sondern auch an Höfen bey denen Regenten selbst anzugeben gewohnet sind; ich anfänglich denenselben nach ihren Meriten und aus ihren so hochgehaltenen Papentzenden Principiis antworte; hernach aber will ich denen von ihnen verführten sonst guthertzigen und vernünfftigen Gemüthern auch durch vernünfftige und bescheidene Ursachen und Erklährungen genug thun.

§. XXIV. Ich will anfänglich zu der ersten Classe meiner nichtBeantwortung desselben aus Lancelotto, daß die Doctores juris gar zu guten Gönner zum wenigsten das Vertrauen haben, daß weil sie ja zum Grunde ihrer Objection den aus den Pabstthum herrührenden Unterscheid der vier Universitäts Facultäten legen; sie mir auch erlauben werden, daß ich mich wider sie auch derselben bediene, und zu meiner Vertheydigung vorbringe, daß weil ich nicht alleine zum Doctore Juris utriusque creiret worden und alle uhralte jura & privilegia Doctorum

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[97/0105] Herrn D. Speners vorhabendes Bedencken nicht bündig genug behauptet sey, die angeführte Argumenta auch denselben keine Krafft geben, uns jetzo auch genug seyn kan, angezeiget zu haben, daß Herrn Speners Asserta: die Römische Kirche und Pabst sey in ihrer Succession Babylon und der Anti-Christ, nicht bewiesen habe, hingegen aber man viel andere Doctores anführen könne, welche von dieser Materia einen gantz andern Sinn behaupten. Hoffe inzwischen, daß dasjenige, was allhie bey seeligen Herrn D. Speners angeführten Gründen angemercket worden, von solcher Deutlichkeit sey, woher genugsam zu schliessen, daß mit denselben noch nicht bewiesen worden, daß eine limitirte Bekänntnüß zu der Catholischen Kirche eine verdammliche Sünde sey. §. XXIII. Ehe ich diesen Handel beschliesse und zum folgenden schreite, dünckt mir nöthig zu seyn, auf einen Einwurff zu antworten, den ich deutlich vorher sehen kan, daß mir denselbigen meine Widerwärtige entweder heimlich oder öffentlich machen dörfften. Was will daraus werden? werden sie sagen, daß Thomasius offenbahr Theologische Controversien, die von der ewigen Seeligkeit handeln, vor Juristische Händel ausgiebet, und in diesen Theile voransetzt; auch sein in der Frage von Erlangung der ewigen Seeligkeit oder Gefahr dieselbe zu verliehren, ertheiltes Bedencken anitzo publiciret, als wenn es unter die Juristischen Händel gehöre, u. s. w. Hier werden nun dergleichen Herren Opponenten nicht übel nehmen; daß weil unter denenselben noch viele seyn dörfften, die entweder wissentlich oder unwissentlich von denen groben Reliquiis des politischen Pabstthums eingenommen, und die ihren gesuchten Dominat wiederstehende Juristen und Politicos als gottlose und gefährliche Leute nicht nur bey dem gemeinen Mann, sondern auch an Höfen bey denen Regenten selbst anzugeben gewohnet sind; ich anfänglich denenselben nach ihren Meriten und aus ihren so hochgehaltenen Papentzenden Principiis antworte; hernach aber will ich denen von ihnen verführten sonst guthertzigen und vernünfftigen Gemüthern auch durch vernünfftige und bescheidene Ursachen und Erklährungen genug thun. Einwurff, daß dieser erste Handel nicht Juristisch sondern Theologisch sey. §. XXIV. Ich will anfänglich zu der ersten Classe meiner nicht gar zu guten Gönner zum wenigsten das Vertrauen haben, daß weil sie ja zum Grunde ihrer Objection den aus den Pabstthum herrührenden Unterscheid der vier Universitäts Facultäten legen; sie mir auch erlauben werden, daß ich mich wider sie auch derselben bediene, und zu meiner Vertheydigung vorbringe, daß weil ich nicht alleine zum Doctore Juris utriusque creiret worden und alle uhralte jura & privilegia Doctorum Beantwortung desselben aus Lancelotto, daß die Doctores juris

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 97. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/105>, abgerufen am 22.11.2024.