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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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zu calumniren, und die studirende Jugend wieder mich aufzuhetzen, zuhalten Vorhabens sey.

5.) Daß, wenn Herrn D. Pfeiffern dieses Collegium zu halten, und das programma anzuschlagen vergönnet wird, viel Aergernüß und Unglück, so die Ruhe des gemeinen Wesens nothwendig turbiren würde, gar wahrscheinlich entstehen könne.

reifflich erwegen, und einen solchen Schluß fassen wie sie es gegen S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit und die Rechte zuverantworten sich getrauen, worbey noch dieses erinnern will, daß Herr D. J. B. C. der Pfeifferischen Begünstigungen consiliis & opera particeps ist, in stets währender Verharrung &c.

D. P. exemplarische Antwort darauf.

§. XXX. Ich hatte mein voriges Schreiben kaum bey der Universität übergeben, als D. P. more consueto) alsobald Nachricht davon bekam, und noch selben Tag, nehmlich den 4. April mit einer Gegenschrifft wieder mich bey der Universität einkam.

P. P. Ew. Magnif. und Excell. kan ich unberichtet nicht lassen, wie mir zu Ohren kommen, was massen Herr D. Christian Thomasius, wegen meines Collegii Anti Atheistici, so ich kommenden Sontag zu intimiren mit GOtt entschlossen, sich bey ihnen angemeldet, und mich, als ob ich ihn darinnen angegriffen, bezüchtiget, auch mir Einhalt zu thun verlangt haben solte. Ob ich mich nun zwar über dieses sein unbesonnenes und unverschämtes Ansinnen höchlich verwundere, daß, indem er hiebevor ein und ander teutsches programma, das hie weder censiret noch gedrucket, auch durch Schmähungen des im Römischen Reich gebräuchlichen Juris Caesarei und andere Anzüglichkeiten zur perturbation des gemeinen Wohlstandes ein ziemliches beytragen könte, propria autoritate ohne requisition des Rectoris und Concilii Academici anschlagen lassen, er jetzo fordern darf, daß man einen Doctori Publico, der nichts contra ananalogiam fidei & receptam doctrinam zu lehren suchet, auch Censuram Decani suae Facultatis gebührend requiriret hat, seinetwegen, und weil er sich getroffen einbildet, oder etwann befahret, es möchte seine Waare bey der studirenden Jugend etwas weniger gelten, alsbald und stante pede inhibition thun soll, worinnen ihm so schlechterdings zu deferiren, seine bißherige merita gegen die hochlöbliche Academie nicht zulänglich seyn. Jedoch weil ich die Contenta seiner Klage, so gar eigenilich nicht weiß, auch mich nicht besinne, daß ich ermeldeten Thomasium nahmentlich oder also, daß er für seine Persen sichs absonderlich anziehen müste, angegriffen, oder des A-

zu calumniren, und die studirende Jugend wieder mich aufzuhetzen, zuhalten Vorhabens sey.

5.) Daß, wenn Herrn D. Pfeiffern dieses Collegium zu halten, und das programma anzuschlagen vergönnet wird, viel Aergernüß und Unglück, so die Ruhe des gemeinen Wesens nothwendig turbiren würde, gar wahrscheinlich entstehen könne.

reifflich erwegen, und einen solchen Schluß fassen wie sie es gegen S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit und die Rechte zuverantworten sich getrauen, worbey noch dieses erinnern will, daß Herr D. J. B. C. der Pfeifferischen Begünstigungen consiliis & opera particeps ist, in stets währender Verharrung &c.

D. P. exemplarische Antwort darauf.

§. XXX. Ich hatte mein voriges Schreiben kaum bey der Universität übergeben, als D. P. more consueto) alsobald Nachricht davon bekam, und noch selben Tag, nehmlich den 4. April mit einer Gegenschrifft wieder mich bey der Universität einkam.

P. P. Ew. Magnif. und Excell. kan ich unberichtet nicht lassen, wie mir zu Ohren kommen, was massen Herr D. Christian Thomasius, wegen meines Collegii Anti Atheistici, so ich kommenden Sontag zu intimiren mit GOtt entschlossen, sich bey ihnen angemeldet, und mich, als ob ich ihn darinnen angegriffen, bezüchtiget, auch mir Einhalt zu thun verlangt haben solte. Ob ich mich nun zwar über dieses sein unbesonnenes und unverschämtes Ansinnen höchlich verwundere, daß, indem er hiebevor ein und ander teutsches programma, das hie weder censiret noch gedrucket, auch durch Schmähungen des im Römischen Reich gebräuchlichen Juris Caesarei und andere Anzüglichkeiten zur perturbation des gemeinen Wohlstandes ein ziemliches beytragen könte, propria autoritate ohne requisition des Rectoris und Concilii Academici anschlagen lassen, er jetzo fordern darf, daß man einen Doctori Publico, der nichts contra ananalogiam fidei & receptam doctrinam zu lehren suchet, auch Censuram Decani suae Facultatis gebührend requiriret hat, seinetwegen, und weil er sich getroffen einbildet, oder etwann befahret, es möchte seine Waare bey der studirenden Jugend etwas weniger gelten, alsbald und stante pede inhibition thun soll, worinnen ihm so schlechterdings zu deferiren, seine bißherige merita gegen die hochlöbliche Academie nicht zulänglich seyn. Jedoch weil ich die Contenta seiner Klage, so gar eigenilich nicht weiß, auch mich nicht besinne, daß ich ermeldeten Thomasium nahmentlich oder also, daß er für seine Persen sichs absonderlich anziehen müste, angegriffen, oder des A-

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[66/0072] zu calumniren, und die studirende Jugend wieder mich aufzuhetzen, zuhalten Vorhabens sey. 5.) Daß, wenn Herrn D. Pfeiffern dieses Collegium zu halten, und das programma anzuschlagen vergönnet wird, viel Aergernüß und Unglück, so die Ruhe des gemeinen Wesens nothwendig turbiren würde, gar wahrscheinlich entstehen könne. reifflich erwegen, und einen solchen Schluß fassen wie sie es gegen S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit und die Rechte zuverantworten sich getrauen, worbey noch dieses erinnern will, daß Herr D. J. B. C. der Pfeifferischen Begünstigungen consiliis & opera particeps ist, in stets währender Verharrung &c. §. XXX. Ich hatte mein voriges Schreiben kaum bey der Universität übergeben, als D. P. more consueto) alsobald Nachricht davon bekam, und noch selben Tag, nehmlich den 4. April mit einer Gegenschrifft wieder mich bey der Universität einkam. P. P. Ew. Magnif. und Excell. kan ich unberichtet nicht lassen, wie mir zu Ohren kommen, was massen Herr D. Christian Thomasius, wegen meines Collegii Anti Atheistici, so ich kommenden Sontag zu intimiren mit GOtt entschlossen, sich bey ihnen angemeldet, und mich, als ob ich ihn darinnen angegriffen, bezüchtiget, auch mir Einhalt zu thun verlangt haben solte. Ob ich mich nun zwar über dieses sein unbesonnenes und unverschämtes Ansinnen höchlich verwundere, daß, indem er hiebevor ein und ander teutsches programma, das hie weder censiret noch gedrucket, auch durch Schmähungen des im Römischen Reich gebräuchlichen Juris Caesarei und andere Anzüglichkeiten zur perturbation des gemeinen Wohlstandes ein ziemliches beytragen könte, propria autoritate ohne requisition des Rectoris und Concilii Academici anschlagen lassen, er jetzo fordern darf, daß man einen Doctori Publico, der nichts contra ananalogiam fidei & receptam doctrinam zu lehren suchet, auch Censuram Decani suae Facultatis gebührend requiriret hat, seinetwegen, und weil er sich getroffen einbildet, oder etwann befahret, es möchte seine Waare bey der studirenden Jugend etwas weniger gelten, alsbald und stante pede inhibition thun soll, worinnen ihm so schlechterdings zu deferiren, seine bißherige merita gegen die hochlöbliche Academie nicht zulänglich seyn. Jedoch weil ich die Contenta seiner Klage, so gar eigenilich nicht weiß, auch mich nicht besinne, daß ich ermeldeten Thomasium nahmentlich oder also, daß er für seine Persen sichs absonderlich anziehen müste, angegriffen, oder des A-

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/72>, abgerufen am 21.11.2024.