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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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Gemüther tractabler gemachet werden möchten, uns zu ertragen, ja dieselbe gar noch wohl einige grobe Schlacken abzulegen durch göttliche Gnade Gelegenheit geben könnte.

Der 3. Grund ist, daß man zeitliche Hoheit und Ehre, dieAntwort auf das 3. Argument von der Liebe zur Ehre der Welt. bey solchen Verehligungen die Ursachen wären, nicht solte mit Gefahr des Verlustes eines unwiederbringlichen Guten kauffen. Es ist aber schon in dem vorhergehenden auch damit in unserm Casu dieser Grund umgeworffen, weil man in dieser Bekenntnüß zur Catholischen Religion nichts von wahrhafftigen Glauben vergiebet oder verlässet, auch zu keinen falschen Dingen, so den Glaubens-Grund kräncken, sich bekennet. Ob aber in hoc casu die weltliche Hoheit die vornehmste Absicht sey, will zum wenigsten daher nicht hoffen, weiln man sich mehrmahlen erkläret, man wolle es der Direction GOttes überlassen, dessen Spuhren man hierinn schon vielfältig gesehen habe. Würden aber zeitliche Absichten in unsern Casu die meisten Bewegungen seyn, so müste ich selber gestehen, daß es um die Seele ein gefährliches Ansehen gewinnen würde.

Der 4. Grund ist von der Zusage und Gelübde unsererAuf das 4. Argument von den Gelübde bey der Confirmation. Kinder, so bey dero Confirmation geschiehet, hergenommen. Weil aber aus unsern Kirchen-Ordnungen bekannt, daß bey der Confinmation nichts anders zugesaget werde, als was in der Tauffe die Tauff-Zeugen in des Kindes Nahmen schon zugesaget haben, solches aber auch bey der Tauffe der Catholischen gleichfalls versprochen wird, nehmlich Glauben und gut Gewissen zu bewahren, dem Teuffel aber und seinen Wercken abzusagen, so erhellet ja daraus, daß durch die Begebung zur Catholischen Religion observatis observandis, in welcher eben das zugesaget und angelobet wird, was unsere Kinder bey dero Confirmation angeloben und zusagen, nichts wider solchen Verspruch gehandelt werde.

Zum fünfften Grund machet der seelige Herr D. Spener das Aergernüß, Auf das 5. von Aergernüß. das aus sothaner Annehmung der Catholischen Religion entstehen möchte, welches denn auch allerdings in Consideration zu ziehen ist. Weil aber in denen gegebenen Bedencken, was unsern Casum betrifft, dargegen Verfassung gemachet worden; als wird, wofern man solches beobachtet, auch dieser Grund von selbsten hinfallen.

Und obwohl in demjenigen, was zum 6. Grunde angeführet worden, Auf das 6. von grösserer Gefahr bey der Catholischen vielerley weitläufftig herbey gezogen ist, so soll doch allem Ansehen nach vis argumenti darinn bestehen, daß es bey der Catholischen

Gemüther tractabler gemachet werden möchten, uns zu ertragen, ja dieselbe gar noch wohl einige grobe Schlacken abzulegen durch göttliche Gnade Gelegenheit geben könnte.

Der 3. Grund ist, daß man zeitliche Hoheit und Ehre, dieAntwort auf das 3. Argument von der Liebe zur Ehre der Welt. bey solchen Verehligungen die Ursachen wären, nicht solte mit Gefahr des Verlustes eines unwiederbringlichen Guten kauffen. Es ist aber schon in dem vorhergehenden auch damit in unserm Casu dieser Grund umgeworffen, weil man in dieser Bekenntnüß zur Catholischen Religion nichts von wahrhafftigen Glauben vergiebet oder verlässet, auch zu keinen falschen Dingen, so den Glaubens-Grund kräncken, sich bekennet. Ob aber in hoc casu die weltliche Hoheit die vornehmste Absicht sey, will zum wenigsten daher nicht hoffen, weiln man sich mehrmahlen erkläret, man wolle es der Direction GOttes überlassen, dessen Spuhren man hierinn schon vielfältig gesehen habe. Würden aber zeitliche Absichten in unsern Casu die meisten Bewegungen seyn, so müste ich selber gestehen, daß es um die Seele ein gefährliches Ansehen gewinnen würde.

Der 4. Grund ist von der Zusage und Gelübde unsererAuf das 4. Argument von den Gelübde bey der Confirmation. Kinder, so bey dero Confirmation geschiehet, hergenommen. Weil aber aus unsern Kirchen-Ordnungen bekannt, daß bey der Confinmation nichts anders zugesaget werde, als was in der Tauffe die Tauff-Zeugen in des Kindes Nahmen schon zugesaget haben, solches aber auch bey der Tauffe der Catholischen gleichfalls versprochen wird, nehmlich Glauben und gut Gewissen zu bewahren, dem Teuffel aber und seinen Wercken abzusagen, so erhellet ja daraus, daß durch die Begebung zur Catholischen Religion observatis observandis, in welcher eben das zugesaget und angelobet wird, was unsere Kinder bey dero Confirmation angeloben und zusagen, nichts wider solchen Verspruch gehandelt werde.

Zum fünfften Grund machet der seelige Herr D. Spener das Aergernüß, Auf das 5. von Aergernüß. das aus sothaner Annehmung der Catholischen Religion entstehen möchte, welches denn auch allerdings in Consideration zu ziehen ist. Weil aber in denen gegebenen Bedencken, was unsern Casum betrifft, dargegen Verfassung gemachet worden; als wird, wofern man solches beobachtet, auch dieser Grund von selbsten hinfallen.

Und obwohl in demjenigen, was zum 6. Grunde angeführet worden, Auf das 6. von grösserer Gefahr bey der Catholischen vielerley weitläufftig herbey gezogen ist, so soll doch allem Ansehen nach vis argumenti darinn bestehen, daß es bey der Catholischen

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[95/0103] Gemüther tractabler gemachet werden möchten, uns zu ertragen, ja dieselbe gar noch wohl einige grobe Schlacken abzulegen durch göttliche Gnade Gelegenheit geben könnte. Der 3. Grund ist, daß man zeitliche Hoheit und Ehre, die bey solchen Verehligungen die Ursachen wären, nicht solte mit Gefahr des Verlustes eines unwiederbringlichen Guten kauffen. Es ist aber schon in dem vorhergehenden auch damit in unserm Casu dieser Grund umgeworffen, weil man in dieser Bekenntnüß zur Catholischen Religion nichts von wahrhafftigen Glauben vergiebet oder verlässet, auch zu keinen falschen Dingen, so den Glaubens-Grund kräncken, sich bekennet. Ob aber in hoc casu die weltliche Hoheit die vornehmste Absicht sey, will zum wenigsten daher nicht hoffen, weiln man sich mehrmahlen erkläret, man wolle es der Direction GOttes überlassen, dessen Spuhren man hierinn schon vielfältig gesehen habe. Würden aber zeitliche Absichten in unsern Casu die meisten Bewegungen seyn, so müste ich selber gestehen, daß es um die Seele ein gefährliches Ansehen gewinnen würde. Antwort auf das 3. Argument von der Liebe zur Ehre der Welt. Der 4. Grund ist von der Zusage und Gelübde unserer Kinder, so bey dero Confirmation geschiehet, hergenommen. Weil aber aus unsern Kirchen-Ordnungen bekannt, daß bey der Confinmation nichts anders zugesaget werde, als was in der Tauffe die Tauff-Zeugen in des Kindes Nahmen schon zugesaget haben, solches aber auch bey der Tauffe der Catholischen gleichfalls versprochen wird, nehmlich Glauben und gut Gewissen zu bewahren, dem Teuffel aber und seinen Wercken abzusagen, so erhellet ja daraus, daß durch die Begebung zur Catholischen Religion observatis observandis, in welcher eben das zugesaget und angelobet wird, was unsere Kinder bey dero Confirmation angeloben und zusagen, nichts wider solchen Verspruch gehandelt werde. Auf das 4. Argument von den Gelübde bey der Confirmation. Zum fünfften Grund machet der seelige Herr D. Spener das Aergernüß, das aus sothaner Annehmung der Catholischen Religion entstehen möchte, welches denn auch allerdings in Consideration zu ziehen ist. Weil aber in denen gegebenen Bedencken, was unsern Casum betrifft, dargegen Verfassung gemachet worden; als wird, wofern man solches beobachtet, auch dieser Grund von selbsten hinfallen. Auf das 5. von Aergernüß. Und obwohl in demjenigen, was zum 6. Grunde angeführet worden, vielerley weitläufftig herbey gezogen ist, so soll doch allem Ansehen nach vis argumenti darinn bestehen, daß es bey der Catholischen Auf das 6. von grösserer Gefahr bey der Catholischen

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/103>, abgerufen am 24.11.2024.